Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 47.261,71 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …

Die Klägerin zu 1.) ist Miteigentümerin in Höhe von 37,6/1.000 Miteigentumsanteil (MEA), die Klägerin zu 2.) und der Kläger zu 3.) sind Miteigentümer in Höhe von 43,6/1.000 MEA. Die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klage dahingehend umgedeutet werden kann, dass sie sich statt gegen die übrigen Wohnungseigentümer gegen die Wohungseigentümergemeinschaft richtet.

Die Kläger wenden sich gegen verschiedene Beschlüsse, die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.12.2020 gefasst worden sind. Dies sind die Beschlüsse zu TOP 2, zu TOP 7, zu TOP 8 und zu TOP 11c.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.12.2020 (Bl. 13ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger sind der Auffassung, die Klage sei dahingehend umzudeuten, dass die Beklagtenpartei nicht mehr die übrigen Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft sei. Sie meinen weiter, der Beschluss zu TOP 2 stelle eine bauliche Maßnahme dar. Diese bedürfe zur Wirksamkeit der Allstimmigkeit. Zudem habe der Verwalter nicht darüber informiert, dass eine Allstimmigkeit nach dem Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr erforderlich sei. Der Beschluss zu TOP 7 sei ungültig, da die Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucherin sei und die Vorschrift des § 309 Nr. 9 BGB auf Verbraucherverträge Anwendung finde. Es sei daher nur eine Bestellung des Verwalters von zwei Jahren möglich. Der Beschluss zu TOP 8 sei ungültig, da keine drei Vergleichsangebote eingeholt bzw. im Rahmen der Eigentümerversammlung diskutiert worden seien. Gleiches gelte im Hinblick auf den Beschluss zu TOP 11c. Letzterer sei darüber hinaus ungültig, weil die Bagatellgrenze nicht thematisiert worden sei. Der Gültigkeit der gefassten Beschlüsse stehe zudem entgegen, dass die Klägerin zu 1.) die Ladung zur Eigentümerversammlung erst einen Tag vor der Versammlung erhalten habe.

Die Kläger beantragen,

die Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 01.12.2020 zu TOP 2, TOP 7, TOP 8, TOP 11c für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten verneinen die Möglichkeit der Umdeutung des Passivribrums dahingehend, dass die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben ist. Sie meinen, TOP 2 beschließe schon keine bauliche Maßnahme. Im Übrigen sei eine Allstimmigkeit nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr erforderlich. Der Beschluss zu TOP 7 sei wirksam. § 26 Abs. 2 WEG lasse eine Verwalterbestellung für 5 Jahre zu. § 309 Nr. 9 BGB stehe der Bestellung des Verwalters als solche nicht entgegen. Weiter vertreten sie die Auffassung, zu TOP 8 hätten keine drei Angebote eingeholt werden müssen, da der beauftragte Sachverständige nach einer Gebührenordnung abrechne. Auch zu TOP 11c hätten keine drei Angebote eingeholt werden müssen, da die veranlagten Kosten lediglich 1.000,00 EUR betrügen und daher die Bagatellgrenze nicht überschritten werde. Soweit die Kläger eine fehlende Aufklärung im Hinblick auf die Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 2 erstmals im Schriftsatz vom 01.06.2021 anführten, seien sie damit ausgeschlossen, da dieser Grund nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgebracht werde. Gleiches gelte soweit die Kläger erstmals im Schriftsatz vom 01.06.2021 als weiteren Anfechtungsgrund eine nicht ordnungsgemäße Ladung der Klägerin zu 1.) zur Eigentümerversammlung sowie zu TOP 11c die fehlende Diskussion zur Bagatellgrenze angäben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Vorliegend sind die Vorschriften des WEG in seiner neuen Fassung anwendbar. Dies ergibt sich für das Verfahrensrecht daraus, dass § 48 Abs. 5 WEG nicht einschlägig ist, da der Rechtsstreit nach Inkrafttreten des WEMoG anhängig gemacht wurde. Auch materiell kommen die Vorschriften des neuen Rechts zur Anwendung, da die Wohnungseigentümerversammlung unmittelbar nach Inkrafttreten des WEMoG stattfand.

I. Der Anfechtungsantrag gemäß § 43 Nr. 4 WEG ist zulässig. Die Fristen das § 45 WEG sind gegenüber den übrigen Wohnungseigentümers eingehalten.

II. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

1. Die Passivlegitimation der Beklagten ist nicht gegeben. Die Anfechtungsklage muss nach Inkrafttreten des WeMoG zum 01.12.2020 gemäß § 44 Abs. 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhoben werden.

Die Möglichkeit einer Umdeutung dahingehend, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beklagte ist, besteht vorliegend im Rahmen einer Rubrumsberichtigung (§ 319 ZPO) nicht.

Zwar ist durch Auslegung zu ermitteln,...

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