Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten weiteres Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung bezüglich zukünftiger materieller und imaterieller Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.05.2006 zwischen dem klägerischen Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen … und dem bei der Beklagten versichertem Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen ….
Die Haftung dem Grunde nach und das die Klägerin überhaupt verletzt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin behauptet, sie sei nicht unerheblich verletzt worden und habe neben einer Prellung der Brustwirbelsäule und einem Thoraxtrauma eine HWS-Distorsion, welche einen langen und behandlungsintensiven Heilungsprozess nach sich gezogen habe. Sie sei 1½ Monate arbeitsunfähig gewesen, habe zahlreiche physiotherapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen müssen und sei auf die stete Einnahme von Analgetika angewiesen gewesen und habe eine Halskrawatte tragen müssen. Die Beklagte hätte hierauf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro entrichtet und da insgesamt 2.600,00 Euro Schmerzensgeld angemessen sei, fordert die Klägerin den restlichen Schmerzensgeldbetrag. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, weil auch drei Jahre dem Unfall die Klägerin nicht beschwerdefrei sei.
Die Klägerin beantragt,
- Die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindest jedoch 1.600,00 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und imateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.05.2006 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe bereits hinreichend Schmerzensgeld gezahlt. Es habe lediglich eine leichte Prellung der Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule vorgelegen, sowie ein Thoraxtrauma und eine HWS-Distorsion. Diese Unfallfolgen seien bereits Mitte 2006 ausgeheilt gewesen. Im übrigen habe die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung im Klägerfahrzeug zwischen 11 und 13 km/h gelegen und derartig langwierige Verletzungsfolgen seien nicht möglich.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7, 11, 17 StVG, 253, 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG keinen weitergehenden Schmerzensgeldahspruch gegen die Beklagte.
Unstreitig hat die Beklagte bereits 1.000,00 Euro Schmerzensgeld für die Verletzungen der Klägerin gezahlt. Nach den vorgelegten ärztlichen Berichten, insbesondere nach dem Durchgangsarztbericht vom 19.05.2006 haben die Röntgenaufnahmen keine Frakturen ergeben und wurde als erste Diagnose eine HWS-Zerrung, eine Prellung der Lendenwirbelsäule sowie Brustwirbelsäule festgestellt. Ein stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma wurde ausgeschlossen. Es wurde ein Voltarensalbenhalswickel und Schanzsche Krawatte und Schonung empfohlen. Gemäß der ärztlichen Bescheinigung Dr. H., wurde die ärztliche Behandlung am 11.07.2006, also knapp 2 Monate nach dem Unfall abgeschlossen. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 20.05.2006 wurde ebenfalls ein HWS-Beschleunigungstrauma mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und Muskelhartspann diagnostiziert. In dem Bericht Dr. W., vom 05.10.2006, wurde festgestellt, dass die Beschwerden keine Unfallfolgen mehr seien. Unabhängig davon ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen, dass bei der Klägerin ein HWS-Schleudertrauma 1. Grades allenfalls an der Grenze 2. Grades vorgelegen hat, da keine objektivierbaren Verletzungen auf bildgebenden Verfahren festgestellt werden konnten und damit waren die unfallbedingten Verletzungsvolgen innerhalb von vier bis sechs Wochen folgenlos abgeheilt. Insofern mußte das Gericht kein Sachverständigengutachten einholen, denn dies ergibt sich bereits aus der Definition eines HWS-Schleudertraumas 1. Grades und dies ist dem Gericht aus zahlreichen vergleichbaren Fällen bekannt. Selbst wenn bei der Klägerin ein etwas längerer Heilungsprozess notwendig gewesen sein sollte, möglicherweise aufgrund von Vorerkrankungen im Schadensbereicht, so hat die Beklagte hinreichend Schmerzensgeld gezahlt. Denn nach Auffassung des Gerichts ist für ein HWS-Schleudertrauma im allgemeinen ein Betrag um die 500,00 Euro zu zahlen, so dass auch bereits für ein besonders langwieriges Krankheitsbild und eine Beeinträchtigung an der G...