rechtskräftig
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 960,– DM nebst 4 % Zinsen von je 320,– DM seit dem 20.08.1987, seit dem 20.09.1987 und seit dem 20.10.1987 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/13 und der Beklagte 10/13.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte wohnte aufgrund des Vertrages vom 10.03.1982 im Hause H. zur Miete. Auf den Inhalt dieses Vertrages wird verwiesen. Eine Ablichtung des Vertrages befindet sich bei den Akten Blatt 8–16 d. Akte. Mit Schreiben vom 9.6.1987 – siehe Ablichtung Blatt 17 d. Akte – kündigte der Beklagte das Mietverhältnis gegenüber der Klägerin, welche das Haus durch notariellen Vertrag erworben hat. Das Kündigungsschreiben lautet:
„Sehr geehrter Herr …
Ich möchte das Apartement H. zum 15.07.1987 kündigen. Aufgrund meiner Heirat und der Geburt unseres Sohnes wird es uns zu eng. Da ich kurzfristig eine größere Wohnung in Aussicht habe, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Kündigung annehmen würden.
Mit freundlichen Grüßen.”
Zwischen den Parteien kam es zum Schriftwechsel unter dem 22.06.1987 und 30.07.1987 sowie 02.09.1987; auf den Inhalt dieser Schreiben wird verwiesen. Ablichtungen dieser Schreiben befinden sich bei den Akten – Blatt 18, 19, 20 d. Akte.
Der Beklagte hat die Wohnung am 15. Juli 1987 geräumt. Die Klägerin macht geltend, die Kündigung vom 09.06.1987 wirkte zum 15.12.1987 sie sei berechtigt, die Miete für August, September und Oktober 1987 zu verlangen. Die Klägerin begründet ihre Klage mit Schriftsätzen vom 21.10.1987, 06.01.1988, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.272,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.08.1987 von 431,65 DM von weiteren 431,65 DM seit dem 20.09.1987, von weiteren 431,65 DM seit dem 20.10.1987 und von 22,50 DM seit dem 13.11.1987 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich darauf, er habe der Klägerin gegenüber drei Nachmieter benannt; die Klägerin sei gemäß § 242 BGB verpflichtet, ihn aus den Mietvertrag zu entlassen. Ihr Anspruch auf Zahlung des Mietzinses entfalle. Die Nachmieter seien zumutbar gewesen.
Wegen weiterer Einwendungen des Beklagten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 11.12.1987 und vom 25.01.1988 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte ist verurteilt worden, an die Klägerin 960,– DM zu zahlen; dabei handelt es sich um den monatlichen Mietzins von 320,– DM für die Monate August, September und Oktober 1987. Dies Betrag schuldet der Beklagte der Klägerin laut Vertrag. Wenn auch die Klägerin noch nicht als Eigentümer des Hauses Hopfengass 3/5 eingetragen worden ist und sie damit noch nicht kraft Gesetzes (§ 571 BGB) in das Mietvertragsverhältnis eingetreten ist, so ist hier im vorliegenden Fall aufgrund der unstreitigen Angaben davon auszugehen, zwischen den Parteien herrschte grundsätzlich Einvernehmen darüber, daß die Klägerin Vermieterin war. Das ergibt sich zum einen aus der Mitteilung der Klägerin an den Beklagten, daß er die Miete nicht mehr auf das in § 5 des Vertrages angegebene Konto, sondern auf ein Konto der Klägerin zahlen solle. Das ergibt sich zum anderen aus der Tatsache, daß der Beklagte seine Schreiben vom 09.06.1987 und 30.07.1987 an den Geschäftsführer der Klägerin richtete und nicht an den früheren Vermieter Otto Zerbin. Das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin geht fehl. Diese Einwendung ist unbeachtlich. Ebenso ist es unbeachtlich, daß der Beklagte mit Schreiben vom 30.07.1987 drei Nachmieter benannt hat. Insoweit verkannt der Beklagte die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufhebung des Mietverhältnisses nach § 242 BGB infolge Gestellung von Ersatzmietern. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, auch wenn der Mieter dem Vermieter einen Ersatzmieter benennt; etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten des Vermieters gegen Treu und Glaube verstößt, (vergl. Oldenburg, OLG-Rechtsentscheid vom 19.2.84 – 5 UH 12/80). Bei einer verhältnismäßig kurzen restlichen Mietzeit braucht der Vermieter in der Regel einen Ersatzmieter nicht zu akzeptieren, (vergl. Oldenburg OLG-Rechtsentscheid v. 23.04.1981 – 5 UH 1/81). So liegen die Voraussetzungen hier: Hätte der Beklagte, dem die Wohnung zu klein geworden sein soll, bis Ende März 1987 gekündigt, so wäre das Mietverhältnis zum 30. Juni 1987 beendet gewesen. Der Beklagte hat es sich selbst zuzuschreiben, nicht rechtzeitig gekündigt zu haben. Diese Erwägung spricht gerade dagegen, daß das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung des Mietvertrages dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt. Ein überragendes berechtigtes Interesse des Mieters ist dann nicht gegeben, – so Karlsruhe DLG-Rechtsentscheid vom 25.03.1981 – 3 RE Miet 2/81, wenn der Mieter aufgrund einer auf die Veränderung seiner Wohnungssituation abziehenden freien Entscheidung das Interess...