Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzins

 

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor, Sicherheit in selber Höhe leistet.

Streitwert: 5.200,– DM

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung rückständiger Mietzinsen.

Die Kläger ist Eigentümerin einer in 72458 Albstadt, … gelegenen Drei-Zimmer-Wohnung. Der Beklagte war Mieter dieser Wohnung. Das Mietverhältnis begann zum 1. Oktober 1992 und war befristet bis zum 30. September 1997. Die monatliche Kaltmiete betrug zuletzt infolge eines Nachtrags zum Mietvertrag vom 2. August 1996 1.000,– DM. Für die Nebenkosten waren monatlich 300,– DM zu entrichten.

§ 9 des Mietvertrags lautet wie folgt:

„3. Der Mieter darf die Mieträume nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters untervermieten …”

Am 12. Dezember 1996 heiratete der Beklagte seine derzeitige Ehefrau, die zwei Kinder in die Ehe mitbrachte. Da ihm die Wohnung der Klägerin deshalb zu klein erschien, teilte er der Klägerin mit Schreiben des Mietervereins Stuttgart und Umgebung e.V. vom 14. Februar 1997 (Bl. 17 ff der Akte) mit, daß er das Mietverhältnis vorzeitig beenden wolle und zum einen nach einem Nachmieter Ausschau halte, zum anderen an die Möglichkeit einer Untervermietung der Wohnung denke. Für die Erteilung der grundsätzlichen Zustimmung der Klägerin zur Untervermietung setzte der Beklagte der Klägerin Frist bis zum 24. Februar 1997.

Am 24. Februar 1997 teilte die Klägerin dem Beklagten auf dessen telefonische Nachfrage hin unter anderem mit, sie wisse noch nicht, was mit der Wohnung letztendlich geschehen solle, weshalb ihr eine Untervermietung bis zum 30. September 1997 nicht zumutbar sei. Außerdem suche sie sich ihre Mieter selbst.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 (Bl. 20 der Akte) kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 31. Mai 1997. Die Kündigung wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 3. März 1997 (Bl. 21 der Akte) zurückgewiesen. Der Beklagte bezahlte den Mietzins nebst Nebenkosten bis einschließlich Mai 1997 und ließ der Klägerin Ende Mai 1997 die Wohnungsschlüssel zukommen.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten noch die Bezahlung des Mietzinses für die Monate Juni bis September 1997 nebst jeweils 300,– DM für die monatlichen Nebenkosten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe schon beim Aushandeln des Nachtrags zum Mietvertrag von der bevorstehenden Heirat gewußt.

Sie ist der Ansicht, da die Restlaufzeit des Vertrags lediglich noch vier Monate betragen habe, sei es ihr nicht zumutbar gewesen, einen Untermieter/Ersatzmieter zu akzeptieren und gegebenenfalls noch Probleme mit der Räumung der Wohnung hinzunehmen. Im übrigen sei sie zur Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung nicht verpflichtet, wenn ihr die Person des Untermieters nicht bekannt sei.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Miete/Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Juni bis September 1997 in Höhe von 5.200,– DM nebst 4 % Zinsen aus 1.000,– DM seit 05.06.1997, nebst 4 % Zinsen aus weiteren 1.000,– DM seit 04.07.1997 sowie nebst 4 % Zinsen aus weiteren 2.600,– DM seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Der Beklagte behauptet, er habe der Klägerin beim Telefonat am 24. Februar 1997 sogar einen konkreten Untermieter benannt, den er noch am selben Nachmittag habe vorstellen wollen, was die Klägerin jedoch mit dem Bemerken, sie wolle keinen Untermieter, abgelehnt habe. Er ist der Ansicht, er sei aus zwei Gründen zur Kündigung der Wohnung berechtigt gewesen. Zum einen habe ein wichtiger Grund vorgelegen, weil die Wohnung für seine Familie zu klein geworden sei. Zum anderen sei die Kündigung gemäß § 549 Abs. 1 BGB wegen der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung gerechtfertigt.

Im übrigen sei im Nachtrag zum Mietvertrag mit der Zahlung von 300,– DM monatlich eine Nebenkostenpauschale und keine Vorauszahlung vereinbart worden.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1997 (Bl. 52 f der Akten) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin kann vom Beklagten keinen Mietzins nebst Nebenkosten gemäß § 535 Satz 2 BGB für die Monate Juni bis September 1997 verlangen.

Das zwischen den Parteien am 17. August 1992 begründete Mietverhältnis ist durch die form- und fristgerechte Kündigung des Beklagten vom 26. Februar 1997 (Bl. 20 der Akte) wirksam zum 31. Mai 1997 beendet worden.

a) Die Kündigung des Beklagten ist gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam. Danach ist der Mieter unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Kündigung berechtigt, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert, es sei denn, es liege ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters...

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