Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: DM 183,00
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der eingangs bezeichneten Wohnung.
Diese verfügt zwar über ein Bad, aber nicht über eine Zentralheizung.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 20.06.1995 die Beklagten um Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete um 15 % auf monatlich DM 350,90 mit Wirkung vom 01.03.1995.
Die Beklagten stimmten lediglich einer Grundmietenerhöhung um 10 % zu, im übrigen widersprachen sie dem Mieterhöhungsverlangen.
Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete für ihre Wohnung um weitere 5 %. Hiergegen wenden sich die Beklagten.
Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob im vorliegenden Falle die Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß sich der Erhöhungssatz von 15 % auf 10 % ermäßigt.
Die Klägerin meint, eine Ermäßigung um 5 % trete nur ein, wenn die Wohnung weder mit einer Zentralheizung noch mit einem Bad ausgestattet sei.
Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Grundmiete (ohne Betriebskostenvorauszahlung) für die im Hause … Vorderhaus, erstes Geschoß links, gelegene Mietwohnung um weitere DM 15,25 auf monatlich DM 350,90 mit Wirkung vom 01.08.1995 zuzustimmen.
Die Beklagen beantragen demgegenüber,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, die Ermäßigung um 5 % trete bereits dann ein, wenn eine Wohnung nur eines der beiden Merkmale, d.h. Zentralheizung bzw. Bad, nicht aufweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.09.1995 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten nicht gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 MHG die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses um weitere 55 auf dann 15 % verlangen.
Gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 MHG ermäßigt sich nämlich der Erhöhungssatz um 5 % bei Wohnraum, der nicht mit einer Zentralheizung und einem Bad ausgestattet ist.
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Maciejewski „Mietrechtliche Mitteilungen”. 9/95, Seite 31 f).
Nach der einen Meinung, die wohl inzwischen mehrheitlich vertreten wird, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 MHG, daß sich der Erhöhungssatz von 15 % schon dann auf 10 % ermäßigt, wenn die Wohnung bereits eines der Merkmale nicht aufweist, d.h. entweder eine Zentralheizung fehlt oder sie nicht mit einem Bad ausgestattet ist. Diese Auffassung vertreten u.a. das Bundesjustizministerium (vgl. den Aufsatz des parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin der Justiz Rainer Funke „Das Grundeigentum” Nr. 15/1995 Seite 912), das Bundesbauministerium (vgl. Informationsschreiben des Ministers Prof. Dr. Klaus Töpfer, siehe Blatt 25 der Akte), das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg (vgl. die Informationsschrift „Das Mietenüberleitungsgesetz” des Ministers Hartmut Meyer), desweiteren im mietrechtlichen Schrifttum u.a. Börstinghaus (in MDR 7/95, S. 654 f und in WM 8/1995 Seite 467 f, sowie Pfeifer in DWW 7/95 Seite 213 f).
Nach der anderen Meinung soll die Mieterhöhung um 15 % auch dann zulässig sein, wenn die Wohnung nur mit einer Zentralheizung oder nur mit einem Bad ausgestattet ist, d.h. sich der Erhöhungssatz nur dann um 556 ermäßigt, wenn die Wohnung weder mit einer Zentralheizung noch mit einem Bad ausgestattet ist.
Diese Auffassung wird u.a. vertreten von Sternel („Das Grundeigentum” Nr. 10/1995, Seite 883 f) und von Beuermann („Mietenüberleitungsgesetz und Miethöhegesetz” 1995, § 12 MHG RN 65 f), des weiteren auch vom Amtsgericht Köpenick (vgl. 4 C 429/95 – rechtlicher Hinweis in der Verfügung vom 25.08.1995).
Das Gericht schließt sich der erstgenannten Auffassung an, da nur sie eine hinreichende Stütze im Gesetzeswortlaut findet. Dieser kann bei sorgfältigem Lesen schwerlich anders verstanden werden als dahingehend, daß sich der Erhöhungssatz bereits dann um 5 % ermäßigt, wenn die Wohnung nur mit einer Zentralheizung oder nur mit einem Bad ausgestattet ist. Diejenigen, die die Gegenmeinung vertreten, gehen denn teilweise auch – unzulässigerweise – nicht vom Gesetzeswortlaut aus und legen daher andere Voraussetzungen zugrunde.
Im Gesetz steht aber gerade nicht, daß sich der Erhöhungssatz nur dann um 5 % ermäßigt, wenn Bad und Zentralheizung „fehlen” (so offenbar aber Amtsgericht Köpenick a.a.O.).
Da im vorliegenden Fall die Mietwohnung unstreitig nur ein Bad, nicht aber auch eine Zentralheizung aufweist, war die Klage folglich abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen