Leitsatz (amtlich)
1. Der Hinweis des Gerichtsvollziehers über die anfallenden Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Leistungsaufforderung an den Schuldner nach § 105 Nr. 1 Satz 2 GVGA ist kein Kostenansatz im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 GvKostG und daher nicht mit Erinnerung nach § 766 Absatz 2 Alternative 3 ZPO anfechtbar.
2. Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung anfallenden Gerichtsvollzieherkosten werden grundsätzlich als Gläubigeranspruch nach § 788 Absatz 1 ZPO und nicht als Anspruch der Staatskasse nach der GvKostG beigetrieben
Tenor
Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners vom 07.01.2012 gegen die Zwangsvollstreckung im Verfahren .... DRII .../11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Nachdem die Vollstreckungserinnerung des Schuldners im Verfahren .......... mit Beschluss des Vollstreckungsgerichtes Augsburg vom 16.09.2011 zurückgewiesen und hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt wurde, beantragte die Gläubigerin mit Schreiben 15.12.2011 erneut die Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen einer Kostenrechnung vom 07.09.2010 (.............) in Höhe von 52,50 EUR sowie den bisherigen Beitreibungskosten in Höhe von 41,50 EUR. Der Gerichtsvollzieher forderte den Schuldner mit Schreiben vom 22.12.2011 auf, die Kostenforderung in Höhe von 94 EUR nebst weiteren angefallenen Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 18,60 EUR zu zahlen (...........).
Hiergegen hat der Schuldner mit Schreiben vom 07.01.2012 Erinnerung nach § 766 Absatz 2 ZPO eingelegt, weil die Vorgehensweise und die in Ansatz gebrachten Kosten nicht korrekt seien.
Die Erinnerung nach § 766 Absatz 2 Alternative 3 ZPO i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1, § 1 Absatz 1 Nr. 7 JBeitrO ist unzulässig.
Bislang liegt im Zwangsvollstreckungsverfahren 5 DRII 2305/11 überhaupt kein Kostenansatz des Gerichtsvollziehers im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 GvKostG vor, gegen den eine Erinnerung nach § 766 Absatz 2 Alternative 3 ZPO eingelegt werden könnte.
Der Hauptsacheanspruch d.h. die Kostenrechnung in Höhe von 52,50 EUR ist schon begrifflich kein Kostenansatz des Gerichtsvollziehers. Einwendungen gegen ihn müssen über die Erinnerung nach § 8 JBeitrO i.v.m. § 66 GKG, § 4 KostVfg erhoben werden, worauf schon im Beschluss vom 16.09.2011 (.........) hingewiesen wurde.
Die bisherige Beitreibungskosten in Höhe von 41,50 EUR wurden nicht im vorliegenden Verfahren angesetzt, sondern in den jeweiligen Vollstreckungsverfahren, in denen diese Kosten entstanden sind, können also auch nicht im vorliegenden Verfahren über die Erinnerung nach § 766 Absatz 2 Alternative 3 ZPO i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1, § 1 Absatz 1 Nr. 7 JBeitrO angegriffen werden.
Die Mitteilung, dass in diesem Vollstreckungsverfahren (...............) Gerichtsvollzieherkosten 18,60 EUR angefallen sind, ist kein Kostenansatz. Ein solcher ist bislang in der Form von § 27 KostVfg nicht erfolgt, wie sich der Gerichtsvollzieherakte entnehmen lässt. Auch wäre er im jetzigen Verfahrensstadium überhaupt noch nicht möglich, weil noch nicht alle Kosten fällig sind, insbesondere die anfallenden Gebühren mangels Auftragsdurchführung (§ 14 GvKostG) und letztlich noch nicht absehbar ist, welche Kosten tatsächlich entstehen, was wiederum vom Verlauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens abhängt.
Ob der Gerichtsvollzieher tatsächlich die Forderung in Höhe von 52,50 EUR laut Kostenrechnung vom 07.09.2010, die bisherigen Beitreibungskosten in Höhe von 41,50 EUR und die hier angefallenen Gerichtsvollzieherkosten beitreiben darf, ist aber im Rahmen der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Absatz 1 Satz 1 ZPO überprüfbar. Deshalb wird das Schreiben des Schuldners vom 07.01.2012 auch als allgemeine Vollstreckungserinnerung ausgelegt.
Die Vollstreckungserinnerung ist nach § 766 Absatz 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr. 1 JBeitrO zulässig, jedoch unbegründet.
Die Zwangsvollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher als Vollziehungsbeamter nach § 260 Satz 1 GVGA i.V.m. § 6 Absatz 3 Satz 1 JBeitrO durchgeführt.
Für die Zwangsvollstreckung ist allein der Vollstreckungsauftrag vom 15.12.2012 maßgeblich, welcher den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt (§ 7 Satz 2 JBeitrO), weshalb vom Vollstreckungsgericht und vom Vollziehungsbeamten nicht geprüft wird, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Insoweit vorgebrachte Einwendungen sind über § 8 JBeitrO beim zuständigen Gericht geltend zu machen (siehe oben). Daher hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass tatsächlich die in dem Vollstreckungsauftrag vom 15.12.2012 angegebene Forderung in Höhe von 52.50 EUR besteht (siehe auch schon die Ausführungen in dem Beschluss vom 16.09.2011, ......).
Die bisherigen Beitreibungskosten in Höhe von 41,50 EUR, die sich aus 24 EUR und 17, 50 EUR zusammensetzen, sind ebenfalls entstanden und notwendig im Sinne von § 788 Absatz 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr. 1 JBeitrO. Wegen 24 EUR wurde dies bereits in dem Beschluss vom 16.09.2011 (...........) festgestellt. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Die weiteren Gerichtsvol...