Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Räumungstermin vom ......... bezüglich der Wohnung .............. wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Räumungsvollstreckung aufgrund Versäumnisurteils des AG Augsburg vom 17.11.2011. Unter Beachtung von § 180 GVGA (= Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher) bestimmte der Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin für 17.01.2012. Der Schuldner legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. Mit Beschluss vom 07.12.2011 bewilligte das Landgericht Augsburg dem Schuldner für das Zivilverfahren Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss des AG Augsburg vom 05.01.2012 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.11.2011 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 EUR einstweilen eingestellt. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Augsburg mit Beschluss vom 18.01.2012 zurück. Der Schuldner leitete dem Gerichtsvollzieher den Beschluss vom 05.01.2012 zu, wobei er diesen dahingehend abänderte, dass er den Passus "gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 EUR" entfernte. Aufgrund dessen hob der Gerichtsvollzieher den Termin auf. Nachdem der Gerichtsvollzieher erfahren hatte, dass der Beschluss des AG Augsburg vom 05.01.2012 abgeändert worden war, bestimmte er Räumungstermin für 20.01.2012, 8.00 Uhr ohne Einhaltung der in § 180 Nr. 2 Absatz 2 Satz 4 GVGA vorgesehenen 3-Wochenfrist.

Gegen diesen Räumungstermin hat der Schuldner mit Schreiben vom 19.01.2012 Vollstreckungserinnerung eingelegt.

Die Vollstreckungserinnerung ist nach § 766 Absatz 1 Satz 1 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Unstreitig hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht drei Wochen vor dem Räumungstermin benachrichtigt, wie dies § 180 Nr. 2 Absatz 2 Satz 4 GVGA vorsieht.

Die Nichteinhaltung dieser Frist ist hier indes unerheblich.

Bei der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (= GVGA) handelt es sich um sog. Dienstanweisungen der Justizverwaltung welche zwar Amtspflichten des Gerichtsvollziehers begründen, auf deren Einhaltung die Dienstaufsicht zu achten hat, aber grundsätzlich keine selbständigen Verfahrensvorschriften darstellen, sondern nur dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern sollen. Verstöße hiergegen rechtfertigen daher Einwendungen nur, wenn damit zugleich die erläuternden Vorschriften der ZPO oder sonstige Regelungen des Vollstreckungsrechts verletzt werden (so Zöller ZPO-Kommentar 28. Auflage § 766 ZPO RdNr. 11).

Es findet sich keine ausdrückliche Vorschrift in der ZPO, dass der Gerichtsvollzieher eine 3 Wochenfrist einzuhalten hat. Jedoch wurde mit der 2. Vollstreckungsnovelle vom 17.12.1997 § 765 a Absatz 3 ZPO dahingehend geändert, dass ein Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO mindestens 2 Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden muss, und deswegen eine Fristregelung in § 180 GVGA eingeführt. Da nun die Räumung von Wohnraum einen elementaren Eingriff in die Privatsphäre des Schuldners darstellt und zum Teil durch Art 14 GG verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte des Schuldners berührt werden, was wiederum Berücksichtigung durch die Regelung des § 765 a ZPO findet, kann die Einhaltung der 3 Wochenfrist nach § 180 Nr. 2 Absatz 2 Satz 4 GVGA über eine Vollstreckungserinnerung gerügt werden.

Vorliegend kann sich aber der Schuldner für den Räumungstermin 20.01.2012 nicht auf die Einhaltung von § 180 Nr. 2 Absatz 2 Satz 4 GVGA berufen, weil dies rechtsmißbräuchlich ist. So hat der Gerichtsvollzieher zunächst den Räumungstermin vom 17.01.2012 unter Beachtung von § 180 GVGA bestimmt und nur wegen Vorlage des vom Schuldner abgeänderten Einstellungsbeschlusses vom 05.01.2012 aufgehoben, wobei ihn der Schuldner über das Erfordernis der Sicherheitsleistung getäuscht hat. Aufgrund dieser Vorgehensweise des Schuldners ist die erneute Einhaltung der 3 Wochenfrist nicht erforderlich.

Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1, 92 Absatz 2 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3955438

DGVZ 2012, 125

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