Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger machen mit ihrer Klage Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend.

Am 05.07.2010 hielten die Kläger mit ihrem Pkw Opel Signum in XXX an einer roten Ampel. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw fuhr auf den Pkw der Kläger auf und schob diesen gegen das davor stehende Fahrzeug.

Die Klägerin zu 1 suchte am 08.07.2010 den Orthopäden Dr. XXX auf. Dieser stellte eine Einschränkung der Seitbewegung und Rotation der Halswirbelsäule, insbesondere im Segment C5/6, fest, Re- und Inklination seien weniger stark schmerzhaft. Er diagnostizierte eine linkskonvexe Skoliose, eine Osteochondrose C5/6, eine Spondylarthrose der unteren Halswirbelsäule sowie eine Blockierung D11/12 rechts. Er führte eine manuelle Therapie des Segments C5/6 sowie eine Lockerung der myofaszialen Weichteile im Cervicalbereich durch. Ausweislich eines Arztberichtes vom 17.09.2010 fanden weitere Behandlungen/Untersuchungen am 20.07.2010, 10.08.2010 und zuletzt am 31.08.2010 statt. In dem Bericht führte Dr. XXX weiter aus, die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, sondern werde voraussichtlich noch 2-3 Monate andauern; Dauerfolgen des Unfalls verblieben sicherlich nicht.

Am 09.07.2010 suchte die Klägerin zu 1 den Orthopäden Dr. XXX auf. Dieser diagnostizierte eine (unstreitig auf den Unfall zurückzuführende) Thorax- und Oberbauchprellung.

Die Klägerin zu 1 leidet unfallunabhängig an einem fortgeschrittenen degenerativen Wirbelkörper-/Bandscheibenprozess der unteren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule.

Der Kläger zu 2 suchte ebenfalls am 09.07.2010 den Orthopäden Dr. XXX auf. Dieser diagnostizierte eine (unstreitig auf den Unfall zurückzuführende) HWS-Distorsion I. Grades. Eine erneute Vorstellung erfolgte am 12.07.2010. Ausweislich eines Arztberichtes des Dr. XXX war die Behandlung an diesem Tag bei Besserung der Beschwerden abgeschlossen; Dauerfolgen verblieben voraussichtlich nicht.

Ab dem 15.07.2010 befand sich der Kläger zu 2 wegen Beschwerden in der linken Schulter in Behandlung bei Dr. XXX. Insoweit wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 13-16 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 950,00 EUR und an den Kläger zu 2 ein Schmerzensgeld in Höhe von 450,00 EUR.

Die Klägerin zu 1 behauptet, sie habe durch den Unfall ein schweres HWS-Schleudertrauma erlitten. Infolge des Unfalls leide sie an erheblichen Rückenschmerzen. Nach dem Besuch bei Dr. XXX sei sie wegen der Rückenschmerzen in das Krankenhaus XXX eingeliefert worden, wo ein Schmerzkatheter gelegt worden sei. Auf Seite 3 der Klageschrift behauptet die Klägerin zu 1, sie habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden im Rückenbereich gehabt. Auf Seite 4 der Klageschrift behauptet sie, wenn sie in der Vergangenheit Rückenbeschwerden gehabt habe, seien diese medikamentös behandelt worden, wodurch die Schmerzbelastung beendet worden sei.

Der Kläger zu 2 behauptet, er habe durch den Unfall – bei (unstreitig) vorbestehender Arthrose und Rotatorenmanschettenverletzung – Prellungen sowie eine Distorsion der Schulter und des Oberarms erlitten. Zwei Sehnen in der Schulter seien abgerissen. Infolge dieser Verletzung könne er den linken Arm nicht mehr selbstständig unter Belastung hochheben. Nur bei Unterstützung durch den rechten Arm könne er den linken Arm noch bis auf Kopfhöhe anheben.

Die Kläger behaupten, infolge ihrer Verletzungen könnten sie sich nicht mehr – wie es vorher der Fall gewesen sei – selbstständig im Haushalt bewegen. Sie seien auf Hilfestellung durch andere Personen angewiesen, um Haus und Garten betreuen zu können. Sie seien gezwungen, darüber nachzudenken, ihr Haus aufzugeben und sich in eine Betreuungseinrichtung zu begeben, was eine Aufgabe ihrer bisherigen Lebensplanung bedeute. Sie halten ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR für angemessen.

Die Kläger beantragen mit der am 13.09.2012 zugestellten Klageschrift,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 über den Betrag von 950,00 EUR hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld nebst gesetzlichen Zinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2 über den Betrag von 450,00 EUR hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Verletzungen des Klägers zu 2 an der linken Schulter, insbesondere die Sehnensabrisse, hätten bereits vor dem Unfall bestanden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.11.2012 (Bl. 79 ff. d.A.) in Verbin...

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