Leitsatz (amtlich)
"Geht derselbe Vollstreckungsauftrag nach sieben Monaten erneut beim Gerichtsvollzieher ein, liegt bei erneuter Tätigkeit des Gerichtsvollziehers keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 7 Absatz 1 GvKostG vor"
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.11.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 10.03.2011 erteilte die Gläubigerin der Gerichtsvollzieherin einen Zwangsvollstreckungsauftrag, der erfolglos verlief (12 DR 0333/11). Dieses Schreiben ging erneut am 07.10.2011 beim Amtsgericht Augsburg und am 10.10.2011 bei der Gerichtsvollzieherin ein (12 DR 1262/11). Aufgrund der erneuten, erfolglosen Zwangsvollstreckung stellte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin 20,50 EUR in Rechnung.
Gegen die Kostenrechnung vom 02.11.2011 in Höhe von 20,50 EUR hat sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 08.11.2011 gewendet. Dieses Schreiben wird als Vollstreckungserinnerung nach § 766 Absatz 2 Alternative 3 ZPO angesehen.
Die Erinnerung ist nach § 766 Absatz 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
Die Kosten sind wegen der Tätigkeit der Gerichtsvollzieherin entstanden.
Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 7 Absatz 1 GvKostG liegt nicht vor.
Eine unrichtige Sachbehandlung ist entsprechend der zu § 21 GKG im Grundsatz gefestigten Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn der Gerichtsvollzieher gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage tritt; dagegen rechtfertigt nicht jede irrtümliche Beurteilung die Anwendung dieser Vorschrift (KG 11.05.2010, 1 W 28/09, RVGreport 2010, 478-479).
Hier käme allenfalls in betracht, dass die Gerichtsvollzieherin ohne Auftrag gehandelt hat. Bereits dies steht nicht fest. Zwar behauptet die Gläubigerin, dass sie keinen erneuten Auftrag erteilt hat. Aber der Vollstreckungsauftrag vom 10.03.2011 ist unstreitig erneut am 10.10.2011 bei der Gerichtsvollzieherin eingegangen, was sich die Gläubigerin zurechnen lassen muss. Insoweit müsste sie darlegen und nachweisen, weshalb der Vollstreckungsauftrag ohne ihr Zutun nach 7 Monaten wieder bei der Gerichtsvollzieherin eingegangen ist. Dem ist die Gläubigerin trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgekommen
Mangels Gesetzesverstoßes bedarf es damit keiner Entscheidung, ob bei fehlendem Auftrag ein offenkundiger Verstoß gegeben ist, weil zwischen Auftragsdatum "10.03.2011" sowie Eingang bei der Gerichtsvollzieherin am "10.10.2011" 7 Monate liegen und sich auf dem Auftragsschreiben schon ein Eingangsstempel der Gerichtsvollzieherin mit dem Datum "14.03.2011" sowie deren früheres Aktenzeichen befindet, also Anhaltspunkte für einen möglichen Irrläufer vorliegen könnten.
Fundstellen