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Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006

Datum: 31. März 2008

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006

Zwischen dem

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

  • Gewerkschaft der Polizei,
  • Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

und

dbb tarifunion,

vertreten durch den Vorstand

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 wird wie folgt geändert:

  1. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Einsatzzuschlag" die Wörter "ab 1. Januar 2008" eingefügt und der Betrag 20,00“ durch den Betrag "21,00" ersetzt.
  2. In § 46 Abs. 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Anlage C" durch die Angabe "Anlage G" ersetzt.
  3. § 51 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 werden nach den Wörtern "eine Funktionszulage" die Wörter "ab 1. Januar 2008" eingefügt und die Zahl "750" durch die Zahl "770,00" ersetzt.
    2. In Absatz 4 werden nach den Wörtern "eine Funktionszulage" die Wörter "ab 1. Januar 2008" eingefügt und die Zahl "500" durch die Zahl "515,00" ersetzt.
  4. § 52 wird wie folgt geändert:

    1. Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

      "(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 erhalten Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, Entgelt nach der Anlage A (BT-K). Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach der Anlage B (BT-K)."
    2. Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
    3. c) Absatz 2 (neu) wird wie folgt geändert:

      In Satz 1 wird die Angabe "Anlage D" durch die Angabe "Anlage C" und in Satz 2 wird die Angabe "Anlagen E" durch die Angabe "Anlage D" ersetzt.

    4. Die Überschrift zu der Protokollerklärung zu den (bisherigen) Absätzen 2 und 4 wird wie folgt gefasst:

      "Protokollerklärungen zu den Absätzen 3 und 5"

  5. Nach § 53 wird folgender neuer § 53a eingefügt:

    "§ 53a

    Zu § 18 (VKA) Leistungsentgelt

    Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 reduziert sich um einen Prozentpunkt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost."

  6. § 58 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

    "Abweichend von Satz 2 gilt für die Anlagen A (BT-K) und B (BT-K) zu § 52 Abs. 1, für die Anlagen C und D zu § 52 Abs. 2 und für die Anlage G zu § 46 Abs. 4 die Regelung in § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend. "

  7. Eingefügt werden die Anlagen A (BT-K) und B (BT-K) wie aus Anhang 1 ersichtlich.
  8. Die Anlagen D und E werden durch die Anlagen C und D ersetzt und wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst.
  9. Die bisherige Anlage C wird zu Anlage G und wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst.

§ 2 Änderungen des BT-K zum 1. April 2008

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006, geändert durch § 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert:

  1. Die Anlage B (BT-K) wird wie aus Anhang 4 ersichtlich gefasst.
  2. 2. Die Anlage D wird wie aus Anhang 5 ersichtlich gefasst.

§ 3 Änderungen des BT-K zum 1. Juli 2008

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch § 2 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert:

  1. § 44 erhält folgende Fassung:

    "§ 44

    Zu § 6 Regelmäßige Arbeitszeit

    (1)

    Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West ausschließlich der Pausen

    1. im Tarifgebiet West abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich,
    2. im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.

    Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Satz 1 Buchst. a durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.

    (2) Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
    (3) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.
    (4) Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann die tägliche Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werd...

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