Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 27.03.2009; Aktenzeichen 10 O 326/07) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27.03.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Haftung der Beklagten dem Grunde ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG a.F.
Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.08.2010 hat die Klägerin eine Verletzung am linken Oberarm und der linken Schulter sowie eine HWS-Distorsion erlitten. Diese Verletzungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 €. Dagegen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Klägerin unfallbedingt einen Bandscheibenvorfall im Segment C 6/C 7 erlitten hat. Auch ist nach der Beweisaufnahme nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es aufgrund der nachgewiesenen Verletzungen am linken Oberarm und der linken Schulter zu ausstrahlenden Schmerzen im linken Arm mit intermetierendem Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien gekommen ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden, da die feststellbaren Verletzungen ausgeheilt sind und die noch bestehenden Beschwerden nicht unfallbedingt sind.
Im Einzelnen:
A. Klageantrag zu 1
1. Verletzung am linken Oberarm und der linken Schulter
Der Senat sieht auf der Grundlage der erhobenen Beweise die Verletzung der Klägerin am linken Oberarm und der linken Schulter als unfallbedingt an. Das Landgericht hat im Urteil vom 27.03.2009 ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie unfallbedingt eine muskuläre Verspannung der Oberarmmuskulatur mit einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung im linken Oberarm erlitten habe. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. XXX und Prof. XXX sei zwar eine gewisse biomechanische Belastung nachvollziehbar. Die von der Klägerin geschilderten Schmerzen seien jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Die Beschwerden seien unspezifisch. Sie könnten auch unfallunabhängig auftreten. Objektivierbare Verletzungen am Arm oder an der Schulter hätten nicht vorgelegen. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sei nicht ausreichend gewesen. Die Sachverständigen hätten nachvollziehbar ausgeführt, dass bei Gurtschlittentests mit kollisionsbedingten Geschwindigkeiten bis zu 14,9 km/h keine Schulterverletzungen hervorgerufen worden seien. Zudem sei der Ellbogen der Klägerin bei dem Unfall gebeugt gewesen. Sie spreche dagegen, dass es zu einer derartigen Kraftübertragung gekommen sei. Dieser Würdigung folgt der Senat nicht.
Das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung bereits zu hohe Anforderungen, nämlich eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, an den Nachweis einer Verletzung gestellt. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2003, 1116; NJW 2008, 2845). Diese Gewissheit ergibt sich hier aus einer verständigen Gesamtwürdigung aller Umstände.
Für die Annahme einer unfallbedingten Verletzung spricht zunächst deutlich, dass die Klägerin vor dem Unfall keine Beschwerden am Arm und an der Schulter hatte. Eine frühere Behandlung in diesem Bereich haben weder der Hausarzt noch der Orthopäde Dr. med. XXX dokumentiert. Unstreitig ist zwar, dass die Klägerin seit Mitte der 90er Jahre Rückenbeschwerden hatte und sich zwei Operationen an der Lendenwirbelsäule unterziehen musste. Beschwerden am Arm und an der Schulter lagen vorher aber nicht vor.
Für die Annahme einer Verletzung spricht weiter, dass es in diesem Bereich eine Krafteinwirkung durch den Unfall gegeben hat. Die Klägerin war angegurtet und hielt während des Unfalls mit der linken Hand das Lenkrad fest. Dadurch kam es auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. XXX zu einer Übertragung der Kollisionsenergie in diese Körperregion. Auch wenn diese geringer war, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben den Ellbogen gebeugt hatte, so ist doch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin einen Tag na...