Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Verzicht auf den Tatbestand gem. § 495 a Abs. 2 ZPO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht die geltend gemachten DM 697,08 rückständiger Zahlungen aus der Nebenkostenabrechnung 1997 verlangen. Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Nachzahlung von jährlichen abgerechneten Nebenkosten ist § 3 Abs. 2 des abgeschlossenen Mietvertrages vom 21.01.1985. Danach hat der Vermieter jährlich mit dem Mieter die Nebenkosten abzurechnen. Nach ständiger Rechtssprechung muß eine Nebenkostenabrechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Klägerin erstattete nach ihrem eigenen Vortrag eine Nebenkostenabrechnung 1997, die mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 954,26 endete und ließ durch … über die Heizkosten für den Abrechnungszeitraum 1997 abrechnende. Die kam zu dem Ergebnis eines Guthabenbetrages in Höhe von DM 257,12 zugunsten der Beklagten. Die Beklagten haben zu Recht eingewandt, dass diese Nebenkostenabrechnung der GmbH nicht nachvollziehbar ist. So ist nicht erkennbar, was mit „Grundkosten Heizung” gemeint ist. Eine solche Bezeichnung findet sich in der ebenfalls von der GmbH erstellten „Kostenaufstellung” nicht. Auch ist nicht erkennbar, warum für die Wassererwärmung der Wohnung des Mieters … keine Kosten anfallen, hingegen bei den Beklagten und dem weiteren Miet Boden derartige Kosten abgerechnet worden sind. Mangels Nachprüfbarkeit dieser Abrechnung ist die gesamte Zahlung der Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 1997 noch nicht fällig. Die von der Klägerin selbst abgerechneten Nebenkosten für Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasser, Abwasser und Gebäudeversicherung und die Heizkosten, die durch die Firma … abgerechnet worden sind, können nun als Einheit gesehen werden. Die Beklagten haben ausweislich § 3 Abs. 2 des Mietvertrages für die Nebenkosten einen im Voraus zu zahlenden Pauschalbetrag vereinbart. Diese Nebenkosten sind ausweislich des Mietvertrages jährlich abzurechnen. Eine Unterscheidung zwischen den Abrechnungen in der Weise, dass eine getrennte Abrechnung über die Kosten der Zentralheizung und die sonstigen Kosten stattfindet, ist ausweislich des Mietvertrages nicht vorgesehen. Es müssen daher die Kosten der Zentralheizung ebenfalls als Nebenkosten angesehen werden, mit der Konsequenz, dass die fehlende Nachvollziehbarkeit der Kostenaufstellung hinsichtlich der Heizkosten dazu führt, dass die gesamte Nebenkostenabrechnung, also auch die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung 1997, nicht fällig ist. Im übrigen dürfte die Einbeziehung der Tankreinigungskosten in Höhe von DM 842,95 in die Heiz- und Warmwasserkostenrechnung der … nicht zulässig sein. Tankreinigungskosten sind keine umlagefähigen Nebenkosten. Diese dienen der Instandhaltung der Anlage. Der sich im Tank absetzende Schlamm entsteht aufgrund des Betriebs der Heizungsanlage. Die zur Absaugung des Schlamms anfallenden Kosten sind mithin Folgekosten für die vertragsgemäße Benutzung der Sache. Für die Abnutzung der Sache und deren Erhaltungsaufwand entrichtet indes der Mieter seinen Mietzins, so dass Nebenkostenerhebung als zulässig angesehen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Unterschriften
Nagel
Fundstellen
Haufe-Index 1643701 |
WuM 2002, 117 |