Tenor
1. Der Kostenerinnerung der Gläubigerin vom 22.06.2021 wird abgeholfen und die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers im Verfahren DRII-1784/20 vom 21.06.2021 wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Verfahrenswert: 1.276 Euro
Tatbestand
I.
Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit Auftrag vom 23.09.2020 mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Nachdem der Schuldner zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschien, beantragte der Gerichtsvollzieher beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls, der am 23.10.2020 erlassen wurde und mit Vollstreckungsauftrag vom 12.11.2020 vollstreckt werden sollte. Da der Schuldner vor Ort mehrfach nicht anzutreffen war, zahlte die Gläubigerin in Absprache mit dem Gerichtsvollzieher an diesen einen Vorschuss in Höhe von 300,00 EUR, damit dieser die Wohnung des Schuldners öffnen sollte. Die Wohnungsöffnung wurde am 23.01.2021 durchgeführt. Dabei wurden Schloss, Türe und Türrahmen der Wohnung des Schuldners beschädigt. Die Kosten für die Instandsetzung der Wohnungstür, der Zarge und des Zylinders sowie die Entsorgung der alten Tür und der Zarge betrugen 1.276,40 EUR. Diese Kosten ersetzte der Gerichtsvollzieher dem Vermieter und Eigentümer der Wohnung und stellte sie mit Schreiben vom 07.06.2021 der Gläubigerin in Rechnung.
Die Gläubigerin trägt vor, dass bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der Wohnungsöffnung durch den Schlosser die Zerstörung der Wohnungstür sowie die Beschädigung des Türrahmens vermeidbar gewesen wären. Außerdem habe die Gläubigerin ansonsten allenfalls 1/10 der Gesamtkosten zu tragen, da die Türöffnung im Interesse von 9 weiteren Gläubigern erfolgt sei, da 9 weitere Haftbefehle gegen den Schuldner vollstreckt werden sollten.
Der Gerichtsvollzieher ist der Ansicht, dass die Gläubigerin die Kosten der Wohnungsöffnung zu tragen habe und dies auch allein, da lediglich die Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens die Wohnungsöffnung beantragt habe, die anderen Gläubiger nicht. Eine Öffnung der Tür ohne die entstandenen Schäden sei nicht möglich gewesen.
Die Gläubigerin legte mit Schreiben vom 22.06.2021 Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 07.06.2021 ein.
Dem am Verfahren beteiligten Gerichtsvollzieher wurde rechtliches Gehör zum Rechtsbehelf der Gläubigerin gewährt. Mit Schreiben vom 25.06.2021 beantragte er, die Erinnerung zurückzuweisen. Auch den weiteren Beteiligten wurde rechtliches Gehör zum Rechtsbehelf der Gläubigerin gewährt. Auf deren Stellungnahme wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung der Gläubigerin ist zulässig und auch begründet. Der Gerichtsvollzieher hat gegen die Gläubigerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten in Höhe von 1.276,40 EUR nach KV 704 GVKostG.
Grundsätzlich ist die gewaltsame Öffnung der Wohnung erlaubt, selbst wenn es dabei zu Beschädigung am Eigentum Dritter kommt (BGH NJW 57, 544). Ob die Zerstörung des Schlosses und der Tür sowie der Zarge zur Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall erforderlich war und ob tatsächlich Beschädigungen in der abgerechneten Höhe entstanden sind, kann jedoch dahinstehen. Denn es handelt sich insoweit auf jeden Fall um Beschädigungen am Eigentum Dritter, nämlich dem des Vermieters des Schuldners. Für entstandene Schäden am Eigentum unbeteiligter Dritter, wie hier dem Wohungseigentümer, haftet zunächst der Staat unmittelbar, § 839 BGB Art. 34 GG ( Stein/Jonas/Münzberg, Zwangsvollstreckung, Buch 8 RdNr. 6). Dieser kann ggf. Regress beim Schuldner nehmen. Der Schadensersatz vom Staat richtet sich nach materiellem Recht (Münchner Kommentar, 6. Auflage 2020, § 758 RdNr. 13).
Nicht in Betracht kommt deshalb jedenfalls die Inanspruchnahme des Auftraggebers der Zwangsvollstreckung. Dies ist auch sachgerecht, da dem Gläubiger sonst ein für ihn nicht zu überblickendes Kostenrisiko aufgebürdet würde. Dies zeigt sich gerade auch im vorliegenden Fall, in dem die Kosten für den Aufbruch der Tür deutlich höher waren als erwartet. Dem Gläubiger fehlte bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Kenntnis, ob die Tür leicht oder schwer zu öffnen sein würde, ob es zu Beschädigungen der Tür kommen würde und ob es sich um eine hochwertige, sprich im Ersatz teure Tür handelt. Eine Abwägung seines Interesses an der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung mit potentiell entstehenden Schadensersatzansprüchen war ihm deshalb nicht möglich.
Nachdem weder der Eigentümer noch der Gerichtsvollzieher demnach einen Anspruch gegen die Gläubigerin hatten durften die geltend gemachten Kosten nicht erhoben werden. Folglich war dem Rechtsbehelf der Gläubigerin abzuhelfen und die Kostenrechnung aufzuheben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Das Gericht sieht sich gehindert, die außergerichtlichen Kosten einem Beteiligten aufzuerlegen. Der zuständige Gerichtsvollzieher ist nicht Partei, so dass er als Kostenschuldner nicht in Betracht kommt (BGH v. 19.5...