Leitsatz (amtlich)
1. Die falsche Angabe des Urteilsdatums in der Vorpfändungsbenachrichtigung ist unschädlich.
2. Bei einer Vorpfändung ist nicht § 756 Absatz 2 ZPO zu beachten.
3. Unklare und ungenaue Angaben in der Vorpfändungsbenachrichtigung sind auslegbar.
4. Bei einer Vorpfändung kommt eine einstweilige Einstellung nicht in betracht.
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 12.01.2012, eingegangen am 12.01.2012 gegen die Vorpfändung vom 20.12.2011 (GV - Az. ...........) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Gegen die Vorpfändung nach § 845 ZPO vom 20.12.2011 (GV - Az. ...............) ist die Erinnerung vom 12.01.2012, eingegangen beim Vollstreckungsgericht am 13.01.2012 nach § 766 Absatz 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, jedoch unbegründet.
(1)
Ein ausreichender vollstreckbarer Titel in Form eines Endurteils des Landgerichts Augsburg vom 24.03.2011 (= Verkündungstermin) mit dem Aktenzeichen 091 O 2248/10 über die zu vollstreckende Forderung, nämlich 19.571,43 nebst Zinsen in Höhe von 1.593 EUR bis 20.12.2011 sowie Vollstreckungskosten in Höhe von 485,04 liegt vor. Hierauf kommt es alleine an (vgl. Stöber 14. Auflage Forderungspfändung RdNr. 798). Dass in dem vorläufigen Zahlungsverbot vom 20.12.2011 nicht das Verkündungsdatum, sondern das Datum der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, ist unerheblich. Insoweit dürfte es sich um ein Versehen handeln, dass die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Vorpfändung unberührt lässt. Entscheidend ist allein, dass es über die in dem vorläufigen Zahlungsverbot angegebene Geldforderung einen vollstreckbaren Titel gibt, was der Fall ist. Zwar gilt für den Inhalt eines vorläufigen Zahlungsverbotes dasselbe wie für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (siehe Zöller 28. Auflage § 845 ZPO RdNr. 3). Jedoch ist die Angabe des Schuldtitels nicht zwingend, weshalb die falsche Bezeichnung unschädlich ist (Köln NJW-RR 1989, 190 sowie Zöller 28. Auflage, § 829 ZPO RdNr. 7). Da es sonst keinen entsprechenden Titel gibt ist eine Verwechslung ausgeschlossen.
(2)
Entgegen der Behauptung des Schuldners bedarf es im Rahmen der Vorpfändung nicht des Nachweises der Sicherheitsleistung nach § 751 Absatz 2 ZPO. Dies ergibt sich schon aus den vom Schuldner zitierten Kommentarstellen (Stöber 15. Auflage Forderungspfändung RdNr. 798 und Münchner Kommentar 2007, § 845 ZPO RdNr. 2), weil gerade ein Titel im Sinne des § 720 a ZPO vorliegt, nämlich ein Urteil, das auf eine Geldforderung lautet und nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist (Zöller 28. Auflage, § 845 RdNr. 2 und § 720 a ZPO RdNr. 7; Beck online Kommentar § 845 ZPO RdNr. 6; OLG Roststock DGVZ 2006, 91). Dabei muss das Benachrichtungsschreiben im Sinne des § 845 Absatz 1 ZP keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Sicherungsvollstreckung im Sinne von § 720 a ZPO enthalten, weil durch die Vorpfändung noch keine Befriedigung stattfindet und sie sich damit im Rahmen der Sicherungsvollstreckung bewegt. Allerdings ist § 751 Absatz 2 ZPO dann bei der innerhalb eines Monats zu bewirkenden Forderungspfändung zu beachten, falls mehr als eine Sicherungsvollstreckung beantragt wird.
(3)
Der Einwand des Schuldners, dass bislang noch keine vollstreckbare Forderung der Gläubigerin zu 2 vorliegt, dürfte wohl stimmen, wenn noch kein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wurde. Allerdings ist das vorläufige Zahlungsverbot vom 20.12.2011 mangels Eindeutigkeit auszulegen, wer der Gläubiger ist. Zunächst werden in dem vorläufigen Zahlungsverbot sowohl der Gläubiger zu 1 als auch die Gläubigerin zu 2 aufgeführt und auch als Gläubiger bezeichnet. Allerdings ist dann auf Seite zwei oben nur von "der Gläubiger" und auf Seite 4 oben von "des Gläubigers" die Rede. Es wurde also keine Mehrzahlbezeichnung gewählt, sondern der Begriff Gläubiger in der Einzahl. Auch wurde bei der Gläubigerbenennung gerade nicht die weibliche Bezeichnung verwendet. Darüber hinaus werden bei der Forderungsaufstellung nur die Forderungen des Gläubigers zu 1 aufgeführt und keine Forderung der Gläubigerin zu 2. Im Übrigen wäre wohl eine Klarstellung möglich, welche indes mangels bisheriger Anhörung der Gläubiger unterbleibt.
Mangels Erfolgsausicht ergeht keine Entscheidung nach § 732 Absatz 2 i.V.m. § 766 Absatz 1 Satz 2 ZPO, wobei bei einer Vorpfändung anders als bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur eine Aufhebung in betracht käme und keine einstweilige Einstellung. Die Vorpfändung hat nämlich die Wirkung einer Beschlagnahmung d.h. es wird ein Pfandrecht begründet, aber keine Einziehungsbefugnis, so dass diese Wirkung nicht durch eine einstweilige Einstellung beseitigt werden kann, sondern nur durch eine Aufhebung.
Soweit man bezüglich Ziffer (3) eine andere Meinung vertreten würde, käme nur eine Aufhebung der Vorpfändung bezüglich der Gläubigerin zu 2 in betracht. Eine Aufhebung müsste dann aber gegen Sicherheitsleistung erfolgen, weil eine einmal angeordnete Aufhebung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
Wegen § 845 Absatz 2 ZPO ...