Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 06.03.2003 – 2 T 199/02 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass die Entgegennahme des Kassenprüferberichts als rein tatsächliche Handlung nicht anfechtbar ist und diese auch keine Ankündigung in der Einladung zur Eigentümerversammlung bedurfte. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung bezug genommen.
Den Anfechtungsantrag hinsichtlich der Gestattung der Anbringung von Außenjalousien haben die Vorinstanzen ebenfalls zu recht zurückgewiesen.
Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass die Anbringung von Außenjalousien eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt, die gem. Ziffer V 3 b der Teilungserklärung von den Wohnungseigentümern grundsätzlich einstimmig zu beschließen ist. Der Senat teilt die vom Landgericht im Beschluss vom 23.04.1998 – 2 T 242/97 WEG – vorgenommene Auslegung, dass nach dieser Regelung jegliche nicht völlig unerhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer unzulässig sein soll. Auch wenn nach dem Gutachten des Sachverständigen V. die Außenjalousien die effektivste Möglichkeit darstellen, die Temperatur an heißen Tagen innerhalb der Wohnung niedrig zu halten, so lässt sich auf der Grundlage des Gutachtens nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, dass die Wohnanlage in ihrem gegenwärtigen Zustand in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die in dem Gutachten enthaltenen Berechnungen der Luft- und Empfindungstemperaturen in den Innenräumen lassen nicht den Schluss darauf zu, dass der derzeitige Wärmeschutz durch Anbringung von Markisen und / oder Innenjalousien mangelhaft und die Montage von Außenjalousien deshalb als modernisierende Instandsetzungsmaßnahme zu bewerten ist. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Denn die Antragsgegner müssen sich den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten lassen, wenn sie sich vorliegend auf das Einstimmigkeitserfordernis nach Ziffer V 3 b der Teilungserklärung berufen. Diese Regelung hat erkennbar die Wahrung der äußeren Gestaltung des Gemeinschaftseigentums zum Ziele. Dieses Ziel haben die Wohnungseigentümer aber hinsichtlich der Fenstergestaltung dadurch aufgegeben, dass sie am 07.06.1988 einstimmig die Möglichkeit der Anbringung von – farblich nicht vorgegebenen – Markisen beschlossen haben. Diese Beschlussfassung hatte eine nicht unerhebliche optische Veränderung des einheitlichen Gesamtbildes der streng symmetrisch angelegten und gleichförmigen Anlage zur Folge. Dem gegenüber fällt die nunmehr beschlossene Möglichkeit der Anbringung von Außenjalousien in der Farbe hellgrau / silber an den Fenstern und Türen der Balkone nicht weiter ins Gewicht. Diese Maßnahme stellt im Vergleich zu den Markisen allenfalls eine geringfügige optische Veränderung der Fassade dar, bietet andererseits aber nach dem plausiblen Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen V. einen verbesserten Wärmeschutz. Den Antragstellern ist deshalb ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund entgegen ihrem früheren Verhalten bei der Beschlussfassung am 07.06.1988 nunmehr bei der Frage der Fenstergestaltung durch Anbringung von Außenjalousien auf ihrer formalen Rechtsstellung nach V 3 b der Teilungserklärung beharren. Außer der optischen Beeinträchtigung werden von den Antragstellern anderweitige Nachteile einer Anbringung von Außenjalousien finanzieller oder bautechnischer Art nicht vorgetragen.
Für den Feststellungsantrag fehlt es den Antragstellern an einem schutzwürdigen Interesse, da nach den vorgelegten Unterlagen der Abschluss des neuen Kabelfernsehvertrages günstiger war als der alte Vertrag. Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts, auf die bezug genommen wird. Gegenteiliges haben die Antragsteller auch in der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den auch im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, abzuweichen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt (Kassenprüferbericht 500,– Euro; Außenjalousien 3....