Tenor

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens. Jeder Verfahrensbeteiligte hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Geschäftswert wird für den Zeitraum bis zum 29.12.2003 auf 3.000,00 Euro, für den nachfolgenden Zeitraum bis zum 15.03.2004 auf 6.000,00 Euro, für den nachfolgenden Zeitraum bis zum 26.09.2004 auf 12.000,00 Euro und für den nachfolgenden Zeitraum auf 10.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage W-Straße … in B. Der im Beschlussrubrum unter c) genannte Zwangsverwalter übt insoweit Rechte der zwangsverwalteten Wohnungen für die betreffenden Wohnungseigentümer aus.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 47 Einheiten, wovon 5 Einheiten Gewerbeeinheiten sind, die restlichen Einheiten sind Wohnungen, die in der Regel eine Größe von ca. 45 bis 50 qm aufweisen, lediglich 5 Wohnungen haben eine Größe von ca. 80 bis 85 qm. Der Antragsteller ist Eigentümer und Bewohner einer solchen größeren Wohnung.

Mit seinem am 03.12.2003 bei Gericht eingegangenem Antrag vom selben Tag begehrt der Antragsteller die Ungültigerklärung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 15.11.2003 sowie die Verpflichtung der Antragsgegner zur Vornahme bestimmter Handlungen bzw. zur Unterlassung von bestimmten Handlungen.

Die für die Beteiligten maßgebliche notarielle Teilungserklärung regelt in der dazu gehörenden Gemeinschaftsordnung bezüglich der Verteilung der Kosten und Lasten unter anderem folgendes unter § 12: „Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beträge zur Deckung der laufenden Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, die Kosten seiner Unterhaltung, der sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs zu leisten. Die Bewirtschaftungskosten bestehen insbesondere aus: … die Kosten der Wasserversorgung. Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Die Kosten der Entwässerung. Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. … die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr. Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nichtöffentlicher Maßnahmen. …”. Weiter ist unter § 12 1.b)bo)b) geregelt, dass zu den Betriebskosten auch die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse gehören. Unter Ziffer 2. ist folgendes unter anderem geregelt: „Die gemeinschaftlichen Kosten werden, soweit sich aus dieser Urkunde nichts anderes ergibt, auf die Sondereigentümer grundsätzlich nach Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfläche umgelegt. … die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung sind, soweit sie auf den Kaltwasserverbrauch entfallen, aufgrund der Ableseeinheiten auf den Kaltwasseruhren, auf den Sondereigentümer umzulegen. Die Kosten sind, soweit sie auf den Wasserverbrauch für die Außenanlagen und die Gemeinschaftsräume entfallen, nach Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfläche auf die Sondereigentümer umzulegen. …” Unter § 17 Ziffer 3 der Gemeinschaftsordnung heißt es: „Eine Änderung dieser Gemeinschaftsordnung kann mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Miteigentumsanteile beschlossen werden, sofern sachliche Gründe vorliegen und einzelne Wohnungseigentümer aufgrund der Neuregelung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden.”

Unter § 15 der Gemeinschaftsordnung ist unter Ziffer 2k) bestimmt, dass der Verwalter befugt ist und eine entsprechende Vollmacht hat, einen Hausmeister einzustellen und Arbeitsverträge mit dem Hausmeister oder sonst erforderlichem Personal abzuschließen.

Am 14.12.1998 war von der damaligen Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage mit Herrn X aus B ein Hausmeisterdienstvertrag abgeschlossen worden. Am selben Tag schloss die damalige Verwalterin mit Frau X aus B einen schriftlichen Hausreinigungs-Dienstvertrag ab. Wegen des Inhaltes der beiden Verträge wird auf die in den Akten befindlichen Ablichtungen der Verträge verwiesen. Beide Verträge waren jeweils auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, und zwar für den Zeitraum 1.3.1999 bis 29.4.2004.

Auf Verlangen des Antragstellers hatte der jetzt amtierende Verwalter, der im Beschlussrubrum unter d) genannte Verfahrensbeteiligte, in die Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 15.11.2003 mehrere Tagesordnungspunkte aufgenommen, über die in der Eigentümerversammlung vom 15.11.2003 unter Tagesordnungspunkt 7c) abgestimmt wurde.

Dem Antragsteller ging es insbesondere um eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels hinsichtlich der Müllgebühre...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge