Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Erdgeschoß in der … bestehend aus zwei Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Toilette mit Bad und 1 Kellerraum zu räumen und besenrein an den Kläger herauszugeben.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. April 1990 bewilligt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage vom 06.11.1989 –zugestellt am 15.11.1989– die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten bewohnten Wohnung, welche am 29. April 1985 an diesen vermietet wurde.

Der Mietvertrag vom 29.04.1985 befindet sich bei den Akten Blatt 4–9 d. Akte. Die Monatsmiete betragt 440,– DM halt.

Dieses Mietverhältnis vom 29.04.1985 wurde seitens des Klägers mit Schreiben vom 16.07.1989 zum 31.10.1989 gekündigt. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens wird verwiesen. Eine Ablichtung desselben befindet sich bei den Akten Blatt 11 d. Akten.

Auch der klagebegründende Schriftsatz vom 06.11.1989 enthält eine Kündigung, was ausdrücklich darin hervorgehoben wurde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 06.11.1989, 29.12.1989, 15.01.1990 verwiesen.

Der Kläger stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 06.11.1989.

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.
  2. hilfsweise, ihm eine Räumungsfrist zu gewähren.

Der Beklagte meint, die Kündigung sei nicht hinreichend begründet.

Wegen der Einzelheiten seiner Einwendungen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 01.12.1989 und 19.01.1990 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das erkennende Gericht hat dieser Klage stattgegeben.

Der Beklagte ist verpflichtet, die von ihm benutzte Wohnung zu räumen.

Diese Verpflichtung beruht auf §§ 580, 556 BGB.

Das Mietverhältnis ist beendet.

Die Beendigung des Mietverhältnisses erfolgte durch Kündigung gemäß §§ 564 Absatz II, 565 BGB.

Die Kündigung vom 16.07.1989 war zulässig und begründet gemäß § 564 b BGB.

Der Kläger hat dem Beklagten mit Schreiben vom 16.07.1989 sein berechtigtes Interesse im Sinn des § 564 b BGB mitgeteilt.

Aufgrund einer umfassenden Würdigung aller hier zu berücksichtigenden Umstände und Einzelheiten stellt das Gericht fest, der Kläger hat ein vernünftiges, billigenswertes Interesse an der Erlangung der Wohnung. (– so OLG Karlsruhe Rechtsentscheid v. 26.10.1982 3 ReMiet 4/82 in NJW 1983 Seite 579) Es ist herrschende Rechtssprechung, daß der Verkauf einer Eigentumswohnung eine Verwertung im Sinn des § 564 b Absatz II Ziffer 3 BGB darstellt, (vergleiche Palandt BGB 49 Aufl. § 564 b BGB Anmerkung 8 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.) Der Verkauf dieser Wohnung ist beabsichtigt, was der Kläger durch Vorlage einer Ablichtung des Makler-Alleinauftrages an die Immobiliengesellschaft mbH der Volksbank Neheim-Hüsten glaubhaft vorgetragen hat. Dieser Auftrag stammt vom 01.08.1989. Der Kläger strebt also eine angemessene wirtschaftliche Verwertung an, wie dies § 564 b Absatz II Ziffer 3 BGB vorschreibt. Diese Mitteilung hat der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 16.07.1989 eindeutig erteilt, denn dort lautet es:

„Vorsorglich kündige ich das Mietverhältnis ebenfalls insgesamt zum 31.10.1989, weil ich beabsichtige die Wohnung zu verkaufen.”

Diese Begründung reicht aus. Sie erfüllt die Voraussetzung des § 564 b Absatz II Ziffer 3 BGB. Auf diese Vorschrift braucht der Kläger nicht ausdrücklich hinweisen.

Zu Unrecht meint der Beklagte, die Kündigung enthalte keinen Hinweis darauf, warum die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Kläger erhebliche Nachteile zufüge, unter denen er zu „leiden” habe. Dies braucht der Kläger hier nicht noch ausdrücklich hervorzuheben, weil angesichts der bestehenden Wohnraumverknappung der potente Käuferkreis für eine ca. 97 qm große Wohnung größer ist, wenn diese „frei” ist oder „frei wird”. Das liegt auf der Hand; denn bei nur 4,53 DM monatliche Miete pro Quadratmeter wird der Kläger schwerlich einen Käufer finden, der bereit ist, einen Kaufpreis von 155.000,– DM zu zahlen (was einem Quadratmeterpreis von 1.597,94 DM entspricht) sofern die Wohnung vermietet ist.

Das eingesetzte Kapital wird eben durch die Jahresmiete von 54,– DM nicht angemessen Verzinst. Der Kläger erleidet also einen erheblichen Nachteil, weil die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die angemessene wirtschaftliche Verwertung hinderlich ist. Das genügt und reicht aus; bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise bedarf es in dem Wortlaut der Kündigung keines weiteren Hinweises auf die weiteren Voraussetzungen des § 564 b BGB als dieses im Schreiben vom 16.07.1989 mitgeteilt wurde.

Aus vorstehenden Gründen hat das erkennende Gericht die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 7 ZPO.

Angesichts der augenblicklichen Verknappung des Wohnraummarktes hat das erkennende Gericht dem Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 30.04.1990 bewilligt. (§ 721 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1747749

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