Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 1.7.1982 bis 30.6.1983 eine ordnungsgemäße Heiz- und Nebenkostenabrechnung zukommen zu lassen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, DM 167,69 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.11.1983 an die Kläger zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 1/5, der Beklagte 4/5.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger waren ab 1.2.1979 Mieter der dem Beklagten gehörenden Wohnung in Herxheim am Berg, Weinstraße 65, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Korridor, Bad und Toilette. Zwischenzeitlich sind die Kläger ausgezogen. In dem Mietvertrag vom 1.2.1979 verpflichteten sich die Kläger, neben der monatlichen Nettomiete zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die Heiz- und Nebenkosten, deren Höhe im fraglichen Zeitraum DM 160,– monatlich betrug. In § 3 des Mietvertrages und dem beigefügten Zusatz wird geregelt, welche Nebenabgaben vom Mieter zu tragen sind. Auf den Inhalt dieser Bestimmungen wird Bezug genommen (§ 7 ff). Gleichfalls Bezug genommen wird auf den Zusatzvertrag zum Mietvertrag vom 1.2.1979 (Bl. 9 d.A.), in dem die Heizkostenabrechnung im einzelnen geregelt ist.
Mit Schreiben vom 13.10.1983 übersandte der Beklagte den Klägern eine Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.7.1982 bis 30.6.1983 (Bl. 12, 13 d.A.) die mit einem Guthaben zugunsten der Kläger in Höhe von DM 202,78 abschließt. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger beanstandeten die Abrechnung und forderten den Beklagten auf, eine Neuberechnung bis spätestens 25.11.1983 vorzulegen. Der Beklagte, antwortete darauf mit Schreiben vom 21.11.1983 unter gleichzeitiger Übersendung der der Abrechnung zugrundeliegenden Belege. Die Kläger sind der Ansicht, daß der Beklagte seiner Pflicht zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung nicht nachgekommen ist.
In dem seit dem 23.6.1984 rechtshängigem Verfahren tragen die Kläger vor, entgegen der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 1.2.1979 seien die Heizkosten nicht von der Firma Clima ermittelt und abgerechnet worden, Ein Einverständnis zur erfolgten AEG-Heikocent-Heizkostenerfassung sei ihrerseits nie erteilt worden. Darüberhinaus seien die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Nebenkostenpositionen „Kesselreinigung und Entkalker Boiler” (DM 419,35) nach dem Mietvertrag nicht umlagefähig. Die berechneten Stromkoste: für die Heizung (DM 100,–) seien nicht nachgewiesen worden, diese Seien Überhöht. Unzulässig sei ferner die Umlegung der Positionen Wartungskosten (DM 83,17), Immissionsmessung (DM 40,–) und der Amortisationskosten für die Wärmemeßgeräte (DM 475,91). Sie bestreiten ferner, daß dem Beklagten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung DM 95,– in Rechnung gestellt wurden. Unzulässig sei schließlich auch der vom Beklagten gewählte Verteilungsschlüssel von 18 % für die Warmwasserkosten, weil jede Wohnung in dem Anwesen über einen eigenen Warmwasserzähler verfüge.
Bei der Abrechnung habe der Beklagte fälschlicherweise nur Vorauszahlungen der Kläger in Hohe von DM 1.800,– berücksichtigt, während tatsächlich DM 1.920,– bezahlt worden seien. Dies hat der Beklagte nicht bestritten.
Nach der vom Beklagten vorgelegten Heizkostenabrechnung für 1982/83 stehe ihnen ein vorläufiges Guthaben in Höhe von DM 202,78 zu. Dieser Betrag erhöhe sich um die weiteren von ihnen geleisteten Vorauszahlungen (DM 120,–) auf DM 322,78. Weiter stünden ihnen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von DM 69,77 zu. Da der Beklagte seiner Pflicht zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Heiz- und Nebenkostenabrechnung nicht nachgekommen sei, sei die Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten zur Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlich geworden. Der Betrag in Höhe von DM 392,55 ist unstreitig bei dem Beklagten unter Fristsetzung zum 25.11.1983 angemahnt worden.
Die Kläger tragen weiter vor, sie nähmen Bankkredit in Höhe der Klageforderung zu einem Zinssatz von 10 % in Anspruch. Die Kläger beantragen,
- den Beklagten zu verurteilen, ihnen eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.7.1982 bis einschließlich 30.6.1983 zukommen zu lassen,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 392,55 nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 25.11.1983 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Umstellung der Heizkostenerfassung durch das AEG-Heikocent-Verfahren sei auf Wunsch der Kläger erfolgt, Im übrigen stehe der Einbau solcher Erfassungsgeräte auch im Ermessen des Vermieters. Die Kesselreinigung und die Entkalkung des Boilers sei auf Wunsch der Kläger durchgeführt worden. Bei den seit Jahren in Ansatz gebrachten Stromkosten für die Heizung handele es sich um einen allgemein üblichen Erfahrungswert. Die Amortisationskosten stellten umlagefähige Betriebskosten dar. Gemäß Rechnung der Firma Enerko habe er für die Wohnhäuser Weinstraße 64 und 66 für die Heizkostenabrechnungen 1982/83 DM 190,– bezahlen müssen. Die Hälfte davon...