Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 11.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend einen Schornstein sowie um Beschlussersetzungen.
Beklagte die … in Hamburg, der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 10 mit einem Miteigentumsanteil von 507/10.000,00stel. Die Gemeinschaft hatte bereits im Jahr 2019 beschlossen, die Dächer und die Fassaden der über Eck angeordneten Häuser der Beklagten zu sanieren. Die Sanierungsmaßnahmen sind inzwischen fast abschlossen.
Der Kläger hat seit einiger Zeit den Wunsch, an den zu seiner Wohnung gehörenden Schornstein mit den Zügen 9 und 10 einen Kamin/Kaminofen anzubauen und diesen zu benutzen.
Auf der Eigentümerversammlung am 8.9.2021 wurde unter TOP 2a) der streitgegenständliche Beschluss zum Abbruch u. a. der Schornsteine Nummer 9 und 10 bei 6.324 Zustimmungen, 534 Enthaltungen sowie 1.571 Gegenstimmen gefasst. Die weiteren Beschlussanträge des Klägers unter TOP 2b) und TOP 2c) (identisch mit den Klaganträgen zu 2. sowie zu 3.) wurden nicht zur Abstimmung gestellt und hierüber entsprechend keine Beschlüsse gefasst. An der Versammlung nahm u.a. zunächst auch die Eigentümerin … teil, die jedoch vor der Beschlussabstimmung die Versammlung verließ. Zur Abstimmung blieb ihr Ehemann, der entsprechend Stimmen abgab, allerdings nicht (mehr) Eigentümer von Einheiten war.
In seiner Stellungnahme vom 7.5.2021 schrieb der Bezirksschornsteinfeger: „Die Freigabe gilt für die zweizügige Schornsteingruppe vorne links (auf der Dachskizze mit ROT umkreist) und ist nur mit einer mit vorliegenden schriftlichen Einverständniserklärung der Hauseigentümergemeinschaft gültig! Da der gemauerte Abgasschornstein sehr alt ist, kann es zu Funktionsstörungen und oder Durchfeuchtungen in der Abgasanlage bzw. zu Rauchgasübertragungen aus der Abgasanlage in andere Wohnetagen kommen. Sollte dieser Fall eintreten, wird eine nachträgliche Sanierung der Abgasanlage notwendig.”
Die zuständigen Architekten erstellten unter dem 20.5.2021 eine Stellungnahme (Anlage K2) zu der geplanten Dachsanierung, nachdem sie auch in Ortsterminen die Schadensbilder festgestellt hatten. Hierbei führten sie aus:
„An den meisten Schornsteinköpfen sind stärkere Schädigungen an der Verputzung sowie an der Vefugung des Mauerwerks vorhanden. Teilweise wurden Werte von bis zu 130 Digits gemessen, was auch eine sehr hohe Bauteilfeuchte hinweist.” (S. 3)
„Wegen der Häufigkeit der Feuchtigkeitsschäden an den Schornsteinköpfen sollten alle nicht mehr aktiven Schornsteine in Absprache mit dem Denkmalschutzamt und dem Bezirksschornsteinfeger bis unter die Dachhaut abgebrochen werden.” (S. 7)
Die Architekten bezeichneten die Schornsteine, die der Bezirksschornsteinfeger in seiner Skizze vom 11.2.2021 (Anlage K3) mit 9 und 10 bezeichnete, in ihrer Skizze auf Seite 15 der Stellungnahme mit 1.14 sowie 1.15. Die entsprechenden Lichtbilderfinden sich auf Seite 10 der Stellungnahme der Architekten.
Der Kläger meint, der Beschluss zu TOP 2a) entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 19 WEG. Der Schornstein sei laut Auskunft des Bezirksschornsteinfegermeisters technisch in Ordnung und nutzbar, bei einem Erhalt fielen keine Kosten an, die über die für einen Abbruch hinausgingen. Der Schornstein sei lediglich fachgerecht in die Dachhaut einzubinden, was im übrigen bereits erfolgt sei. Die Gemeinschaft sei bei einem Stehenlassen des Schornsteins nicht beeinträchtigt und bei dessen Abriss nicht bessergestellt.
Hinsichtlich der Anträge auf Beschlussersetzung meint der Kläger, dass ihm ein entsprechender Anspruch gegen die Gemeinschaft zustehe. Allein das Stehenlassen der Schornsteine entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch andere Miteigentümer hätten einen Kamin angeschlossen, sein Anspruch ergebe sich daher auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der Kläger fühlt sich von einer dominierenden Mehrheit unter den Eigentümern schikaniert, da diese aus seiner Sicht rechtsmissbräuchlich Mehrheitsbeschlüsse bezüglich ihrer eigenen Interessen träfen, ohne die seinen zu berücksichtigen.
Mit seiner Klage, anhängig gemacht am 11.10.2021, hat der Kläger zugleich eine Liste der Eigentümer, Stand 1.1.2018 (Anlage K2), eingereicht. Eine weitere Liste hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.3.2022 (Anlage B5) eingereicht. Mit Schriftsatz vom 10.3.2022 hat der Kläger auf ein Schreiben des Grundbuchamtes vom 2.3.2022 verwiesen sowie darauf, dass ihm vorher nicht bekannt gewesen sei, dass Herr … nicht (mehr) Eigentümer von Einheiten sei. Da Herr auf der Eigentümerversammlung vom 8.9.2021 allerdings Stimmen abgegeben habe, seien diese ungültig (2.986/10.000 Stimmanteile). Schon deshalb sei die gemäß § 25 Abs. 1 WEG für den Beschluss erforderliche...