Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung auf dem Grundstück Neue Grünstraße 10, 1. OG in Berlin-Mitte.
In dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag führt § 5 Ziffer 1 folgendes aus:
„Der Mieter leistet bei Mietbeginn an den Vermieter eine Kautionszahlung in Höhe von 2.724,00 DM …”
Die Klägerin hat als Kaution ein Sparkonto bei der Berliner Sparkasse unter der Kautionskonto-Nummer 62584090 über einen Betrag von 2.724,00 DM angelegt und gleichzeitig zu Gunsten des Beklagten verpfändet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kautionsabrede in dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag sei insgesamt unwirksam, da § 5 des Mietvertrages entsprechend dem Wortlaut des § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ausdrücklich darauf hinweise, dass der Mieter bei der Kautionsleistung auch zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt sei. Aus diesem Grunde sei das Recht des Mieters aus § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB nicht Gegenstand der vertraglichen Kautionsvereinbarung geworden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Freigabe hinsichtlich des zu seinen Gunsten von der Klägerin verpfändeten Sparkontos bei der Berliner Sparkasse unter der Kautionskonto-Nummer 62584090 zu Gunsten der Klägerin zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Regelung des § 5 des Mietvertrages sei dahingehend auszulegen, dass entsprechend der Regelung des § 550 b Abs. 1 BGB bei Mietbeginn die Kautionszahlung in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden dürfe. Ferner ist er der Meinung, dass selbst eine Auslegung des § 5 des Mietvertrages dahingehend, dass die Kautionssumme bei Abschluss des Mietvertrages in einer Summe zu zahlen sei/nicht die Unwirksamkeit des der gesamten Kautionsabrede zur Folge habe, sondern lediglich die Unwirksamkeit der Fälligkeitsbestimmung hinsichtlich der Kautionszahlung. Dies hätte nach Ansicht des Beklagten zur Folge, dass der Mieter entsprechend der Fälligkeitsregelung des § 550 b Abs. 1 BGB die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen hätte.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Zustimmung zur Freigabe des Kautionssparbuches verlangen.
Die Kautionsvereinbarung des § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist wirksam.
a) Gemäß § 550 b BGB ist bei einer Kaution, die in Geld zu leisten ist, der Mieter berechtigt, diese Kaution in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Gemäß § 550 b Abs. 3 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Ein Verstoß gegen § 550 b Abs. 3 BGB liegt nicht vor. Zwar ist in der zwischen den Parteien geschlossenen Kautionsvereinbarung nicht ausdrücklich der Wortlaut des § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgenommen worden, er ist aber ebensowenig ausdrücklich ausgeschlossen worden § 5 des Mietvertrages lässt hinsichtlich des Rechtes des Mieters aus § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB eine Regelung lediglich offen, es wird aber gerade keine entsprechende abweichende Vereinbarung, insbesondere über eine in einer Summe zu zahlende oder vor Beginn des Mietverhältnisses fällige Kaution getroffen.
Da keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Rechtes des Mieters auf Teilleistung in der Kautionsvereinbarung getroffen wurde, muss die gesamte Kautionsvereinbarung am Wortlaut des Gesetzes dahingehend ausgelegt und konkretisiert werden, dass dem Mieter das Recht aus § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB zusteht. Die Klägerin hätte somit das Recht gehabt, ihre Kautionsleistung in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen.
Der Beklagte hatte auch nicht die Pflicht, die Klägerin über dieses, ihr zustehende Recht aufzuklären. Der Vermieter hat die Pflicht, die dem Mieter zustehenden Rechte nicht zu verwehren, er hat jedoch nicht die Pflicht, den Mieter über sämtliche ihm zustehende Rechte aufzuklären.
Der Umstand, dass die Klägerin ihr Recht aus § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB nicht geltend gemacht hat, kann dem Beklagten nicht zum Nachteil gereicht werden. Allein das Recht des Mieters, die Mietkautiön in drei gleichen monatlichen Raten zu erbringen, kann bei einer erbrachten Einmalzahlung der Kaution nicht dazu führen, dass der Vermieter gar keinen Anspruch mehr auf eine Kautionszahlung hätte.
Auch bedarf die Wirksamkeit des § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB nicht der ausdrücklichen Niederschrift in dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag. Die gesetzlichen Regelungen sind stets bindend, so...