Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 24.03.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 601,00 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege einer Teilklage Provisionsansprüche für die Vermittlung von Gästen im Wege der Durchgriffshaftung geltend.
Am 19.11.2001 gründete der Beklagte in England eine englische Private Limited Company unter der Firma X Limited mit einem Gründungskapital von 2,00 £, deren Alleingesellschafter und Director er war. Die X Limited meldete am 06.01.2002 als Betriebsstätte in Deutschland die X bei der Gemeinde X an. Dabei handelte es sich um eine Schönheitsfarm. Eine Eintragung in das Handelsregister als Zweigniederlassung erfolgte nicht.
Am 20.08.2002 richtete der Beklagte ein Schreiben an einen Herrn X (Anlage K29, Bl. 171 d.A.), in dem es auszugsweise heißt:
„…die nachfolgenden Zeilen fallen mir sehr schwer, da ich so etwas noch nie gemacht habe. (...) kannst Du mir bis 30. November 2 002 EUR 7.700,00 ausleihen? (...) Ich würde sofort von diesem Geld auch die erste Rechnung X für den Maler bezahlen (EUR 3.549,60) und unser so sehr benötigtes Auto aus der Werkstatt holen. (...) und unsere Konten sind derart strapaziert, dass ich keine andere Möglichkeit sehe, als Dich zu fragen. (…)”.
Das erbetene Darlehen erhielt der Beklagte nicht.
X Limited einen Vermittlungsvertrag, nach welchem die Klägerin für jede Buchungsvermittlung eine Provision in Höhe von 12 % der Buchungssumme erhalten sollte. Im Jahr 2003 vermittelte die Klägerin der X Limited Gäste und stellte die vereinbarten Provisionen in Rechnun (Anlagen K 7 – K 18, Bl. 40 – 56 d. A.). Im August 2003 waren Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt 5.588,39 EUR offen.
Die X Limited ist zwischenzeitlich vermögenslos. Ende August 2003 stellte der Beklagte für die X Limited Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nahm diesen aber zurück, nachdem das Insolvenzgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass es international nicht zuständig sei.
Die Klägerin hat behauptet, bei Abschluss des Vertrages mit der Klägerin im September 2002 sei die X Limited bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 20.08.2002 an einen Herrn X, in welchem der Beklagte um ein Darlehen von 7.000,00 EUR bat, da die Konten strapaziert säen, ein Maler bezahlt werden müsse und das benötige Fahrzeug aus der Werkstatt ausgelöst werden müsse.
Die Klägerin meint, der Beklagte hafte aus Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG entsprechend. Das Insolvenzverfahren sei in Deutschland nur wegen unzutreffender Angaben des Beklagten nicht eröffnet worden. Ein Insolvenzverfahren in England scheide wegen Artikel 3 EulnsVO aus, da die Gesellschaft in England nicht über einen Geschäftsbetrieb verfüge. Der Beklagte hafte darüber hinaus auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und aus § 826 BGB. Darüber hinaus hafte der Beklagte auch aus existenzvernichtendem Eingriff und Unterkapitalisierung sowie wegen fehlerhafter Firmierung, da er den Rechtsformzusatz Private Company Limited by Shares nicht in den Vertrag aufgenommen habe. Schließlich ergebe sich eine Haftung wegen der fehlenden Eintragung der deutschen Zweigniederlassung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 601,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die X Limited sei erst am 27.08.2003 zahlungsunfähig geworden, indem ihr durch Schließung der Schwimmbadanlage die Wirtschaftlichkeit entzogen worden sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung aus dem Vermittlungsvertrag.
Da es sich bei der X Limited um eine Gesellschaft nach englischem Recht handele, finde nach den grundlegenden Entscheidungen des EuGH „Überseering” und „Inspire Art” grundsätzlich das Recht des Gesellschaftsstatuts, d. h. englisches Recht Anwendung. Dies gelte unmittelbar für Ansprüche aus existenzvernichtendem Eingriff und Unterkapitalisierung, die aus diesem Grunde scheitern müssten. Nur in Ausnahmefällen lasse der EuGH die Anwendung nationalen Rechts zu, wenn ein konkreter Missbrauch der Niederlassungsfreiheit vorliege. Ein solcher sei aber nicht ersichtlich.
Die Klägerin habe keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG analog unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung. Es sei bereits fraglich, ob deutsches Recht insoweit Anwendung finde, da die Haftung für Insolvenzverschleppung gesellschaft...