Leitsatz (amtlich)
1. Von einem eingefriedeten Versicherungsgrundstück ist auszugehen, wenn ein durch Schutzwehren (Mauern, Zäune, Hecken, Gräben) gegenüber Dritten abgegrenzter Bereich gegeben ist, wobei die Abgrenzung nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter haben darf, andererseits braucht sie nicht lückenlos zu sein, erforderlich ist nur, dass sich die formale Abwehrposition des Berechtigten in den objektiven Verhältnissen so dokumentiert, dass die Umgrenzung trotz vorhandener Unterbrechungen insgesamt den Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten durch Unbefugte noch besitzt
2. Ein Grill stellt weder ein Gartengerät noch ein Gartenmöbelstück i.S. des § 3 Abs. 6 lit. a) VHB dar.
3. Ein Grill ist zwar ein beweglicher Gegenstand, der bei seiner Herstellung zum Gebrauch im Garten bestimmt ist. Es handelt sich aber nicht um ein "Möbel". Hierunter fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und damit auch nach der Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse "Einrichtungsgegenstände", die vorrangig der "Lagerung von Menschen, Tier und Gegenstand im weitesten Sinne" dienen, nämlich der Aufbewahrung/Aufnahme von Gegenständen, dem Sitzen oder Liegen des Menschen (bzw. von Tieren). Der vorrangige Wert von Möbeln besteht in ihrem Gerbrauchswert. Wesentlich ist, dass sie nicht der Produktion, sondern der Aufnahme von Mensch, Tier oder Gegenständen dienen. Mit umfasst können danach lediglich Gegenstände sein, die mit der vorgenannten Nutzung in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang stehen und in einem weit verstandenen Sinne der Aufnahme von Menschen dienen, wie etwa Sonnenschirme. Ein Grill dient dagegen gerade nicht, auch nicht in einem weit verstandenen Sinne der Aufnahme von Menschen, sondern der Produktion.
Normenkette
VHB § 3 Abs. 6; BGB § 434 Abs. 1 S. 3, § 661a; VHB § 3 Abs. 6a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird bis zum 05.10.2011 auf 705,19 EUR und danach auf 2.170,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung aus einem Hausratversicherungsvertrag wegen Entwendung eines Gartengrills.
Zwischen den Parteien besteht ein Hausratversicherungsvertrag zu dem Tarif "A...". In dem Versicherungsschein vom 08.08.2008 ist als Versicherungsort das Grundstück in der ...straße ... in ... angegeben. Einbezogen wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB) in der Fassung "2008 A...". Diese lauten auszugsweise wie folgt:
" § 3 Welche Gefahren sind versichert?
(1)
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
a)
...
b)
Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat, ...
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
...
(6)
Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten
a)
Für Gartenmöbel und Gartengeräte erstreckt sich der Versicherungsschutz innerhalb des eingefriedeten Versicherungsgrundstückes auf Schäden durch einfachen Diebstahl.
b)
Gartenmöbel sind Möbel aus Holz, Kunststoff oder Metall wie z.B. Gartentische, -stühle, -bänke sowie Sonnenschirme, die zur ausschließlichen Nutzung im Freien hergestellt wurden. Gartengeräte sind Geräte, die der Gartenpflege dienen wie z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB) in der Fassung "2008 A..." wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 11-24 d.A.).
Der Kläger behauptet, in der Zeit vom 22.11.2010, 08.00 Uhr, bis zum 23.11.2010, 12.00 Uhr, sei es zu einem Diebstahl eines in seinem Eigentum stehenden Edelstahlgrills gekommen, der sich außerhalb des Gebäudes auf dem eingefriedeten Grundstück ...straße ... in ... befunden habe. Der Hof und das darauf befindliche Gebäude auf dem Grundstück ...straße ... seien mit einem 2,20 m hohen Metallzaun umgeben, wobei das Grundstück auf einer Länge von 5 Metern im Bereich einer Zufahrt zu einem benachbarten Grundstück offen ist. Weiter behauptet er, dass er den Grill im Jahre 1998 von einem Metallbaumeister habe anfertigen lassen. Für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Edelstahlgrills in neuwertigem Zustand sei ein Betrag in Höhe von 2.170,00 EUR aufzuwenden.
Die Beklagte lehnte eine Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 09.12.2010 ab. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 09.12.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 6, Bl. 55 d.A.).
Auf der Website der Beklagten fand sich am 09.09.20...