Informationen über diesen Tarifvertrag

TVÜ-Bund - Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016

Datum: 29. April 2016

Beschreibung

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005

§ 1 Änderungen des TVÜ-Bund

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Oktober 2014, wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 28 wird der 6. Abschnitt wie folgt gefasst:

      6. Abschnitt

      Weitere Überleitungen

      § 29 Zuordnung zur Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15 am 1. März 2016

    2. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt eingefügt:

      7. Abschnitt

      Übergangs- und Schlussvorschrift

      § 30 Inkrafttreten, Laufzeit

    3. Vor dem Wort "Anlagen" werden die Wörter "Anhang zu § 16a" eingefügt“.
  2. In § 12 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

    Für Beschäftigte in einer der Entgeltgruppen 9a bis 15 wird bei Erreichen der Stufe 6 auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet; dies gilt auch in den Fällen des § 29.

  3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) - aufgehoben.

  4. § 15 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) - aufgehoben.

    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      (2) - aufgehoben

    3. In Absatz 3 werden die Wörter "; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend" gestrichen.
    4. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      (4) - aufgehoben.

  5. In § 17 Abs. 7 werden die Wörter "§ 16 (Bund) Abs. 3a TVöD" durch die Wörter "§ 16 (Bund) Abs. 3 TVöD" ersetzt.
  6. § 19 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

        Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
      gültig ab 1. März 2016 1.973,60 EUR 2.175,11 EUR 2.248,31 EUR 2.345,12 EUR 2.411,66 EUR 2.461,30 EUR
      gültig ab 1. Februar 2017 2.019,98 EUR 2.226,84 EUR 2.301,15 EUR 2.400,23 EUR 2.468,33 EUR 2.519,14 EUR
    2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

        Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
      gültig ab 1. März 2016 5.390,57 EUR 5.982,62 EUR 6.5.43,48 EUR 6.917,41 EUR 7.004,65 EUR
      gültig ab 1. Februar 2017 5.517,25 EUR 6.123,21 EUR 6.697,25 EUR 7.079,97 EUR 7.169,26 EUR
  7. In § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    (5) 1In Entgeltgruppe 2Ü eingruppierte Beschäftigte mit Zuordnung zur Stufe 6 werden auf Antrag in Entgeltgruppe 2 eingruppiert und der Stufe 6 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. 2Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 2 erfolgt individuell mit Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, frühestens aber zum Zeitpunkt des Erreichens der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 2Ü.

  8. Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

    6. Abschnitt

    Weitere Überleitungsregelungen

    § 29

    Zuordnung zur Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15 am 1. März 2016

    Am 29. Februar 2016 in eine der Entgeltgruppen 9a bis 15 eingruppierte Beschäftigte mit Zuordnung zur Stufe 5 und einer zu diesem Zeitpunkt in Stufe 5 absolvierten Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren sind am 1. März 2016 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet; entsprechendes gilt für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der Betrag der individuellen Endstufe, wird die/der Beschäftigte erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet. § 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Für Beschäftigte in der Entgelt-gruppe 9b wird die vor dem 1. Januar 2014 in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 absolvierte Stufenlaufzeit angerechnet. Für Beschäftigte in der Entgeltgruppe 9a wird die vor dem 1. Januar 2014 in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 absolvierte Stufenlaufzeit angerechnet.

  9. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

    7. Abschnitt

    Übergangs- und Schlussvorschrift

    § 30

    Inkrafttreten, Laufzeit

    (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

    (2) Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die §§ 18 und 19 können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.

  10. Nr. 4 des Anhangs zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B wird wie folgt geändert:

    1. In Buchst. a Doppelbuchst. aa wird die Angabe "Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1, 2 und 5 bis 11" durch die Angabe "Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1, 2 und 5 bis 11und Entgeltgruppe 9a" ersetzt.
    2. In Buchst. b wird die Angabe "Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 5 bis 9" durch die Angabe "Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 3 und 5 bis 9 und Entgeltgruppe 9a" ersetzt.
  11. In der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C wird der letzte Satz aufgehoben.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2016 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wir...

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