Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Betrages von 64,61 Euro bezüglich der Rechnung des Rechtsanwalts N, zur Nummer 05 15/P 153XXX vom 08.01.2005 freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Freistellung von der streitgegenständlichen, im Urteilstenor näher bezeichneten, (Rest-)Forderung in Höhe von 64,61 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 249 Abs. 1 BGB beanspruchen.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen resultierenden Schäden ist unstreitig. Dabei umfaßt der Schadensersatzanspruch auch notwendige Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Heinrichs § 249 Rn. 39). Die Notwendigkeit der Rechtsvertretung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das dem Kläger in Rechnung gestellte Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt 181,54 Euro für die außergerichtliche Interessenvertretung jedoch auch nicht ermessensfehlerhaft. Insoweit ist die seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers für seine außergerichtliche Tätigkeit nach Maßgabe der Kostennote vom 08.01.2005 berechnete 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV, § 2 Abs. 2, 14 Abs. 1, S. 1 RVG nicht zu beanstanden.
Zwar ist die durch den Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist und die Gebührenhöhe unbillig ist, § 14 Abs. S. 4 RVG. Eine solche Unbilligkeit ist jedoch nicht erkennbar. Nach richtiger Ansicht ist nämlich lediglich ein Ermessensmißbrauch schädlich (vgl Hartmann Kostengesetze § 14 RVG, Rn 23), der vorliegend nicht festzustellen ist. Dabei gelten die zu § 315 Abs. 3 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe § 14 RVG, Rn. 26, 24) entsprechend. Insbesondere ist dem Rechtsanwalt ein 20%tiger Toleranzbereich zuzubilligen, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. AG Aachen Urteil vom 20.12.2004 Az.: 84 C 591/04; AG Brühl, NZV 2004, 416; AG Düsseldorf, AGS 2004, 191).
Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dabei ist in Fällen, in denen sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind zunächst von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe § 14 RVG, Rn. 29). Diese beziffert sich bei der vorliegend anzuwendenden VV 2400 grundsätzlich auf ((0,5+2,5)/2=) 1,5, wobei zu beachten ist, dass gemäß VV 2400 eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Jedes der Bemessungskriterien des § 14 RVG kann Anlaß geben, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht (AG Aachen Urteil vom 20.12.2004 Az.: 84 C 591/04; LG Flensburg Jur Büro 1976, 1504).
Der streitgegenständlich erforderte Zeitaufwand ist durchschnittlicher Art. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ermessensfehlerfrei im Rahmen des Zeitaufwandes berücksichtigt, dass eine Besprechung des Unfallherganges mit dem Zeugen Hübner erfolgte und infolge der Problematik der Abrechnung des Unfallschadens auf Totalschadensbasis eine Erörterung mit dem Kläger erforderlich war und auch stattfand. Weiterhin mußte die Beklagte über den Zentralruf als Versicherer ermittelt werden. Mit Schreiben vom 24.12.2004 wurde unter Schilderung des Sachverhaltes dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit Schreiben vom 30.12.2004 wurde der Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten beziffert. Im Hinblick auf den unfallbedingten Totalschaden am klägerischen Pkw ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger als mindestens durchschnittlich anzusehen. Dafür, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers unterdurchschnittlich sind, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. Vielmehr gehen die Parteien offensichtlich insoweit von einer durchschnittlichen Bewertung aus. Es kann letztlich dahinstehen, ob der streitgegenständliche Verkehrsunfall einen unterdurchschnittlichen Schwiegigkeitsgrad aufweist. Insoweit würde lediglich ein Bemessungsfaktor vom Durchschnitt nach unten abweichen. Selbst bei einem (unterstellten) einfachen Schwierigkeitsgrad ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall eine Gebühr von 1,1 (115,50 Euro) angemessen. Unter Beachtung des 20prozentigen Toleranzbereichs (115,50 + 115,50* 0,2 = 138,60 Euro) ist der Ansatz einer 1,3 (136,50 Euro) Gebühr nicht ermessensfehlerhaft.
Ein Gutachten der Re...