Tenor
Die Anmeldung vom 10.12.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 07.01.2005 wird die Anmeldung zur Eintragung einer Kommanditgesellschaft vom 10.12.2004, an die Beteiligte zu 1.) als Komplementärin, die Beteiligte zu 2.) als Kommanditistin mit einer Einlage von 10.000,00 EUR beteiligt sind, eingereicht. Dies wurde unter der UR ... des Notars ... beurkundet. Als Anlage war die notarielle Bescheinigung des Notars ... London, vom 22.12.2004, versehen mit der Apostille des Foreign and Commonwealth Office, London, vom 23.12.2004 über die Eintragung der ... Ldt. im Registrar of Companies für England and Wales und deren gesetzlichen Vertreter beigefügt.
Unter dem 21.01.2005 erging eine Zwischenverfügung, zu dessen aufgeführten Eintragungshindernissen ... mit Schreiben vom 23.02.2005 Stellung genommen hat.
Es war zum einen zu klären, ob der der Anmeldung zu Grunde liegende Gesellschaftsvertrag zwischen der Komplementärin = Beteiligte zu 1.), vertreten durch die Beteiligte zu 2.) und der Kommanditistin = Beteiligte zu 2.) unter Berücksichtigung des Verbotes des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB wirksam zu Stande gekommen ist. Bei einem unwirksamen Vertrag wäre bereits die Eintragung in das Handelsregister nicht zulässig.
Grundsätzlich ist für den Bereich der Abteilung A des Handelsregisters ein in sich widerspruchsloser Sachvortrag der von den Rechtsvorgängen materiellrechtlich
Betroffenen erforderlich und ausreichend.
Es ist die Anmeldung auf ihre Plausibilität hin zu prüfen, also daraufhin, ob das, was
zur Eintragung angemeldet wird, schlüssig dargelegt ist.
Entgegen der Auffassung des Notars ... in dem Schreiben vom 23.02.2005 besteht nicht nur eine Prüfungskompetenz, vielmehr eine Prüfungsverpflichtung, denn ist materiell-rechtlich kein wirksamer Gesellschaftsvertrag zu Stande gekommen, ist die formelle Anmeldung nicht schlüssig und kann nicht vollzogen werden.
Zum Sachverhalt selbst ist auszuführen, da dass das englische Recht ein Verbot des Selbstkontrahierens entsprechend dem § 181 BGB nicht kennt, folgt daraus, dass dem/den gesetzlichen Vertretern einer Limited, auch ohne eine entsprechende Satzungsbestimmung, das Selbstkontrahieren erlaubt ist. Dieser Beanstandungspunkt wird daher nicht weiter aufrecht erhalten.
Der weitere Beanstandungspunkt der Zwischenverfügung betrifft die Anerkennung der Komplementär-Fähigkeit einer englischen Limited als ausländische Kapitalgesellschaft.
Bislang wurde nur die obergerichtliche Entscheidung des Bayerische Oberste Landgericht vom 21.03.1986 ermittelt, in der zu der Problematik Stellung genommen wurde.
Das Gericht führt hierin aus, dass die Komplemetärfähigkeit davon abhänge, dass deren im Ausland erworbene Rechtsfähigkeit auch im Inland anerkannt werden könne und daneben die besondere Rechtsfähigkeit vorliegen müsse, sich als Komplementär an einer inländischen Kommanditgesellschaft beteiligen zu können.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.09.2003 in der Sache "Inspire Art Ltd." ist grundsätzlich die Rechts- und Parteifähigkeit, die eine Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt, in jedem anderen EU-Mitgliedstaat anzuerkennen.
Das Urteil räumt aber gleichzeitig ein, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus, unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Vorraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können.
Bei der zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Limited & Co. KG kommt es zu einer Vermischung von nationalen Gesellschaftsrechtsnormen.
Das deutsche Recht hat zum Schutz des Rechtsverkehrs zahlreiche Vorschriften in Bezug auf die inländische Kapitalgesellschaft und Co. KG geschaffen, so dass diese einen besonderen, einheitlichen Gesellschaftstyp darstellt.
Wenn nun der Komplementär als wesensbestimmendes Element der KG einem anderen Recht als die KG selbst unterliegt, wird die Anwendung dieser Schutzvorschriften aus dem Regelungszusammenhang gerissen.
Eine Beteiligung einer ausländischen juristischen Person als Einziger persönlich haftender Gesellschafter an einer inländischen Kommanditgesellschaft ist mit der Haftungsstruktur der einheitlich zu betrachtenden "juristischen Person & Co. KG" nicht vereinbar.
Sowohl mangelnde Offenlegung der Vertretungs- und der Haftungsverhältnisse sowie die bei der Rechtsdurchsetzung und in der Insolvenz auftretenden Probleme lassen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an einer deutschen Kommanditgesellschaft angebracht erscheinen.
Beispielhaft sei aufgeführt:
Bei der Frage der Vertretungsbefugnisse können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn das ausländische Recht wesentlich von den Grundstrukturen der deutschen Normen abweicht. Die Komplementärkorporation ist gemäß §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufen. Diese organschaftliche Vertretungsmacht kann...