Das Urteil ist Rechtskräftig seit 27.03.1997.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Raub
Nachgehend
Tenor
I. Die Angeklagten a) … an, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in … erziehungsberechtigt: Jugenamt München,
b) … erziehungsberechtigt: …
c) …
deutscher Staatsangehöriger,
sind schuldig des Raubes zugleich mit gefährlicher Körperverletzung.
Die Angeklagten … werden hierwegen zur …
Jugendstrafe von je 1 Jahr und 4 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte … wird hierwegen zur
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt.
II. Die Vollstreckung der Jugendstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
III. Die Angeklagten … tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Von der Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die … wird Abstand genommen. Sie trägt ihre notwendigen Auslagen selbst.
Angewandte Strafvorschriften: Je §§ 249 I, 223 I, 223 a I, 25 II, 52 StGB.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 STPO hinsichtlich der Angeklagten)
I.
1.
Die Angeklagte … wurde am … nichtehelich in München geboren. Sie ist seit dem 1.3.1996 in der Einrichtung Madhouse in Augsburg untergebracht. Ihr bisheriger Werdegang war durch zahlreiche Heimaufenthalte seit ihrem 2. Lebensjahr gekennzeichnet.
Die Angeklagte durchlief die Grund- und Hauptschule bis zur 9. Klasse und erreichte den QA. Danach bewarb sie sich zunächst vergeblich um eine Ausbildungsstelle. Vom 3.12.1996 bis Mitte Februar 1997 arbeitete sie in einem Baumarkt. Zur Zeit ist sie bei der Firma Drogeriemarkt Schlecker angestellt und verdient hierbei monatlich ca. DM 1.400,– netto.
Die Angeklagte … ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
13.06.1994 STA München I
– 461 Js 164979/94 –
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 17.03.1994
Angewendete Vorschriften: STGB § 242 Abs. 1
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 III JGG
Ermahnung
17.07.1996 AG Augsburg
– 5 Ds 413 Js 103970/96 –
Rechtskräftig seit 17.07.1996
Tatbezeichnung: Diebstahl einer geringwertigen Sache
Datum der (letzten) Tat: 23.01.1996
Angewendete Vorschriften: STGB § 242 Abs. 1, § 248 a, JGG § 3, § 14, § 15 Abs. 1 Nr. 3
Verwarnung
Erbringung von Arbeitsleistungen
2.
Die am … geborene Angeklagte … ist seit dem 28.3.1996 im Madhouse in Augsburg untergebracht. Seit ihrer Entlassung aus der 8. Schulklasse ist sie arbeitslos. Zu ihrer Mutter hat sie nahezu keinen Kontakt.
Die Angeklagte … ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
26.01.1996 STA Augsburg
– 413 Js 143402/95 –
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen
Datum der (letzten) Tat: 24.11.1995
Angewendete Vorschriften: STGB § 242 Abs. 1, § 248 a
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 I JGG
13.05.1996 AG Augsburg
– 7 Ds 104 Js 104253/96 –
Rechtskräftig seit 21.05.1996
Tatbezeichnung: Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und zugleich unerlaubte Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 23.11.1995
Angewendete Vorschriften: StGB § 52, BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 b, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zum BtmG, JGG § 3, § 14, § 10 Abs. 1 Nr. 4
Verwarnung
Richterliche Weisung
3.
Der Angeklagte … hat nach dem Besuch der Sonderschule bis jetzt keinen Beruf erlernt. Zur Zeit ist er arbeitslos und will in Kürze mit einer Tätigkeit in/der Gastronomie beginnen. Er bezieht zur Zeit eine monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 900,–.
Der Angeklagte … ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
15.12.1992 StA Augsburg
– 414 Js 42773/92 –
Tatbezeichnung: Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 16.07.1992
Angewendete Vorschriften: StGB § 52, § 223, § 232, § 185
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 II JGG
31.08.1994 AG Augsburg
– 414 Js 40164/94 –
Rechtskräftig seit 27.12.1994
Tatbezeichnung: 16 sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls und davon 13 gemeinschaftlich begangen und 3 in einem besonders schweren Fall, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in Tatmehrheit mit drei sachlich zusammentreffenden Vergehen der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit einem Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 14.07.1994
Angewendete Vorschriften: STGB § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 248 b Abs. 1 und Abs. 2, § 267 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52, § 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, JGG § 3, § 105 Abs. 1 nr. 1
2 Jahre Jugendstrafe
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 24.10.1997
Ausgesetzt durch VRJS 1/95 Jugendrichter beim AG Nördlingen
Bewährungshelfer bestellt
09.07.1996 AG Augsburg
– 312 Js 113764/96 –
Tatbezeichnung: Erschleichung von Leistungen
Datum der (letzten) Tat: 26.03.1996
Angewendete Vorschriften: STGB § 265 a Abs. 1, Abs. 3, § 248 a
30 Tagessätze zu je DM 25,– Geldstrafe
Entscheidungsgründe
II.
Am 14.4.1996 gegen 23.00 Uhr suchten sich die Angeklagten am Königsplatz in Augsburg als Opfer für einen Raubüberfall die 63-jährige … a...