Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klage ist gerichtet auf die Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 19.09.2019 in A auf der Straße C2. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Bmw, amtliches Kennzeichen XX-XX 00 auf das von der Klägerin geführte Fahrzeug auf. Die alleinige Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Der von der Klägerin geführte Pkw wurde beschädigt; die Reparaturkosten beliefen sich auf ca. 3800 Euro.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin durch den Unfall verletzt wurde. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte zu 2) außergerichtlich zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes auf. Die Beklagte zu 2) bezahlte dafür ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 500 Euro an die Klägerin und lehnte die Regulierung eines weiteren Schmerzensgeldes ab.
Die Klägerin behauptet, sie sei durch den Unfall erheblich verletzt worden. Sie habe unfallbedingt eine schwere HWS-Zerrung erlitten sowie Frakturen der HWK 6 u. 7. Für die ersten 2 Wochen nach dem Unfallereignis habe die Klägerin einen „Stiff Neck” tragen müssen – ein starres Halsgerüst, welches die Bewegungsfähigkeit der gesamten HWS einschränke. Der Stiff Neck habe nach einem erneuten MRT weitere Wochen getragen werden müssen. Sie – die Klägerin – sei wegen der Verletzungen arbeitsunfähig gewesen in der Zeit 19.09.–15.11.2019. Nach dem 15.11.2019 habe sie noch Kopfschmerzen, Ohrengeräusche, Druck im Ohr sowie leichte Schwindelbeschwerden gehabt. Sie habe dann wegen der Verletzungen für mindestens 6 Wochen physiotherapeutische Maßnahmen und Krankengymnastik absolvieren müssen.
Durch den Anstoß des Beklagtenfahrzeugs habe das Klägerfahrzeug eine Geschwindigkeitsänderung von min. 15 km/h erfahren. Daher sei das Unfallereignis objektiv dazu geeignet gewesen, die genannten Verletzungen der Klägerin herbeizuführen, Bl. 5 d. A. Der Klägerin stehe ein angemessenes Schmerzensgeld von 4000–5000 Euro zu. Für einen Arztbericht des Krankenhaus T3 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe die Klägerin Attestkosten in Höhe von 51,52 Euro verauslagen müssen.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 51,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des angerufenen Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin freizustellen gegenüber den Rechtsanwälten C, E, in Höhe der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorgerichtlich notwendigerweise angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV 2300 RVG in Höhe von 413,64 Euro.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte zu 2) habe alle berechtigten Ansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfallereignis reguliert. Die Beklagten bestreiten die unfallbedingten Verletzungen der Klägerin. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen seien nicht geeignet, eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin zu belegen. Unfallbedingt seien bei der Klägerin keine HWS-Distorsion bzw. Zerrung sowie keine Frakturen der HWS eingetreten.
Das Unfallereignis sei auch nicht geeignet gewesen, derartig erhebliche Beschwerden auszulösen. Nach den Schadenunterlagen habe sich die Beschädigung des Klägerfahrzeugs auf lösbare Anbauteile beschränkt; tragende Karosserieteile seien nicht beschädigt worden. Es sei nur von einer Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeugs in der Größenordnung von etwa 9 km/h auszugehen, Bl. 53 d. A. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages der Höhe nach übersetzt.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen des technischen (biomechanischen) Ablaufs des Unfalls und der behaupteten Verletzungen der Klägerin durch die Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten. Bezüglich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das technische Gutachten von Herrn Dr.-Ing. T vom 15.04.2021 (Bl. 114 ff. d. A.) verwiesen sowie auf das medizinische Gutachten von Herrn Dr. med. M vom 12.09.2021 (Bl. 178 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
Die durchgeführt...