Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensabrechnung. Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
Leitsatz (amtlich)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i.H.v. 440,03 € gemäß § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.
Gegen die Bemessung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze wendet sich der Kläger im Ergebnis zu Recht.
Normenkette
PflVG § 1; VVG § 115 Abs. 1; StVG §§ 17-18; BGB § 823 Abs. 1, § 249 ff.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 440,03 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3 Prozent und die Beklagte zu 97 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes i. H. v. 440,03 € gemäß § 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.
I.
Zwischen den Parteien ist eine alleinige Haftung der Beklagtenseite für den Verkehrsunfall v. 24.09.2010 unstreitig.
1. Der Kläger hat einen weiteren Schadenersatzanspruch auf Zahlung restlicher Reparaturkosten i. H. v. 440,03 €.
Gegen die Bemessung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze wendet sich der Kläger im Ergebnis zu Recht.
Nach dem Urteil des BGH v. 13.07.2010 (Az.: VI ZR 259/09) leistet der Geschädigte im Grundsatz dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Schädiger kann den Geschädigten aber ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat denBeweis einer gleichwertigen Reparatur nicht erbracht.
Der Sachverständige T hat in seinem Gutachten folgende Feststellungen getroffen: Die Fa. I GmbH kann eine fach- und sachgerechte Reparatur des Fahrzeugs des Klägers nicht erbringen. Sie beschäftigt sich überwiegend mit dem Bau von Anhängern und hat die notwendigen Qualitätswerkzeuge nicht verfügbar. Die Fa. E GmbH kann eine Reparatur nicht mit der gleichen Qualität wie eine Mercedes-Werkstatt durchführen, wobei insbesondere die Werkstattausstattung, Schulung und Instandsetzungswerkzeuge als nicht den Voraussetzungen entsprechend festgestellt werden.
Hinsichtlich der Fa. S lag eine Zertifizierung nach der ISO 9001 nicht vor und es war auch kein eigenes Richtbanksystem vorhanden; die Werkstattausstattung war ausreichend und das erforderliche Instandsetzungswerkzeuge vorhanden. Schulungsnachweise konnten seitens der Fa. S nicht in dem Umfang nachgewiesen werden, wie bei einer Mercedes-Werkstatt. Der bei einer - als Standardmaßnahme anzusehenden - Fehlerauslese erforderliche Mechatroniker ist bei der Fa. S nicht vorhanden. Ob Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Mitarbeiter der Fa. S der Ausbildung eines Mechatronikers entspricht, kann nicht festgestellt werden. Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
In rechtlicher Hinsicht ist bzgl. der Fa. S anzumerken, dass die fehlende ISO-Zertifizierung nicht schädlich war genauso wie das für die konkrete Reparatur nicht erforderliche fehlende Richtbanksystem. Für eine gleichwertige Reparatur sprachen zunächst die ausreichende Werkstattausstattung und das Vorhandensein des erforderlichen Instandsetzungswerkzeugs. Allerdings ist die Reparatur schon aufgrund des (nicht) vorhandenen Personals nicht als gleichwertig anzusehen. So konnten Schulungsnachweise nicht hinreichend nachgewiesen werden und es war ebenfalls ein Mechatroniker nicht vorhanden, der vom Sachverständigen als erforderlich angesehen wurde. Die sonstige Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Mitarbeiter der Fa. S konnte er nicht feststellen. Dem weiteren Beweisantrag der Beklagtensei...