Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zahlung von Provisionsansprüchen im Wege der Durchgriffshaftung auf Grund eines Vermittlungsvertrages. Vorliegen eines konkreten Missbrauchs der Niederlassungsfreiheit. Ansprüche aus dem Recht der unerlaubten Handlung und der Firmierung
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 13 Abs. 2, § 64 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hamburg (Entscheidung vom 14.05.2003; Aktenzeichen 67 g IN 358/02) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zahlung von Provisionsansprüchen im Wege der Durchgriffshaftung aufgrund eines Vermittlungsvertrages zwischen der Klägerin und einer von dem Beklagten gegründeten Gesellschaft.
Der Beklagte gründete am 19.11.2001 in England unter der Company-Nr. … eine englische Private Limited Company unter der Firma V. Limited mit einem Gründungskapital von GBP 2,00, deren Alleingesellschafter und Director er war. Die V Ltd. meldete am 6.1.2002 als Betriebsstätte in Deutschland die Beauty SPA & Wellnessresort bei der Gemeinde S. an. Das Tätigkeitsfeld war der Betrieb einer Schönheitsfarm. Eine Eintragung in das Handelsregister als Zweigniederlassung erfolgte nicht.
Am 30.9.2002 schloss die Klägerin mit der V. Limited einen Vermittlungsvertrag, wonach die Klägerin für jede Buchungsvermittlung eine Provision i.H.v. 12 % der Buchungssumme erhalten sollte. In dem Vertrag ist die V. wie folgt bezeichnet: „V. Limited, Beauty-SPA & Wellnessresort, S./Deutschland.” Mit Schreiben v. 24.9.2002 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass Vertragspartner der Klägerin die „V. limited (…), London W84DB Company No …, vertreten durch V. limited, Büro Deutschland (…)” sei. Im Jahr 2003 vermittelte die Klägerin Gäste und stellte die Vermittlungsprovision in Rechnung. Ein Ausgleich erfolgte nicht. Die V. Ltd. ist zwischenzeitlich vermögenslos. Ein Insolvenzantrag wurde vom AG Eutin zum Az. 3 IN 317/03 wegen internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt im Wege der offenen Teilklage die Zahlung eines Teilbetrages aus der Rechnung 200738 v. 3.3.2003.
Die Klägerin behauptet, die V. Ltd. habe in England keine Betriebsstätte unterhalten. Die einzige Betriebsstätte sei in M. gewesen. Einen Annual Report habe die V. nicht beim Companys House eingereicht. Der Beklagte habe die V. Ltd. bzw. deren Betriebsstätte nicht mit weiteren Finanzmitteln als GBP 2,00 ausgestattet. Gleichwohl sei die V. Ltd. umfangreiche Verbindlichkeiten eingegangen; habe namentlich Malerarbeiten im Umfang von 4.742,73 EUR beauftragt, eine Personalwohnung angemietet und weitere Handwerker beauftragt.
Die Klägerin meint, mit Zahlung der Gründungskosten sei die Firma bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Jedenfalls bei Abschluss des Vertrages mit der Klägerin sei die V. zahlungsunfähig und überschuldet. So habe der Beklagte mit Schreiben v. 20.8.2002 an Herrn B. um ein Darlehen von 7.000 EUR gebeten, da die Konten strapaziert seien und etwa der Maler mit diesem Darlehen ebenso bezahlt wie das benötigte Fahrzeug bei der Werkstatt ausgelöst werden sollte. Der Beklagte habe wegen der fehlenden Einreichung des Annual Reports rechtsmissbräuchlich gehandelt.
Der Beklagte hafte wegen existenzvernichtendem Eingriff und Unterkapitalisierung, indem er der Gesellschaft systematisch die Fähigkeit entzogen habe, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Zudem ergebe sich eine Haftung aus Insolvenzverschleppung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG entsprechend. Das Insolvenzverfahren sei in Deutschland nur wegen der unzutreffenden Angabe des Beklagten, die Gesellschaft verfüge in England über einen Geschäftsbetrieb, nicht eröffnet worden. Insofern scheide ein Insolvenzverfahren in England wegen Art. 3 EuInsVO aus. Wegen der fehlenden Aufklärung über die finanzielle Situation hafte der Beklagte auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und wegen der unzureichenden Kapitalausstattung mit dem zwangsläufigen Ausfall der Gläubiger nach § 826 BGB. Der Beklagte hafte auch wegen fehlerhafter Firmierung, da er den Rechtsformzusatz „Private Company Limited by Shares” nicht in den Vertrag aufgenommen habe. Auch ergebe sich die Haftung wegen der fehlenden Eintragung der deutschen Zweigniederlassung.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 601 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, Zahlungsunfähigkeit der V. Ltd. sei erst am 27.8.2003 durch Schließung der Schwimmbadanlage eingetreten. Hiermit sei der V. Ltd. die Wirtschaftlichkeit entzogen worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung aus dem Vermittlungsvertrag.
Da es sich bei der von dem Beklagten gegründeten V. Limited um eine Gesellschaft nach englischem Recht handelt, findet nach den grundlegenden Entscheidungen des EuGH „Ü...