Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietnebenkostenforderung
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger über den durch Teilanerkenntnisurteil vom 14.05.1985 bereits zuerkannten Betrag hinaus weitere DM 509,30 nebst 4 % Zinsen aus DM 723,67 seit 17.10.1984 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 11.12.1983, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, mietete der Beklagte und B. ab 15.12.1983 von den Klägern eine Wohnung in deren Anwesen Wiesenstr. 5 in Weisenheim/Sand. Der Vormieter … ist dort am 15.10.1983 ausgezogen. Die Wohnung stand bis zum Einzug des Beklagten leer. Das Mietverhältnis wurde durch Vereinbarung der Parteien vom 23.03.1982 vorzeitig zum 30.04.1984 gelöst.
Nach der Vertragsauflösung erteilten die Kläger dem Beklagten eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung, die sich aus folgenden Posten zusammensetzt:
1. |
Heizkosten |
DM |
1.796,03 |
2. |
Wasser- und Kanalgebühren |
DM |
305,89 |
3. |
anteilige Brandversicherungsgebühr |
DM |
10,13 |
4. |
anteilige Grundsteuer |
DM |
89,55 |
5. |
Antennengebühr |
DM |
13,50 |
6. |
Müllgebühren |
DM |
62,– |
7. |
Wartungskosten für die Heizung |
DM |
31,55 |
8. |
Lichtgeld |
DM |
66,02 |
Daraus errechneten die Kläger eine Gesamtheiz- und Nebenkostensumme von DM 2.363,67 (richtig: wohl DM 2.374,67). Nach Abzug der monatlichen Vorauszahlungen des Beklagten und der von ihm geleisteten Kaution, insgesamt DM 1.640,–, ergab sich sodann ein Saldo zugunsten der Kläger in Höhe von DM 723,67.
Entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten wurde er am 14.05.1985 verurteilt DM 214,37 an die Kläger zu zahlen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der anerkannte Betrag die Positionen 3–8 der Heiz- und Nebenkostenabrechnung betrifft.
Die Kläger tragen vor: Die Heizkostenabrechnung der Firma Ista erfasse den Zeitraum, in der der Beklagte die Wohnung innegehabt habe. Es sei auch berücksichtigt, daß die Wohnung in der Zeit vom 16.10.–14.12.1983 leergestanden habe und von den Vermietern in der Zeit vom 01.06.–15.10.1983 nicht geheizt worden sei. Die Kosten von DM 1.796,03 seien unmittelbar nach dem Auszug des Beklagten von einem Mitarbeiter der Firma Ista errechnet worden.
Es sei nicht richtig, daß in dem Mietvertrag von monatlichen Pauschalzahlungen für die Warmwasser- und Heizkosten die Rede sei, vielmehr sei die dort genannte Pauschale ausdrücklich als Vorauszahlung gekennzeichnet. Deshalb sei die Auffassung des Beklagten irrig, mit der monatlichen Vorauszahlung von DM 250,– seien die gesamten Heizungskosten abgegolten.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, über den durch Anerkenntnisurteil vom 14.05.1985 zugesprochenen Betrag von DM 214,37 hinaus weitere DM 509,30 nebst 4,5 % Zinsen aus DM 723,67 seit 01.08.1984 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: § 4 Nr. 3 des Mietvertrages verweise hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten ausdrücklich auf § 14. Dort sei jedoch die Bestimmung bezüglich der Umlegung der Heiz- und Warmwasserkosten durchgestrichen. Deshalb seien mit der monatlichen Nebenkostenpauschale die Heiz- und Warmwasserkosten abgegolten. Dies treffe auch für die Wartungskosten der Heizung zu. Im übrigen könne aufgrund der vorgelegten Abrechnung der Ista sein Heizkostenanteil nicht nachvollzogen werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend dem Beschluß vom 15.10.1985 (Bl. 66 d.A:) durch Vernehmung der Zeugin …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.1985 (Bl. 83 d.A.), sowie wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit darüber noch nicht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden ist, im wesentlichen begründet.
1. a) Der Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die Kläger die Aufschlüsselung des am 14.05.1985 von ihm anerkannten Betrages von DM 214,37 richtig vorgenommen haben, dieser sich also aus den Positionen 3–8 der Heiz- und Nebenkostenabrechnung zusammensetze. Tatsächlich ergibt die Addition der Ansätze dieser Positionen aber, daß von Position 8 nur der Teilbetrag von DM 7,64 (Lichtkosten für 18 Tage im Dezember 1983) von dem in dem Teilurteil vom 14.05.1985 zuerkannten DM 214,37 umfaßt ist. DM 58,38 Lichtkosten für Januar bis April 1984 sind darin nicht enthalten. Aus der Erklärung des Beklagten ist jedoch eindeutig zu entnehmen, daß er die Berechtigung des Ansatzes seines Lichtkostenanteiles insgesamt nicht bestreitet. Eine unterschiedliche Beurteilung der Lichtkosten für 1983 und 1984 wäre auch ohne weiteren Vortrag nicht verständlich. Damit schuldet der Beklagte weitere DM 58,38.
b) In der mündlichen Verhandlung vom 14.05.1985 hat der Beklagte auch erklärt, daß er die Berechtigung des Unkostenansatzes für Wasser- und Kanal nicht mehr bestreite. Er hat deshalb auch den hierauf entfallenden Betrag von DM 305,89 an die Kläger zu zahlen.
2. Es bleiben damit noch weitere DM 145,03 im Streit. Diese b...