Tenor
Der in der Eigentümerversammlung vom 26.06.2001 unter Tagesordnungspunkt 16 gefasste Beschluss über die Bestellung des Herrn … zum Verwalter für den Zeitraum vom 01.06.2001 bis 26.06.2001 wird für ungültig erklärt.
Die übrigen Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen 89 % der Gerichtskosten des Verfahrens, die restlichen Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Verfahrensbeteiligten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 5.600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in Aachen. Diese Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem sieben-stöckigen Hochhaus mit insgesamt 48 Eigentumswohnungen. Die Richtung Süden gelegenen Fensterfrönten der Rückseite des Gebäudes weisen große Glasflächen auf.
Durch nicht angefochtenen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07.06.1988 war die Anbringung von Markisen über die gesamte Breite der Balkone des Gebäudes erlaubt worden. In der Folgezeit wurden etwa 20 Markisen am Gebäude angebracht, wobei diese Markisen zwar entsprechend dem Wohnungseigentümerversammlungsbeschluss vom 07.06.1988 jeweils einheitliche Konstruktionen aufweisen, aber in unterschiedlicher Farbe gestaltet sind. An zwei Wohnungen sind sogenannten Außenjalousien angebracht worden.
Der weitere Verfahrensbeteiligte, Herr A. war für die Zeit vom 01.06.1999 bis 31.05.2001 zum Verwalter der Wohnungseigentumsanlage bestellt worden. Als noch amtierender Verwalter rief er eine Eigentümerversammlung für den 26.06.2001 ein. In dieser Versammlung wurde Herr A. unter Tagesordnungspunkt 16 erneut zum Verwalter bestellt. Zugleich wurde mit Mehrheitsbeschluss das Folgende mitbeschlossen:
„Diese Bestellung gilt auch für den Zeitraum vom 01.06.2001 bis 26.06.2001”.
In dem Protokoll der Versammlung vom 26.06.2001 heißt es vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen 1999 und 2000:
„Anschließend berichteten die Kassenprüfer über die Buchprüfung der Jahre 1999 und 2000. Beide Jahre seien stichprobenartig geprüft worden. Die größeren Zahlungen seien rechnerisch alle geprüft worden. Es gebe keine Beanstandungen. Ob die Rechnungsbeträge in führer Höhe berechtigt seien, wurde mangels Fachkenntnis nicht geprüft.”
In der Versammlung vom 26.06.2001 wurde auch darüber gestritten, ob die Wohnungseigentümer als Wärmeschutz Außenjalousien an den Fenstern anbringen können. In dem Protokoll dieser Versammlung heißt es dazu wie folgt:
„Zu Tagesordnungspunkt Nr. 9 kam es zu einer Diskussion über das Für und Wider von Markisen und Jalousien. Die Eigentümerin der Wohneinheit Nr. 14 vertrat die Auffassung, dass Außenjalousien keine bessere Hitzeabweisung ergeben, als Innenjalousien. Die Hausverwaltung und die anderen anwesenden Eigentümer teilten überwiegend diese Meinung nicht. Es kam zu folgendem Antrag:
5) Antrag: Den Wohnungseigentümern wird gestattet, Außenjalousien in der Farbe hellgrau/silber an den Fenstern und Türen der Balkone anbringen zu lassen.
Das Abstimmungsergebnis hierzu: Antrag angenommen
Für den Antrag stimmten: 34 Stimmanteile
Gegen den Antrag stimmten: 1 Stimmanteil
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass es sich bei dem Beschluss Nr. 5 um eine Erweiterung bzw. Ergänzung des Beschlusses Nr. 9 vom 07.06.1988 (Anbringung von Markisen) handelt. Außenjalousien sind in Verbindung mit Markisen als „technischer Fortschritt” zu sehen.”
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte unter dem 02.12.1987 einen Kabelfernsehvertrag abgeschlossen. Der weitere gesetzliche Verfahrensbeteiligte hatte als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre 2001 diesen Vertrag gekündigt und für die Wohnungseigentümer mit der Firma Kabelcom in Aachen einen neuen Kabelfernsehvertrag abgeschlossen. Diese Änderung gab der Verwalter in der Eigentümerversammlung vom 26.06.2001 bekannt, ohne dass darüber eine Beschlussfassung dazu erfolgte.
Mit am 18.07.2001 bei Gericht eingegangenem Antrag vom 17.07.2001 begehren die Antragsteller die Ungültigerklärung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 26.06.2001, und zwar die Ungültigerklärung des Beschlusses, durch den der Verwalter rückwirkend für die Zeit vom 01.06.2001 bis 26.06.2001 zum Verwalter bestellt wurde, die Ungültigerklärung der Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer für 1999 und 2000 sowie die Ungültigerklärung des Beschlusses über die Gestattung der Anbringung von Außenjalousien an Fenstern und Türen der Balkone. Ferner beantragen sie festzustellen, dass die Kündigung des Kabelfernsehvertrages durch den Verwalter rechtswidrig erfolgt sei.
Ihr Begehren begründen die Antragsteller wie folgt:
Eine rückwirkende Verwalterbestellung sei unzulässig, darüber hinaus sei derartiges in der Einladung zu der Eigentümerversammlung nicht angekündigt worden. Auch die Erstattung des Kassenprüferberichtes für die Jahre 1999 und 2000 sei nicht in der Einladung der Eigentümerversammlung aufgeführt worden. Die mehrheitlich beschlos...