Normenkette
StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nrn. 1, 4-5, § 25 Abs. 2; JGG §§ 1, § 105 ff.
Tenor
Die Angeklagten sind der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Die Angeklagten W. und .E. werden deshalb zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte F. wird deshalb zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Jugendstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten selbst.
§§ 223 I, 224 I Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, 25 II StGB, 1, 105 ff. JGG.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) Der Angeklagte W. ist heute 22 Jahre alt und ledig. Er hat keine Kinder.
Der Angeklagte W. absolvierte im Jahr 2006 seinen Hauptschulabschluss.
Anschließend begann er eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker, die er jedoch nicht beendete. Derzeit ist er arbeitslos.
Der Angeklagte W. lebt kostenfrei im Haus seiner Mutter, zu der er kaum noch Kontakt hat. Er lebt zur Zeit von seinen Ersparnissen.
Das Erziehungsregister des Angeklagten W. weist folgende Einträge auf:
1.
Entscheidungsdatum: 20.12.2004
entscheidende Behörde: Amtsgericht Köln,
Aktenzeichen: 651 Ds 213/04 - 175 Js 1019/04
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 10.06.2004
Erbringung von Arbeitsleistungen
Ermahnung
Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.
2.
Entscheidungsdatum: 08.03.2007
entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln
Aktenzeichen: 175 Js 1316/06
Tatbezeichnung: versuchter geringwertiger Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung
Datum der (letzten) Tat: 10.11.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 263, § 248 a, § 267, § 22, § 23, § 52,
von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG,
3.
Entscheidungsdatum: 15.10.2007
entscheidende Behörde: AG Köln
Aktenzeichen: 642 Ds 433/07 - 178 Js 767/07
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 21.06.2007
Verfahren eingestellt nach § 47 JGG;
4.
Entscheidungsdatum: 24.10.2008
entscheidende Behörde: AG Köln
Aktenzeichen: 650 Ds 41/08 - 178 Js 1350/07
rechtskräftig seit 24.10.2008
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 11.11.2007
Erbringung von Arbeitsleistungen, Verwarnung;
5.
Entscheidungsdatum: 28.10.2010
entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln,
Aktenzeichen: 160 Js 1447/10
Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch
Datum der (letzten) Tat: 08.08.2010#
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG;
Der Angeklagte F. ist heute ebenfalls 22 Jahre alt und ledig. Auch er hat keine Kinder. Der Angeklagte F. erlangte im Jahre 2008 seinen Hauptschulabschluss. Anschließend befand er sich in verschiedenen Maßnahmen und Praktika. Derzeit befindet er sich im 3. Ausbildungsjahr im KFZ-Bereich, wo er 400,-- Euro monatlich verdient.
Der Angeklagte F. lebt mit zwei Brüdern im Haushalt der Eltern, wo er monatlich 120,-- Euro für Kost und Logis abgeben muss.
Strafrechtlich ist der Angeklagte F. bislang nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte E. ist heute ebenfalls 22 Jahre alt und ledig. Auch er hat keine Kinder. Er erlangte im Jahr 2009 seinen Realschulabschluss.
Anschließend hat er keine Ausbildung absolviert. Er arbeitete zeitweilig bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen. Derzeit ist er arbeitslos, er plant jedoch künftig eine Ausbildung im Logistikbereich zu beginnen. Der Angeklagte lebt mit einem Bruder im Haushalt der Mutter, wo er monatlich 100,-- Euro Taschengeld erhält.
Das Erziehungsregister des Angeklagten E. weist folgende Einträge auf:
1.
Entscheidungsdatum: 23.08.2005
entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln,
Aktenzeichen: 162 Js 1158/05
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen
Datum der (letzten) Tat: 11.07.2005
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG,
2.
Entscheidungsdatum: 21.05.2007
entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln,
Aktenzeichen: 162 Js 163/07
Tatbezeichnung: Körperverletzung und Bedrohung
Datum der (letzten) Tat: 08.12.2006
von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG;
3.
Entscheidungsdatum: 17.12.2008
entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln
Aktenzeichen: 181 Js 1199/08
Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Datum der (letzten) Tat: 09.11.2008
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG;
4.
Entscheidungsdatum: 28.10.2010
entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln
Aktenzeichen: 160 Js 1447/10
Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch
Datum der (letzten) Tat: 08.08.2010
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG;
Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie auf dem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Auszügen aus dem Erziehungsregister.
In der Sache haben sich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012 folgende Feststellungen ergeben:
Am 23.01.2010 gegen 0.10 Uhr begegneten sich der Geschädigte G. und die Angeklagten in der Maarstraße in Köln. Ohne jeglichen Anlass kam es zu einer zunächst verbalen und später körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sowohl der Angeklagte E. als auch der Angeklagte W. dem Geschädigten mit vollen Bierflaschen gegen den Kopf schlugen...