Tenor
Der auf der Eigentümerversammlung vom 26.10.2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft Jäckbornweg 30 in 22927 Großhansdorf zu TOP 14 gefasster Beschluss wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte je 50 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten, die vollständig von der Beklagten zu tragen sind
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.799,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den auf der Eigentümerversammlung vom 26.10.2022 unter TOP 14 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. Weiter begehrt sie die Feststellung des Beschlussergebnisses dahingehend, dass ihr Antrag zu TOP 14 auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.10.2022 mit einfacher Mehrheit angenommen wurde.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Reihenhauses (Haus 5) und damit Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (im Folgenden GdWE). Verwalter der Beklagten ist der Wohnungseigentümer Matthias Rölke, der dem Rechtsstreit zwischenzeitlich als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Am 26.10.2022 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, auf der zu TOP 14 über den Antrag der Klägerin abgestimmt wurde. Das Abstimmungsergebnis ist unstreitig 12 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen. Der Verwalter protokollierte und verkündete die Ablehnung des Antrags (vgl. Anlage K1, Bl. 77ff. d. A.). Soweit im Protokoll steht, es seien zahlreiche Beeinträchtigungen von Eigentümern vorgetragen worden, steht dies zwischen den Parteien im Streit.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt (vgl. Bl. 62 d. A.), wonach die Feststellung des Beschlussergebnisses ein zulässiger Klageantrag sein dürfte, problematisch an dieser Stelle jedoch sei, dass die GdWE nicht berechtigt sein dürfte, Anfechtungsgründe geltend zu machen. Anfechtungsgründe müssten insoweit von den einzelnen Wohnungseigentümern vorgetragen werden. Aus Gründen der Prozessökonomie hat das Gericht die GdWE angewiesen ihren Verwalter zu informieren und diesem wiederum aufzugeben, die einzelnen Wohnungseigentümern zu informieren. Hierauf sind fristgerecht weitere Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin meint, das Abstimmungsergebnis sei unzutreffend protokolliert. Es reiche eine einfache Mehrheit aus. Sie behauptet, es komme nicht zu Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus (§ 20 Abs. 3 WEG). Sie verneint eine Nichtigkeit des begehrten Beschlusses, Sie meint, die Eigentümer seien ausreichend informiert und der Beschluss sei hinreichend bestimmt; der Beschluss führe zudem nicht zu einem Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, da eine Abkoppelung von der Gesamtheizungsanlage nicht beabsichtigt sei.
Zu dem Vorbringen der Nebenintervenienten meint die Klägerin, dass diese Einwendungen komplett neu und in der Eigentümerversammlung gerade nicht vorgetragen worden seien. Sie bestreitet, dass eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage herbeigeführt werde. Die hinreichende Bestimmtheit der Platzierung des Schornsteins ergebe sich aus der dem Antrag beigefügten Abbildung bzw. bei den Mittelreinhäusern unter Bezugnahme der baulichen Voraussetzungen und den gesetzlichen Regelungen. Es komme auch nicht auf die Art der Feuerstelle oder die Art des Rußabschneiders an, da diese vom jeweiligen Eigentümer nach den gesetzlichen Vorgaben zu errichten und zu betreiben seien. Die Klägerin habe einen Antrag gestellt, der mit einfacher Mehrheit angenommen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den auf der Eigentümerversammlung vom 26.10.2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft Jäckbornweg 30 in Großhansdorf zu TOP 14 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären,
das Gericht solle der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Jäckbornweg 30 in Großhansdorf im Wege der Beschlussersetzung feststellen, dass der Antrag zu TOP 14 der Klägerin auf der Eigentümerversammlung vom 26.10.2022 mit einer einfachen Mehrheit angenommen wurde und dass entsprechend jede/r Wohnungseigentümer an seiner/m Wohnungseigentum die Möglichkeit bekommt, einen (Edelstahl-) Schornstein an der Außenfassade bzw. der Dachausführung für einen Kamin einzubauen, um eine individuelle und persönliche Heizquelle im Wohnraum zu schaffen und der entsprechende errichtende Eigentümer die Kosten hierfür vollständig übernimmt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der von der Klägerin begehrte Beschluss habe einen nichtigen Inhalt gehabt, da der Inhalt nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Zudem greife der begehrte Beschluss in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein, da eine individuelle Beheizung die gemeinschaftliche Zentralheizung in Frage stellte. Auch die Kostenregelung in dem be...