Verfahrensgang
AG Winsen/Luhe (Urteil vom 26.07.1984; Aktenzeichen 4b C 457/84) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 26.7.1984 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.806,90 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 5.2.1985 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10.
Tatbestand
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat aus den Nebenkostenabrechnungen – einschließlich Heizkosten – für 1981 und 1982 einen fälligen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 1.172,15 DM für 1981 und in Höhe von 634,75 DM für 1982, mithin in Höhe von insgesamt 1.806,90 DM.
I.
Aus den sogenannten Jahresabrechnungen (Bl. 32 ff, 39 ff d.A.) in Verbindung mit den weiteren Darlegungen und Erläuterungen in der Klagschrift, dem Schriftsatz vom 18.6.1981 und der Berufungsbegründungsschrift ergeben sich ordnungsgemäße, nämlich nachvollziehbare und prüffähige Abrechnungen für die Jahre 1981 und 1982, so daß die generelle Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs für die Nebenkosten gegeben ist. Insbesondere sind nunmehr in der Berufungsbegründungsschrift auch in nachvollziehbarer Weise die erbrachten angerechneten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten dargetan. Der Umstand, daß die Klägerin einzelne Posten aus den ursprünglichen Jahresabrechnungen nicht mehr aufrechterhält oder andere Posten nicht genügend dargelegt oder unberechtigt sind, berührt nicht die generelle Prüffähigkeit der Abrechnungen und Fälligkeit des Abrechnungsanspruchs.
Andererseits kann die Klägerin Zinsen auf die sich aus den Abrechnungen ergebenden Beträge erst ab Zustellung der Berufungsbegründung am 5.2.1985 beanspruchen, weil vorher im Hinblick auf die Höhe der Vorauszahlungen und der somit noch zu zahlenden Beträge keine nachvollziehbare Abrechnung vorlag.
Entscheidungsgründe
II.
Zur Höhe der auf die Nebenkosten anzurechnenden Vorauszahlungen und Gutschriften:
Nach den substantiierten Darlegungen der Klägerin zahlten die Beklagten im Jahre 1981 für Miete und Nebenkostenvorauszahlungen insgesamt 14.250,– DM, wovon nach Abzug der geschuldeten festen Beträge für Grundmiete, Garagenmiete und Antennenkosten in Höhe von 11.561,– DM als Vorauszahlungen auf die Nebenkosten einschließlich Heizkosten 2.689,– DM verblieben. Im Jahre 1982 verblieben bei Gesamtzahlungen von 14.300,– DM nach Abzug der geschuldeten festen Beträge für Grundmiete, Garagenmiete und Antennenkosten in Höhe von 11.892,– DM als Vorauszahlungen auf die Nebenkosten einschließlich Heizkosten 2.408,– DM, nämlich 172,– DM weniger als die vereinbarten Vorauszahlungen von 2.580,– DM. Dabei ist es auch berechtigt, daß die Klägerin für das Jahr 1982, als die Beklagten weniger als die geschuldeten Miet- und Nebenkostenvorauszahlungsbeträge leisteten, diese Zahlungen in erster Linie auf die festen Mietbeträge und erst nachrangig auf die Nebenkostenvorauszahlungsbeträge anrechnete. Die Beklagten haben demgegenüber nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, daß sie weitergehende Zahlungen geleistet hätten. Die pauschale Behauptung, daß sie monatliche Vorauszahlungen auf Heiz- und Betriebskosten von 270,– DM geleistet hätten, was weit mehr als die vereinbarten Vorauszahlungen von 215,– DM gerade zu ware, ist ohne Substanz. Die Beklagten haben nicht dargelegt, in welchen Monaten sie etwa höhere Zahlungen als die von der Klägerin dargelegten Zahlungen geleistet haben wollen. Soweit die Beklagten ein angebliches Saldoguthaben von Anfang 1981 in Höhe von 401,– DM auf dem Mietkonto angerechnet haben wollen, haben sie nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, daß ihnen ein solches Guthaben Anfang 1981 tatsächlich zustand und daß dieses Guthaben auch weiterhin noch besteht und nicht durch Verrechnung bei den nachfolgenden Mietzahlungen verbraucht wurde. Selbst wenn an irgendeiner Stelle in irgendeiner Abrechnungsunterlage der Betrag von 401,– DM auftauchen sollte, so ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin ausweislich der vorliegenden beiden Jahresabrechnungen jeweils nicht die tatsächlich geleisteten Zahlungen, sondern fiktiv die Soll Zahlungen in vertraglich vereinbarter Höhe anrechnet, so daß sich daraus nicht ohne weiteres ein Guthaben oder eine Schuld entnehmen läßt.
Bei der Jahresabrechnung für 1981 ist jedoch weiterhin der von der Klägerin anerkannte Gutschriftsbetrag von 256,51 DM für Reparaturarbeiten des Beklagten während seiner Hausmeisterzeit an einer Zimmertür des Hauses anzurechnen. Soweit der Beklagte hierfür in erster Instanz eine höhere Vergütung beansprucht hat, hat er für die Höhe des Aufwandes und die Angemessenheit der Vergütung keinen Beweis angetreten. Im übrigen treten die Beklagten auch in der Berufungsinstanz dem Gutschriftbetrag v...