Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Forderungsrecht eines Verwalters für Lasten- und Kostenbeiträge aus dem Zeitraum vor seiner Bestellung
Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.
Gründe
Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2), Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Wohnungseigentumsanlage … in …. Er war früher Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Durch Vergleich von 11. März 1981 in dem Verfahren 12 UR II 11/80 WEG vor dem Amtsgericht Aachen wurde die Antragsgegnerin zum Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt. Ziffer 1) und Ziffer 2) des im damaligen Verfahren geschlossenen Vergleiches lauten wie folgt:
- „Wir bestellen die …, vertreten durch mit Wirkung ab 01.01.1981 zum Verwalter der Wochnungseigentumsanlage …, …. Die Verpflichtungen des richten sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Darüberhinaus verpflichtet sich …, die Abrechnungen über das Wohngeld ab Beginn der Wohnungseigentumsanlage nachzurechnen und zu überprüfen, letzteres bis zum Jahresende 1980 kostenlos. Die Vergütung der Verwalterfirma richtet sich nach der Gebührenordnung der Wohnungsbauförderungsbestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen, derzeit pro Wohnungseinheit pro Jahr incl. Mehrwertsteuer 290,– DM.
- Alle Wohnungseigentümer verpflichten sich, im Anschluß an die überprüfte Abrechnung durch die …, die durch die festgestellten Rückstände an Wohngeld auf das Konto des früheren Verwalters zu zahlen.”
Nachdem sie zunächst mit Schreiben von 25.84.1981 den beteiligten Wohnungseigentümern eine von falschen Voraussetzungen ausgehende Abrechnung erteilt hatte, übermittelte die Antragsgegnerin den beteiligten Wohnungseigentümern mit Schreiben vom 03.05.1931 eine berichtigte Abrechnung über die Wohngeldkonten als Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Satz 2 Ziffer 1 des Vergleiches vom 11.03.1981 in Verfahren 12 UR II 11/80 WEG. Diese Abrechnung hatten der Antragsteller und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2) zunächst nicht anerkennen wollen und beantragt, den Antragsgegner durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus Satz 2 von Ziffer 1) des Vergleiches anzuhalten. Des Amtsgericht hatte den Antrag des Antragstellers und seiner Ehefrau zunächst stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin wurde der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 23.07.1982 durch Beschuß des Landgerichts Aachen vom 13.01.1983 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers und seiner Ehefrau zurückgewiesen. In den Gründen seines Beschlusses stellte das Landgericht fest, daß die Antragsgegnerin durch die erteilten Abrechnungen ihrer Verpflichtung aus Satz 2 Ziffer 1 des Vergleiches genügt habe. Die Antragsgegnerin habe lediglich bereits vorliegende Abrechnungen nachzurechnen und zu überprüfen gehabt. Diese Verpflichtung habe sie mit der mit Schreiben vom 28.09.1981 erteilten Abrechnung erfüllt.
Der Antragsteller geht nach den Ergebnis der von der Antragsgegnerin erteilten Abrechnung davon aus, daß der Beteiligte zu 5), …, für den/Zeitraum vom 01.11.1977 bis zum 31.12.1980 noch eine Nachzahlungsgspflicht von 5.088,59 DM habe. Der Beteiligte zu 5) hat entgegen Ziffer 2) des Vergleiches vom 11.03.1981 in den Verfahren 12 UR II 11/80 WEG den von der Antragsgegnerin festgestellten Rückstand an Wohngeld nicht auf das Konto des Antragstellers eingezahlt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, daß die Antragsgegnerin verpflichtet sei, den errechneten Wohngeldrückstand gegenüber dem Beteiligten zu 5) einzutreiben.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Anspruch auf Nachzahlung von Wohngeld in Höhe von 5.088,59 DM hinsichtlich des Wohnungseigentums der ersten Etage des Hauses … in … für den Zeitraum vom 01. Nov. 1977 bis 31. Dez. 1980 gegen … geltend zu machen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, zur Geltendmachung des Rückstandes gegenüber dem Beteiligten zu 5) weder berechtigt noch verpflichtet zu sein. Der Antrag des Antragstellers ist zurückzuweisen.
Da der Beteiligte zu 5) nicht freiwillig den errechneten Rückstand an Wohngeld für die Zeit bis zum 31.12.1980 gezahlt hat, kann der Antrag des Antragstellers nur dahingehend verstanden werden, daß er von der Antragsgegnerin die gerichtliche Durchsetzung der Nachzahlungsforderung gegen den Beteiligten zu 5) beantragt. Dazu ist die Antragsgegnerin jedoch weder verpflichtet noch überhaupt berechtigt.
Die Bestellung der Antragsgegnerin zur Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage … in … beruht ausschließlich auf Ziffer 1) des gerichtlichen Vergleiches vom. 11.03.1981 im Verfahren 12 UR II 11/80 WEG. Ein besonderer Verwaltervertrag ist darüberhinaus zwischen der Wohnungseigentumsgemeinschaft und der Antragsgegnerin nicht abgeschlossen wor...