Tenor
wird der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners vom 14.01.2007 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Auf Antrag der Gläubigerin wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Altenkirchen/Ww. vom 02.01.2007 (5 M 2263/2006) wegen einer Teilforderung von 1 000,00 EUR zuzüglich Kosten die Ansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt … auf Zahlung von Steuererstattungen für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Mit Schreiben vom 14.01.2007 beantragte der Schuldner, „nach Rücksprache mit der Schuldenberatung … den Betrag von 1 068,00 EUR von der Pfändung freizustellen” und trug zur Begründung vor, dass sein Einkommen von 900,00 EUR netto monatlich sich 89,00 EUR unterhalb der Pfändungsfreigrenze bewege. Die Steuererstattung werde für das volle Jahr, also zwölf Monate gewährt. Daher seien 89,00 EUR × 12 = 1 068,00 EUR „von der Pfändung freizustellen, um den zustehenden pfandfreien Betrag zu erreichen.”
Dieser Antrag wurde als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO gewichtet, da keine anderen Vorschriften einschlägig sein könnten.
Die Gläubigerin trat dem Antrag mit Schreiben vom 29.01.2007 entgegen und führte zur Begründung aus, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit eine besondere Härte in der Pfändung des Steuererstattungsanspruchs des Schuldners verwirklicht werde. Die Rechnung des Schuldners sei nicht nachzuvollziehen.
Nach den von dem Schuldner genannten Beträgen bezieht er sich in seinem Antrag offenbar auf den pauschalen Vollstreckungsschutz nach § 850c ZPO, der nur für eine ganz andere Sachlage gedacht ist, nämlich für die Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber, also „an der Quelle.” Diese Vorschrift ist für die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen nicht einschlägig, weshalb der Antrag des Schuldners in Ermangelung anderer „passender” Regelungen als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO gewertet wurde. Dass die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen (zu deren Höhe nichts vorgetragen wurde) unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutete, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antrag des Schuldners war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.
Ergänzend sei erwähnt, dass der pauschale Vollstreckungsschutz der §§ 850 ff. ZPO, insbesondere die Regelungen des § 850c ZPO, nicht etwa dazu dienen, jegliche Einkünfte von Schuldnern bis zu der aus der Tabelle ersichtlichen Höhe pfandfrei zu stellen. Die pauschalen Regelungen beziehen sich nur und ausschließlich auf Arbeitseinkommen, das vom Arbeitgeber gezahlt wird. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel Rückerstattung zuviel gezahlter Versicherungsbeiträge beim Wechsel des Kraftfahrzeugs, der schon fast sprichwörtliche Lotteriegewinn, Erstattung zu hoher Vorauszahlungen vom Energieversorger oder eben auch Steuererstattungsansprüche sind kein Arbeitseinkommen und sind nicht in der beschriebenen Weise pauschal geschützt. Es ist nicht möglich, Einkünfte, die nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden, mit dem Arbeitseinkommen zusammenzurechnen und so höhere pfandfreie Beträge zu erreichen. Schon gar nicht ist eine solche Zusammenrechnung rückwirkend auf ein Kalenderjahr möglich.
Fundstellen