Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Forderung
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.400,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie die Leistung einer Kaution.
Die Parteien haben am 26.6.1998 einen Mietvertrag betreffend die Wohnung … in Homburg abgeschlossen. Der Mietvertrag enthält in § 6 Ziffer 2 folgende Regelung:
„Von dem/der Mieter/in ist eine Mietkaution in Höhe von 3 Grundmieten in Form eines/einer Sparbuches/Bankbürgschaft zu hinterlegen.”
Der Beklagte hat den Mietzins einschließlich der Nebenkosten pünktlich und vollständig gezahlt, es sind bisher keinerlei Mietrückstände aufgetreten. Eine Kaution hat der Beklagte nicht geleistet. Der Beklagte wurde nach Beginn des Mietverhältnisses mehrfach aufgefordert, die Kaution zu erbringen. Mit Schreiben vom 10.12.1999 wurde dem Beklagten für den Fall, dass er die Kaution nochmals nicht fristgerecht zahle, die Kündigung des Mietverhältnisses angedroht. Mit Schreiben vom 14.7.2000 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis gemäß § 564 b Abs. 2 Satz 1 BGB und forderte den Beklagten auf, die Wohnung bis spätestens 31.10.2000 zu räumen. Der Beklagte hat die Wohnung nicht geräumt.
Die Klägerin trägt vor, aufgrund der Regelung in § 6 Ziffer 2) des Mietvertrages sei der Beklagte zur Leistung einer Mietkaution in Höhe von 3 Grundmieten verpflichtet. Die Kautionsregelung sei wirksam, die Abrede schließe Teilzahlungen des Mieters nicht aus, bei gesetzeskonformer Auslegung verstoße die Regelung deshalb nicht gegen § 550 b Abs. 3 BGB. Aus der Nichtleistung der Kaution ergäbe sich ein Kündigungsrecht der Klägerin, die Kündigung habe das Mietverhältnis rechtswirksam beendet. Die Verweigerung der Kautionszahlung stelle einen Kündigungsgrund dar, der sowohl nach § 564 b Abs. 2 BGB eine fristgerechte als auch nach § 554 a Abs. 2 BGB eine fristlose Kündigung des Vermieters rechtfertige.
Die Klägerin beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, die derzeit von ihm innegehaltene Wohnung in der … straße … 66424 Homburg, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad mit WC und Flur sowie dem dazugehörigen Kelleranteil zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.766,88 zu zahlen,
hilfsweise der Klägerin eine Bankbürgschaft über den Betrag von DM 1.766,88 zur Verfügung zu stellen, oder ein angespartes Sparbuch über den Betrag von DM 1.766,88 zu übergeben.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte trägt vor, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei er der deutschen Sprache kaum mächtig gewesen, er habe deshalb bei Vertragsschluss nicht gewusst, was er im einzelnen unterschreibe. Insbesondere von einer Verpflichtung zur Kautionsstellung habe er nichts gewusst. Er sei kurz nach Vertragsschluss überraschend arbeitslos geworden, beziehe jetzt nur noch Arbeitslosenhilfe.
Aufgrund seiner unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten liege ein Verschulden bezüglich der Nichtzahlung einer Kaution keinesfalls vor, so dass die Kündigung der Klägerin nicht gerechtfertigt sei. Der Beklagte ist auch der Auffassung, dass die Vereinbarung zur Kautionsleistung unwirksam sei, weil sie gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB verstoße.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Leistung einer Mietkaution noch einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung.
Ein Anspruch auf Zahlung von DM 1.766,88 bzw. auf Stellung einer diesbezüglichen Bankbürgschaft oder Übergabe eines entsprechend angesparten Sparbuches ist nicht gegeben, weil die als Grundlage in Betracht kommende Regelung des § 6 Ziffer 2) des Mietvertrages vom 26.6.1998 unwirksam ist.
Gemäß § 551 Abs. 2 BGB (§ 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB alter Fassung) ist der Mieter zu 3 gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, wenn als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen ist. Gemäß § 551 Abs. 4 BGB (§ 550 b Abs. 3 BGB alter Fassung) ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Die Regelung unter § 6 Ziff. 2) des streitgegenständlichen Mietvertrages verpflichtet den Mieter zur Hinterlegung eines Sparbuches oder einer Bankbürgschaft. Die vorgenannte gesetzliche Regelung, wonach der Mieter eine Barkaution in 3 Monatsraten bezahlen darf, gilt auch für eine Kaution in Form eines Sparbuches, während für eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft die Regelung nicht gilt (Schmidt/Futterer/Blank § 550 b BGB Rdn. 26).
Da die vorliegend im Streit stehende Regelung u.a. die Mietkaution in Form eines Sparbuches betrifft, hätte es zur Wirksamkeit der Regelung des ausdrücklichen Hinweises bedurf...