Kurzbeschreibung
Arbeitsprozess: Klage gegen eine Änderungskündigung vor dem Arbeitsgericht.
Grundsätze
Im Falle einer Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben, wenn er das Angebot abgelehnt hat, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Der Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit, das Angebot unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Vertragsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist, anzunehmen. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich erklären, § 1 Abs. 2 Sätze 1 - 3, Abs. 3 Satz 1, § 4 KSchG.
Dieser Vorbehalt ermöglicht es dem Arbeitnehmer, im Wege der so genannten Änderungsschutzklage die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen geltend zu machen. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass im Falle des Obsiegens das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht, § 8 KSchG. Und im Fall des Unterliegens das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt wird. Er riskiert damit nicht den Verlust des Arbeitsplatzes (BAG, Urteil v. 27.9.1984, 2 AZR 62/83).
Wenn der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat, reicht zur Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist die Erhebung einer normalen Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG und eine späterer Stellung des Antrages nach § 4 Satz 2 KSchG (BAG, 21.5.2019, 2 AZR 26/19).
Für die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung gelten hinsichtlich der Kündigungsgründe und der Betriebsratsanhörung die gleichen Grundsätze wie bei der ordentlichen Kündigung.
Die Rechtsprechung prüft die soziale Rechtfertigung in zwei Schritten. Liegt in der ersten Stufe ein Kündigungsgrund vor, wird in der zweiten Stufe die Interessenabwägung vorgenommen.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Änderungsschutzklage
An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
Klage
des ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
die ...
- Beklagte -
wegen: Ordentlicher Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses
Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dessen Namen und Auftrag wir um kurzfristige Anberaumung eines Gütetermins bitten. Wir werden im Übrigen beantragen zu erkennen:
- Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom … unwirksam ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Begründung:
I.
Der Kläger wurde am ... geboren, ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er wurde von der beklagten Partei auf unbestimmte Zeit als ... gegen ein vereinbartes monatliches Gehalt von zuletzt ... EUR brutto in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Beweis: |
Vorlage des Arbeitsvertrages in Kopie - Anlage K 1, |
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Vorlage einer Verdienstbescheinigung - Anlage K 2 |
Am ... sprach die Beklagte zum ... eine Änderungskündigung aus. Sie kündigte dem Kläger zum ... und bot ihm zugleich an, das Arbeitsverhältnis dergestalt fortzuführen, dass ... . Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am ... übergeben worden.
Beweis: |
Vorlage des Kündigungsschreibens in Kopie - Anlage K 3 |
Der Kläger hat die Änderungskündigung durch Schreiben des Unterzeichnenden unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Beweis: |
Schreiben des Unterzeichnenden vom ... - Anlage K 4 |
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung bestand das Arbeitsverhältnis ... Jahre. Die Beklagte beschäftigt ständig ... Vollzeitangestellte.
Von der Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages wurde abgesehen. Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist der Arbeitnehmer während des laufenden Änderungskündigungsschutzverfahrens verpflichtet, nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.
II.
Die Änderungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt:
Sozial ungerechtfertigt ist die Änderungskündigung, weil es weder aus betrieblichen noch aus persönlichen noch aus verhaltensbedingten Gründen einen Anlass für die Kündigung gibt, noch die geänderten Umstände von der klägerischen Partei billigerweise hingenommen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BAG wird die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung in einem zweistufigen Schema überprüft. In der ersten Stufe wird festgestellt, ob die Kündigung im Sinne von § 1 KSchG gerechtfertigt ist, ob also Gründe in der Person oder im Verhalten des Klägers oder Gründe betrieblicher Art vorhanden sind. In der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die Änderung der Bedingungen billigerweise vom A...