Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsvollzieherkosten, Übersendung des Vermögensverzeichnisses an Drittgläubiger nicht gegen dessen Willen
Leitsatz (amtlich)
1. Wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung und (weiteren) Beschwerde ausdrücklich gegen die vom Gerichtsvollzieher - hier nach Nr. 261 VV zu § 9 GvKostG - in Ansatz gebrachten Kosten, ist der Rechtsweg nach §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG gegeben, auch wenn er - auch - eine (Zwangsvollstreckungs-) Erinnerung nach § 766 ZPO mit dem Rechtsweg gemäß §§ 793, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hätte erheben können.
2. Der Senat schließt sich den Entscheidungen des OLG Hamm vom 10.2.2015 - 25 W 277/14 und 25 W 306/14 - (NJOZ 2015, 1099 ff. = OLGR 11/2015 Anm. 4 bzw. OLGR 20/2015 Anm. 4 mit Anm. Seip, DGVZ 2015, 115) und des OLG Schleswig vom 12.2.2015 - 9 W 114/14 und 143/14 - (SchlHA 2015, 276 ff. = FoVo 2015, 112 ff. bzw. DGVZ 2015, 88 ff.) an.
Danach steht dem Gläubiger aufgrund der im Zwangsvollstreckungsrecht allgemein geltenden Dispositionsmaxime das Recht zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall einzuschränken bzw. zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger die schon zuvor von dem Schuldner abgegebene Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu übermitteln, besteht in diesem Fall nicht; dazu ist er nicht berechtigt.
3. Im Fall einer Rücknahme eines Auftrags auf Vermögensauskunft kann die Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG anfallen.
Normenkette
ZPO § 802d Abs. 1 S. 1, Abs. 2; GvKostG § 5 Abs. 2, § 7; GKG § 66 Abs. 4, § 66 Nr. 261; GvKostG 604 KV zu § 9
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 19.06.2015; Aktenzeichen 39 T 32/15) |
AG Kerpen (Aktenzeichen 37 M 1729/14) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des LG Köln vom 19.6.2015 - 39 T 32/15 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist zwar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil sie durch die (gesamte) Kammer in dem o.a. Beschluss zugelassen worden ist. Insbesondere ist die Frage, ob es sich bei der das gesamte Verfahren einleitenden Erinnerung der Gläubigerin vom 8.12.2014 um eine solche nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG (als "Kostenerinnerung") oder die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO handelt (vgl. dazu ausführlich Mroß, DGVZ 2014, 265; s. a. unten), nicht für die Zulässigkeit des hier konkret vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens entscheidend. Dies kann sich ggfs. im Rahmen der Begründetheit auswirken.
Die weitere Beschwerde ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des in Bezug genommenen Beschlusses vom 27.5.2015 sowie insbesondere unter Bezugnahme auf die umfangreichen Beschlüsse des OLG Hamm vom 10.2.2015 - 25 W 277/14 und 25 W 306/14 - (NJOZ 2015, 1099 ff. = OLGR 11/2015 Anm. 4 bzw. OLGR 20/2015 Anm. 4 mit Anm. Seip, DGVZ 2015, 115, beide auch in juris) und des OLG Schleswig vom 12.2.2015 - 9 W 114/14 und 143/14 - (SchlHA 2015, 276 ff. = FoVo 2015, 112 ff. bzw. DGVZ 2015, 88 ff.) sowie die Ausführungen von Goebel (FoVo 2013, 86, 87 - 91) nicht begründet.
1. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 261 KV zu § 9 GvKostG - objektiv - vorliegen. Danach kann ein Gerichtsvollzieher für die "Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO)" eine Gebühr von 33 EUR ansetzen. Da die Gerichtsvollzieherin hier eine entsprechende Übermittlung an die Erinnerungsführerin vorgenommen hat, lagen die Voraussetzungen formal vor.
Der Ansatz dieser Kosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG war jedoch deshalb rechtswidrig, weil er nicht dem Auftrag der Drittgläubigerin entsprach. Wenn ein Gerichtsvollzieher den Auftrag eines Gläubigers nach § 3 GvKostG weisungswidrig ausführt und für das tatsächlich durchgeführte Geschäft die nach dem Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9 GvKostG) vorgesehene Gebühr in Ansatz bringt, steht diesem - zumindest auch - die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG zu. Davon sind die meisten Gerichte, die sich mit dieser Thematik befasst haben (neben OLG Hamm, aaO = juris Rn 21 bzw. 14 und OLG Schleswig, aaO = juris Rn 10 u.a. auch: LG Arnsberg, DGVZ 2013, 18 f. = juris Rn 13; LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff. = juris Rn 11; LG Bochum, DGVZ 2014, 261 ff. = juris Rn 9), ausgegangen. Dass die Gläubigerin - daneben - auch eine Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erheben kann - und dies möglicherweise der näher liegende Weg ist (vgl. die Kritik von Mroß, DGVZ 2015, 115, 131 f., 208; 2014, 19, 265; auch Goebel, aaO S. 91 weist darauf hin, dass in diesem Verfahren die Streitfrage geklärt werden sollte)-, steht dem nicht entgegen. Damit kann der Gläubi...