Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Haus … zu räumen und an die Gläubiger herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.09.1989 gewährt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses „… 9” … Dort wohnen die Beklagten zur Miete aufgrund des Mietvertrages vom 30.12.1987. Der Mietvertrag ist abgeschlossen für die Zeit vom 01.01.1988 bis zum 31.12.1992 und sieht als Staffelmiete folgende Beträge vor:

700,00 DM ab 01.01.1988,

710,00 DM ab 01.01.1991,

720,00 DM ab 01.01.1992.

Es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit fünf Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad und zwei Toiletten (ca. 100 qm groß), eine Garage und Garten. Die Beklagten tragen die Betriebskosten, welche die Stadt Arnsberg jährlich in Rechnung stellt. Außerdem wurde vereinbart, daß die Beklagten eine Kaution zahlen.

Wegen dieser Kaution kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit. Mit Klage vom 19.09.1988; zugestellt am 06.10.1988, – verlangten die Kläger 2.100,00 DM. Die Beklagten erkannten unter dem 13.10.1988 an, 1.330,00 DM zu schulden. – Anerkenntnis-Urteil vom 23.11.1988 –

Durch Urteil vom 08.02.1989 wurden die Beklagten obendrein verurteilt, an die Kläger weitere 770,00 DM zu zahlen. Dieses Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten des Rechtsstreits 14 C 330/88 am 23.02.89 und 01.03.1989 zugestellt. –

Unter dem 02.03.1989 kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos. Auf den Inhalt der schriftlichen Kündigung vom 02.03.1989 wird verwiesen. Eine Ablichtung derselben befindet sich bei den Akten. – Blatt 5 und 6 der Akten.

Die Kläger machen geltend, die Beklagten seien zahlungsunfähig. – Die Vollstreckung aus dem Anerkenntnis-Urteil vom 23.11.1988 verlief erfolglos. – Die Beklagten hielten es nicht für nötig, den monatlichen Mietzins pünktlich bei Fälligkeit zu bezahlen. Offensichtlich hätten die Beklagten bereits bei Abschluß des Mietvertrages „ins Blaue hinein” d.h. also arglistig die Zahlung der Mietkaution versprochen, obwohl sie Mußten, daß sie bei ihren Einkünften nicht in der Lage sind, die versprochene Mietkaution zu bezahlen. Die Kläger begründen die Klage mit Schriftsatz vom 25.4.1989, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, das Haus …, zu räumen und an sie herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen; hilfsweise, ihnen eine Räumungsfrist zu gewähren.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, die fristlose Kündigung könne nicht darauf gestützt werden, daß die Mietkaution nicht gezahlt werde. Im übrigen hätten die Kläger durch längeres Zuwarten zu erkennen gegeben, daß sie darauf eine fristlose Kündigung nicht stützen wollen. Was die Mietzinszahlung anbelangt, so sei diese zwar nicht stets bei Fälligkeit erfolgt; die Verspätungen seien aber nur geringfügig gewesen. Eine Abmahnung sei nicht erfolgt. Eine fristlose Kündigung sei nicht angedroht worden.

Wegen weiterer Einwendungen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30.05.1989 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das erkennende Gericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, das von Ihnen benutzte Wohnhaus zu räumen. Dazu sind sie sowohl nach § 985 BGB als auch nach §§ 580, 556 BGB verpflichtet. Das Mietverhältnis ist aufgrund der Kündigung vom 02.03.1989 – § 564 a Absatz I BGB – beendet.–

Die außerordentliche Kündigung ist gemäß § 554 a BGB gerechtfertigt. Dieser außerordentliche Kündigungsgrund findet auch bei zeitlich befristeten Mietverträgen, also bei Mietverträgen auf bestimmte Dauer, Anwendung. Das Mietverhältnis ist zu Recht gekündigt worden, weil die Beklagten ihre Zahlungsverpflichtung nicht einhalten können, so daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Beklagten sind nicht in der Lage, die Kaution zu bezahlen. Zur Bezahlung der Mietsicherheit in Höhe von insgesamt 2.100,00 DM sind die Beklagten rechtskräftig verurteilt; wegen des Verlaufs und der Begründung des Rechtsstreits 14 C 330/88 wird auf den Inhalt des Urteils vom 08.02.89 verwiesen.

Angesichts der Größe des Mietobjektes und der vorgesehenen Dauer der Mietzeit hatten die Kläger als Vermieter offensichtlich von Anfang an ein erhebliches Interesse an der geforderten Sicherheit. Immerhin wurde hier ein Einfamilienhaus für fünf Jahre vermietet. Erst am 27.01.89 hinsichtlich des Ehemannes und am 05.04.1989 hinsichtlich der Ehefrau konnten die Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung feststellen, daß diese Zahlungsverpflichtung von den Beklagten nicht erfüllt werden kann. Unstreitig bleibt die Vollstreckung aus den Urteilen vom 23.11.1988 und 08.02.1989 erfolglos. Das haben die Beklagten im Sinne von § 285 BGB zu vertreten.

Unverschuldete Leistungshindernisse liegen nicht vor. Zumindest haben die Beklagten dies nicht behauptet. Unter diesen Umständen war für die Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, wobei – was hervorgehoben werden muß – die Berechtigung ...

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