Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger nach Kopfteilen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung von DM 200,– abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens in …. Die Beklagten zu 1. und 2. haben in dem Wohnhaus die im Erdgeschoß gelegene Wohnung mit Mietvertrag vom 05.09.1989 ab dem 01.09.89 und die Beklagten zu 3. und 4. die im Obergeschoß befindliche Wohnung mit Mietvertrag vom 17.04.1990 ab dem 01.04.1990 gemietet.
Den Mietvertrag schlossen die Beklagten mit dem VEB Gebäudewirtschaft als vormaligen Rechtsträger des Grundstücks. Im Mietvertrag mit den Beklagten zu 1. und 2. ist vereinbart: „Durch die in der Wertermittlung von 1987 aufgeführten Mängel, welche nicht durch die Bereitstellung des Kredites beseitigt wurden, setzt die Mietzahlung bis auf weiteres aus.” Eine ähnliche Vereinbarung im Mietvertrag vom 17.04.1990 mit den Beklagten zu 3. und 4. lautet: „Im März 1990 wurde eine neue Wertermittlung erstellt. Aufgrund der wiederum enthaltenen Mängel wird die Mietzahlung bis auf weiteres ausgesetzt.”
Am 06.05.1993 wurden die Kläger als Eigentümer des Grundstücks in … in das Grundbuch eingetragen. Am 28.05.1993 kündigten sie den Beklagten das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.08.1993 wegen Eigenbedarf, hilfsweise wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen der Mieter und weiter hilfsweise fristlos wegen Verletzung der Mietzahlungspflicht. Dieses Kündigungsschreiben, welches wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, sandten die Kläger per Einschreiben mit Rückschein am 28.05.1993 ab. Die Annahme dieses Schreibens haben die Beklagten am 29.05.1993 verweigert.
Die Kläger sind der Ansicht, daß wegen der erfolgten fristgerechten Kündigung die Beklagten zur Räumung der Wohnung verpflichtet seien, da die Kläger dringenden Eigenbedarf geltend gemacht hätten. Die Kläger und ihre beiden erwachsenen Töchter würden an drei verschiedenen Orten zur Miete wohnen, wobei insbesondere die den Töchtern jeweils zur Verfügung stehende Wohnfläche den grundlegenden Bedürfnissen einer erwachsenen Person in keiner Weise genügen würde.
Außerdem müsse das Haus umgehend grundlegend instandgesetzt werden, was den vorherigen Auszug der Bewohner erfordere.
Im übrigen sei auch die fristlose Kündigung wegen der Nichtzahlung des Mietzinses begründet.
Die Kläger beantragen:
die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, die im Erdgeschoß des Anwesens …, gelegene 2-Zimmer-Wohnung nebst Küche. Bad, WC, Flur, Keller, Schuppen, Garage und Garten zu räumen und an die Kläger herauszugeben und die Beklagten zu 3. und 4. zu verurteilen, die im Obergeschoß des Anwesens …, gelegene 2-Zimmer-Wohnung nebst Küche, Bad, WC, Flur und Kellerraum zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen:
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, daß eine Eigenbedarfskündigung gem. Art. 232 § 2 EGBGB in dem Beitrittsgebiet nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sei, welche hier jedoch nicht vorliegen würden. Im übrigen sei den Beklagten ein Kündigungsschreiben nicht zugegangen.
Außerdem sei mit dem vorhergehenden Rechtsträger die mietfreie Nutzung der Wohnungen wegen bestehender Mängel vereinbart worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger können die Räumung der Wohnungen durch die Beklagten nicht verlangen, da die Mietverhältnisse bisher nicht wirksam beendet worden sind. Zur Kündigung waren die Kläger gem. § 564 b BGB nicht berechtigt, so daß diese gem. § 134 BGB nichtig ist. Grundsätzlich konnten sich die Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung im Mai 1993 gemäß Artikel 232 § 2 Abs. 3 EGBGB nicht auf Eigenbedarf berufen, da die Mietverträge der Beklagten noch vor dem 03.10.1990 geschlossen worden sind. Nur ausnahmsweise ist eine Eigenbedarfskündigung möglich, wenn deren Ausschluß für den Vermieter wegen seinem Wohnbedarf oder sonstiger berechtigter Interessen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre. Hierfür sind die Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Die Kläger haben jedoch lediglich vorgetragen, daß die Wohnfläche, die ihren Töchtern zur Verfügung steht, den Bedürfnissen einer erwachsenen Person nicht gerecht wird, ohne im einzelnen darzulegen, welche tatsächlichen Bedingungen vorhanden sind und in welcher Größe ihnen im einzelnen welche Räume bisher zur Verfügung stehen. Es ist weiterhin nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Kläger mit ihren beiden Töchtern einen Wohnortwechsel vornehmen wollen, wobei ebenfalls nicht vorgetragen wurde, wo die Töchter derzeit ihren Wohnsitz haben.
Nach dem bisherigen Vortrag der Kläger ist nicht erkennbar, daß ihnen ausnahmsweise ein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf wegen Ihres Wohnbedarfs oder sonstiger berechtigter Interessen z...