Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 450 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 65 % der Klägerin und zu 35 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 25.08.2006 in S. ereignete und an dem sie und der Beklagte zu 1) jeweils als Fahrzeugführer beteiligt waren. Die alleinige Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob die Klägerin infolge des Unfalls verletzt worden ist und ob ihr Nutzungsausfallentschädigung zusteht.
Unstreitig wurde das Fahrzeug der Klägerin aufgrund des Unfalls derart beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eintrat. Ein Ersatzfahrzeug wurde am 18.12.2006 auf die Klägerin zugelassen.
Die Klägerin behauptet, sie habe durch das Unfallereignis eine Distorsion der Halswirbelsäule mit Steilstellung, eine Thoraxprellung rechts und eine Prellung des rechten Daumens erlitten. Bis 01.09.2006 sei sie zu 100 % und bis 06.09.2006 zu 80 % erwerbsunfähig gewesen. Insgesamt habe sie etwa 6 Wochen Schmerzen verspürt. Sie hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000 Euro für angemessen. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr eine Nutzungsausfallentschädigung für 11 Tage zustehe, weil sie aufgrund des wirtschaftlichen Totalschadens ihr Fahrzeug habe entbehren müssen. Der Anspruch sei bereits mit der Beschädigung des Fahrzeuges entstanden, ohne dass es auf ihren Nutzungswillen ankäme. Tatsächlich habe sie ein Ersatzfahrzeug aufgrund des Regulierungsverhaltens der Beklagten und ihrer begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht unmittelbar anschaffen können.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit mindestens jedoch 1.000 Euro - zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 297 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin und halten eine Nutzungsentschädigung mangels konkreten Nutzungswillens für unberechtigt.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat über die Frage der Verletzung der Klägerin Beweis erhoben durch (schriftliche) Vernehmung des Zeugen xxx sowie Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Angaben des Zeugen xxx (Bl. 37, 38 d. A.) sowie das Gutachten der Sachverständigen xxx Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Schmerzensgeldbetrags gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 253 BGB i.V.m. den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses vom 25.08.2006 in vollem Umfang eintrittspflichtig sind, weil der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldete.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Klägerin unfallbedingte Verletzungen und Beeinträchtigungen erlitten hat.
Bezüglich der Frage, ob ein Unfall zu einer Verletzung geführt hat, obliegt dem Anspruchsteller der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO (BGH, VersR 1986, 1121; OLG Hamm, VersR 1999, 990). Wenn allerdings der erste Verletzungserfolg feststeht, kommt für die Weiterentwicklung des Schadens dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zu Gute, wobei hier je nach Lage des Falls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. etwa BGH, VersR 1993, 55; Senat, OLG Report 1995, 258).
Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses eine HWS-Distorsion, eine Zerrung des rechten Daumens und Blutergüsse am rechten Knie und Unterschenkel erlitten hat. Zwar kommt der Sachverständige xxx in seinem sorgfältig ers...