Leitsatz
Der Vater eines minderjährigen Kindes nahm seine Ehefrau als Mutter des Kindes auf Zahlung anteiliger Kosten für eine stationäre psychiatrische Behandlung der Tochter in Anspruch. Den Behandlungsvertrag zugunsten der Tochter hatte er abgeschlossen und ging von einer Mitverpflichtung der Ehefrau gem. § 1357 Abs. 1 BGB aus.
Er selbst hatte eine Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen, in dessen Schutz die Tochter einbezogen war. Als Lehrer war er ferner beihilfeberechtigt und hatte gegen seinen Dienstherren einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Krankheitskosten seiner Tochter.
Die Ehefrau beantragte für die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe. Das LG hatte ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen legte sie Beschwerde ein, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das LG ging das OLG von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Ehefrau aus und bewilligte ihr Prozesskostenhilfe.
Zwar habe das LG zutreffend erkannt, dass der Ehemann durch den Abschluss des Behandlungsvertrages zugunsten der Tochter der Eheleute ein Geschäft i.S.v. § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB besorgt habe. Im Streitfall stehe aber einer Mitverpflichtung der Ehefrau § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen, weil sich aus den Umständen etwas anderes ergebe. Das OLG verwies auf die einschlägige Rechtsprechung, wonach seit langem anerkannt sei, dass zu den maßgeblichen Umständen i.S.v. § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Kosten für die ärztliche Behandlung gehörten (vgl. BGH v. 27.11.1991 - XII ZR 226/90, MDR 1992, 382 = NJW 1992, 909).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse würden entscheidend davon beeinflusst, ob eine private Krankenversicherung bestehe und in welchem Umfang sie ggf. Versicherungsschutz gewährleiste. Seien in der Person eines Ehepartners, der dazu auch noch selbst die Verpflichtung begründet habe, sämtliche Voraussetzungen gegeben, die die Erfüllung der Verbindlichkeit gewährleisteten, während der andere wirtschaftlich dazu nicht in der Lage sei, scheide dessen Mitverpflichtung den Umständen nach aus.
Ebenso liege der Fall hier. Der Ehemann sei Versicherungsnehmer einer Krankheitskostenvollversicherung, in dessen Schutz die Tochter einbezogen sei. Er sei als Beamter beihilfeberechtigt und habe gegen seinen Dienstherren einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Krankheitskosten seiner Tochter. Wolle der Behandler in einem solchen Fall gleichwohl sicherstellen, dass außer dem Vertragschließenden auch dessen Ehegatte mitverpflichtet werde, müsse dies ausdrücklich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung liege hier nicht vor.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2007, 5 W 9/07