Leitsatz (amtlich)
Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers liegt vor, wenn er dem Gläubiger entgegen dessen ausdrücklichem Antrag die gebührenpflichtige Abschrift einer früheren Vermögensauskunft des Schuldners erteilt, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die umstrittene Wirksamkeit des Verzichts hierauf gerichtlich klären zu lassen. Dies kann zur Nichterhebung der Gebühren gemäß § 7 Absatz 1 GvKostG, Nr. 261 KV GvKostG führen.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 15.02.2016; Aktenzeichen 5 T 102/15) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des LG Karlsruhe vom 15.2.2016, Az. 5 T 102/15, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Unter dem 5.6.2014 erteilte die Gläubigerin über die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim AG Karlsruhe einen Auftrag auf Terminbestimmung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO. Darin heißt es, dass wenn der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben sollte, das Datum und der Ort im Protokoll aufzuführen und die Unterlagen zurückzusenden seien. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses werde "ausdrücklich nicht gewünscht".
Die zuständige Gerichtsvollzieherin teilte - ohne auf den beschränkt gestellten Vollstreckungsantrag einzugehen - der Gläubigerin unter dem 3.7.2014 mit, dass die Schuldnerin innerhalb der Frist nach § 802d ZPO bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe. Eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nebst Protokollabschrift wurde erteilt. In der Kostenrechnung wurde hierfür eine Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG in Höhe von 33 Euro nebst Entgelt für die Zustellung nach Nr. 701 KV GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG in Rechnung gestellt.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsbeistands vom 20.5.2015 hat die Gläubigerin "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO" mit dem Antrag erhoben, die Gerichtsvollzieherin "anzuweisen, den zu viel erhobenen Betrag in Höhe von 33 Euro zurückzuerstatten".
Durch Beschluss vom 15.6.2015 hat das AG die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, da die Übersendung der abgegebenen Vermögensauskunft nach § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliege. Das AG hat ausdrücklich die Beschwerde gegen die Entscheidung zugelassen, da eine gesicherte Rechtsprechung zu der zu entscheidenden Rechtsfrage nicht vorliege.
Hiergegen hat die Gläubigern mit Schriftsatz vom 22.6.2015 "sofortige Beschwerde" eingelegt und ihren Antrag wiederholt, die zuständige Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den zu viel erhobenen Betrag in Höhe von 33 Euro zurückzuerstatten. Weiterhin wurde "bei Zurückweisung der Beschwerde die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Absatz 4 GKG zum Oberlandesgericht" beantragt.
Das LG hat durch Beschluss vom 15.2.2016 den Beschluss des AG und den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin aufgehoben. Es hat weiterhin die Gerichtsvollzieherin angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG und Dokumentenpauschale nach Nr. 711 KV GvKostG zu erheben. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass sich aus der Bestimmung des § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht ergebe, dass der Gerichtsvollzieher die Zusendung des alten Vermögensverzeichnisses immer vorzunehmen habe. Der von der Gläubigern gestellte aufschiebend bedingte Antrag auf Beendigung der Zwangsvollstreckung sei daher zulässig und von der zuständigen Gerichtsvollzieherin zu beachten gewesen.
Mit Schriftsatz vom 3.2.2016 hat die Bezirksrevisorin beim LG Karlsruhe weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des LG aufzuheben und die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des AG Karlsruhe zurückzuweisen. Hierbei vertiefte die Bezirksrevisorin zum einen ihr bisheriges Vorbringen, dass ein Verzicht auf die Übersendung nach § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO mangels Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht möglich sei. Zum anderen wies sie darauf hin, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) nunmehr in § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO vorsehe, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung unbeachtlich ist.
Durch Beschluss vom 15.6.2016 hat das LG der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Absatz 4 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Beschwerdeentscheidung des LG hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
1. Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des R...