Leitsatz (amtlich)
Für 119 C 80/08: Der Wohnungseigentumsverwalter erfüllt seine Pflicht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung bereits mit der Versendung der Einladung. Auf einen Zugang der Einladung bei den einzelnen Wohnungseigentümern kommt es dann nicht mehr an. Vielmehr liegt dieser Zugang in der Risikosphäre der einzelnen Wohnungseigentümer und nicht mehr im Aufgabenbereich des zur Einladung verpflichteten Verwalters.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jedoch die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: |
1.441,68 EUR |
(Erledigungsfeststellungsantrag |
441,68 EUR |
Hilfsantrag |
1000,00 EUR). |
Tatbestand
Die Kläger begehrten als Wohnungseigentümer vom Beklagten als ihrem ehemaligen Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung.
Die Kläger sind zusammen mit dem Beklagten und weiteren Eigentümern die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Ü. in A..
Der Beklagte war in der Eigentümerversammlung vom 25.01.2008 rückwirkend ab dem 01.01.2008 für die Dauer von einem Jahr zum Verwalter bestellt worden. Dieser Beschluss wurde durch das Amtsgericht Aachen im Verfahren 119 C 12/08 mit Urteil vom 19.11.2008 insoweit für ungültig erklärt, als eine Verwalterbestellung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis einschließlich 24.01.2008 vorgenommen worden war.
Mit Schreiben vom 19.08.2008 haben die Kläger, welche mehr als ¼ der Wohnungseigentümer sind, vom Beklagten die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt „Abberufung des Verwalters M. L. und Kündigung des Verwaltervertrages” verlangt.
Am 01.10.2008 hat der Beklagte eine Eigentümerversammlung abgehalten, in welcher die Kläger nicht erschienen waren. Unter Tagesordnungspunkt 3 dieser Eigentümerversammlung wurde über den Beschlussantrag „Abberufung des Verwalters M. L. und Kündigung des Verwaltervertrages, Bestellung eines neuen Verwalters, Bevollmächtigung eines Eigentümers zum Abschluss des Verwaltervertrages” abgestimmt. Der Beschlussantrag wurde abgelehnt.
Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe ihr Einberufungsverlangen vom 19.08.2008 nicht erfüllt. Die Kläger seien zu dieser Eigentümerversammlung nicht eingeladen worden. Keiner der Kläger habe im Vorfeld Kenntnis von dieser Eigentümerversammlung gehabt. Soweit der Beklagte Einlieferungsbelege zu Einwurfeinschreiben vorgelegt hat, tragen die Kläger vor, diese würden nicht belegen, dass die Kläger das eingeschriebene Schriftstück tatsächlich erhalten haben. Auch sei den Quittungsbelegen nicht zu entnehmen, dass es sich bei den versandten Schriftstücken tatsächlich um die Einladung zur Eigentümerversammlung vom 01.10.2008 gehandelt habe.
Im übrigen tragen die Kläger vor, aufgrund der teilweisen Ungültigerklärung der Verwalterbestellung des Beklagten sei dieser für ein Jahr ab dem 25.01.2008 zum Verwalter bestellt gewesen, so dass seine Verwalterstellung erst am 25.01.2009 geendet habe.
Die Kläger beantragen mit ihrer am 07.11.2008 beim Amtsgericht Aachen eingegangen Klage, mit der sie zuerst ihren nachfolgend dargestellten Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt haben, nunmehr,
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Hilfsweise beantragen die Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, innerhalb einer Frist von 1 Woche nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen mit folgenden Tagesordnungspunkten:
- Abberufung des Verwalters M. L. und Kündigung des Verwaltervertrages
- Bestellung der Immobilienverwaltung D. H., zum neuen Verwalter der Wohnungseigentumsanlage Ü., A
- Bevollmächtigung der Eigentümerin Frau M. S. zum Abschluss des Verwaltervertrages mit der Firma H.
Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Kläger nicht angeschlossen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er habe mit Schreiben vom 08.09.2008 durch Einwurfeinschreiben auch die Kläger zur Eigentümerversammlung einberufen. Dass die Kläger nicht erschienen seien, habe die Abhaltung der Eigentümerversammlung nicht gehindert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.
Der Beklagte hatte das Einberufungsverlangen erfüllt. Dem Hilfsantrag steht neben dieser Erfüllung bereits entgegen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr Verwalter war und deshalb auch nicht mehr zu einer Wohnungseigentümerversammlung einberufen konnte.
Gemäß § 24 Abs. 2 WEG muss ein Verwalter jedenfalls dann zu einer Wohnungseigentümerversammlung einberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe ...