Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Grundmiete (ohne Zuschläge und Nebenkosten) für die im Hause … 1. Stockwerk links, gelegene Mietwohnung um weitere DM 41,95 auf monatlich DM 321,45 mit Wirkung vom 01.08.1995 zuzustimmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin der eingangs bezeichneten Wohnung und begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete um 15 %.
In dem betreffenden Gebäude sind ursprünglich kohlebetriebene Etagenheizungen – Forster Etagenheizungen – vorhanden gewesen. Die Mieter haben diese im Jahre 1994 mit Zustimmung der Klägerin auf eigene Kosten auf Gas-Etagenheizungen umgerüstet. In der entsprechenden schriftlichen Vereinbarung vom 06.05.1993 hat sich die Klägerin verpflichtet, aus der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme den Mietern gegenüber keine Mieterhöhung geltend zu machen.
Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die Klägerin bei dieser Sachlage die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete um mehr als 10 % verlangen kann.
Die Klägerin beantragt – wie erkannt.
Die Beklagten anerkennen die Klage, soweit es um eine Erhöhung der Grundmiete nur um 10 % geht, und beantragen im übrigen Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.03.1996 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist auch über den anerkannten Teil hinaus zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 MHG Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete um weitere 5 % verlangen.
Im vorliegenden Falle ermäßigt sich der Erhöhungssatz von 15 % nicht wegen Fehlens einer Zentralheizung um 5 %. Die Wohnung der Beklagten ist nämlich als mit einer Zentralheizung ausgestattet … anzusehen. Maßgeblich kommt es dabei allerdings nicht auf die jetzige Gas-Etagenheizung an, da diese auf Kosten der Mieter installiert worden ist und daher unberücksichtigt bleibt, sondern auf die ursprüngliche kohlebetriebene Etagenheizung – Forster Etagenheizung –. Daß grundsätzlich auch eine Etagenheizung als Zentralheizung im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 MHG anzusehen ist, entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Börstinghaus/Meyer „Die Mietzinserhöhung bei Wohnraummietverträgen in den neuen Bundesländern” RN 230) und wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Es ist aber umstritten, ob dies auch für eine kohlebetriebene Etagenheizung – Forster Etagenheizung – gilt. Diese Frage wird unter anderem vom Amtsgericht Leipzig (z.B. im Beschluß vom 04.03.1996 – 09 C 11991/95 –) verneint. Zur Begründung wird angeführt, eine Etagenheizung könne mit einer Zentralheizung nur gleichgesetzt werden, wenn die Brennstoffversorgung automatisch erfolge. Demgegenüber bejaht unter anderem das erkennende Gericht (vgl. Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 16.02.1996 – 12 C 595/95 –) diese Frage. Die hier vertretene Auffassung beruht auf dem Bericht des federführenden Bundestagsausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BT-Drs. 13/1386, Einzelbegründung zu § 12 Absatz 1 MHG), wo ausgeführt ist, daß Zentralheizungen im Sinne dieser Vorschrift Sammelheizungen sind, bei denen – unabhängig von der Energieart – an einer Stelle des Gebäudes oder der Wohnung ein Wärmeträger erwärmt wird und an den die Wohn- und Schlafräume angeschlossen sind und daß Wohnungen mit Etagenheizung danach wie Wohnungen mit Zentralheizung oder Fernheizung behandelt werden. Der Gesetzgeber hat hier also eine Etagenheizung mit einer Zentralheizung generell gleichgesetzt und gerade nicht danach differenziert, ob bei der Etagenheizung die Brennstoffversorgung automatisch oder von Hand erfolgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers spielt zudem die Energieart keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommen kann, daß bei einer kohlebetriebenen Etagenheizung die Brennstoffversorgung anders erfolgt als zum Beispiel bei einer Gas-Etagenheizung. Das erkennende Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, da es hier um eine gesetzliche Spezialregelung für die neuen Bundesländer geht, in denen überwiegend kohlebetriebene Einzelöfen anzutreffen sind und deshalb eine kohlebetriebene Etagenheizung bereits eine erhebliche Wohnwertverbesserung darstellt.
Unstreitig hat die frühere kohlebetriebene Etagenheizung im wesentlichen ordnungsgemäß funktioniert und ist nur nachträglich mit Zustimmung der Klägerin auf eine Gas-Etagenheizuung umgerüstet worden, weshalb sich die Beklagten gemäß § 242 BGB billigerweise so behandeln lassen müssen, als ob sie nach wie vor vorhanden wäre. Hier ist das vom Vermieter geschaffene Ausstattungsmerkmal anders als in einem Parallelfall, wo mit Zustimmung der Vermieterin die ursprüngliche kohlebetriebene Etagenheizung durch einzelne Nachtspeicheröfen ersetzt worden sind, die nicht als Zentralheizung im Sinne des Gesetzes anzus...