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BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016

Datum: 29. April 2016

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005

§ 1 Änderungen des BT-V am 1. Januar 2017

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Im Abschnitt VIII (Sonderregelungen VKA) werden nach der Angabe "§ 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst" folgende Angaben angefügt:

      "§ 57 Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte"

      "§ 58 Besondere Regelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter"

    2. Im Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA) wird die Angabe "§ 57" durch die Angabe "§ 59" ersetzt.
    3. Nach der Angabe"Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA)" wird die Angabe "Anhang zu der Anlage C (VKA)" gestrichen.
  2. Nach Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 werden im Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) folgende neue §§ 57 und 58 angefügt:

    § 57 Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte

    Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

     

    Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -

    Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Besonderen Teile Krankenhäuser (BT-K) oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) fallen.

    Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

     

    Nr. 2

    Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend Teil B Abschnitt II Ziffer 1 Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 und Abschnitt XXVIII Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA).

    § 58 Besondere Regelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

    Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

     

    Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -

    Diese Sonderregelungen gelten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.

    Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

     

    Nr. 2

    (1) Abweichend von § 15 Abs. 2 gelten für diese Beschäftigten folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe N:

      Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    gültig ab 1. Januar 2017 - 2.732,33 2.865,46 3.036,16 3.174,02 3.365,23
    gültig ab 1. Februar 2017 - 2.796,54 2.932,80 3.107,51 3.248,61 3.444,31

    Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8.

    (2) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe N der Entgeltgruppe 8.

     

    Nr. 3

    Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

  3. Im Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA) wird § 57 zu § 59 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

      b) § 1 und § 2 der Anlage zu § 56 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2020.

    2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD gilt § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.

  4. § 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      § 1

      Entgelt

    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).

    3. Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.

    4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      (3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht

      die Entgeltgruppe   der Entgeltgruppe
      S 2   2
      S 3   4
      S 4   5
      S 5   6
      S 6 bis S 8b   8
      S 9 bis S 11a   9a
      S 11b bis S 13   9b
      S 14   9c
      S 15 und S 16   10
      S 17   11
      S 18   12.
  5. In § 2 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Soderregelungen (VKA) § 56 werden die Wörter", soweit sie nach Maßgabe des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD"“ durch die Wörter", soweit sie nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)" ersetzt.
  6. Der Anhang zu der Anlage C (VKA) wird gestrichen.

§ 2 Änderungen des BT-V am 1. März 2017

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch § 1 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 wird wie folgt geändert:

    1. Nach dem Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

      (4) Beträgt ...

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