Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte eigene Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe gegenüber den Beklagten nicht zu.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe setzt dieser Anspruch ein schriftliches Erhöhungsverlangen des Vermieters voraus. Dies liegt nicht vor und ist auch nicht in dem Schreiben der Klägerin vom 17.1.1999 zu sehen.
Die Klägerin trägt unbestritten in der Klageschrift vom 5.5.1999 vor, dass sie das Eigentum am Hausgrundstück … in der die streitbefangene Wohnung belegen ist, erworben hat. Der Ansicht der Klägerin, dass sie im Hinblick auf das grundbuchrechtlich eingeräumte Nießbrauchrecht zu Gunsten ihrer Mutter durch deren Verzichts- und Abtretungserklärung vom 26.12.1998 zudem auch formaljuristisch Vermieterin im Vertragsverhältnis zu den Beklagten geworden ist und damit berechtigt war, im eigenen Namen mit Schreiben vom 17.1.1999 die Mieterhöhung zu verlangen, schließt sich das Gericht nicht an. Vielmehr blieb die Mutter der Klägerin auf Grund des ihr eingeräumten Nießbrauchrechtes im Verhältnis zu den Beklagten Vermieterin. Daran ändert auch die Verzichts- und Abtretungserklärung dieser vom 26.12.1998 nichts, denn das Erlöschen des Nießbrauches an einem Grundstück setzt genauso wie dessen Entstehen eine Grundbucheintragung, hier nämlich eine Löschung voraus (Staudinger, Kommentar BGB, § 1030, Rn. 78; Baur in Soergel, § 1063, Rn. 1, Münchener Kommentar, § 1064 BGB, Rn. 2; LG Gießen, NJW, RR 97, 82 – allgemein für Rechte an Grundstücken). Eine grundbuchmäßige Löschung des Nießbrauchrechtes der Mutter der Klägerin ist jedoch unbestritten nicht erfolgt.
Der zur Begründung einer anderen Rechtsansicht der Klägerin angegebene § 1072 BGB ist vorliegend nicht anwendbar, denn diese Norm bezieht sich auf den Nießbrauch an Rechten. Nach dem Vorbringen der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 28.9.1999 wurde ihrer Mutter jedoch nicht das Nießbrauchrecht an einem Recht am Grundstück, sondern unmittelbar am Grundstück eingeräumt.
Auch die von § 1072 BGB in Bezug genommenen §§ 1063, 1064 BGB gelten nur für bewegliche Sachen und nicht für Grundstücke. Für Grundstücke hingegen gelten u.a. die §§ 889, 875 BGB. Als zweites Tatbestandselement des § 875 BGB ist die grundbuchmäßige Löschung eines Nießbrauchrechtes an einem Grundstück nun mal ebenso konstitutiv wie die Eintragung zu dessen Rechtsbegründung. Ob diese Regelung sinnvoll ist, hat nicht das Gericht zu entscheiden.
Nach allem besaß die Klägerin nicht das eigene Recht, die Mieterhöhung von den Beklagten mit Schreiben vom 17.1.1999 zu verlangen.
Insofern die Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.9.1999 neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel vorgebracht haben, waren diese gemäß § 296 a ZPO unbeachtlich. Ein Schriftsatznachlass wurde in der mündlichen Verhandlung vom 28.9.1999 weder beantragt noch bewilligt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 936,00 DM (§ 16 Abs. 5 GKG).
Unterschriften
Kretschmann Richter am Amtsgericht
Fundstellen