Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 11.12.2015; Aktenzeichen 306 O 365/13) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 11.12.2015, Aktenzeichen 306 O 365/13, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat zu Recht die Klage auf Leistung einer Entschädigung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen der VHB 2002 sowie den Besonderen Bedingungen für den Hausrat-Baustein "Sicherheit" mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit bewiesen hat, dass sein Kraftfahrzeug HH - zum Zeitpunkt des Diebstahls verschlossen war und in das Fahrzeug eingebrochen wurde.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag besteht Versicherungsschutz nicht für Kraftfahrzeuge (§ 1 Nr. 6b VHB 2002), sondern nur innerhalb der Grenzen des versicherten Objektes, hier also grundsätzlich nur für den in der ständig bewohnten Wohnung befindlichen Hausrat mit einer Versicherungssumme von 164.500 EUR. Nach dem Inhalt des als Anlage BLD 1a eingereichten Versicherungsscheins haben die Parteien diesen Versicherungsschutz unter dem Baustein "Sicherheit" räumlich erweitert und den Diebstahl aus Kraftfahrzeugen bis 1 % der Versicherungssumme mit einer Selbstbeteiligung von 50 EUR je Versicherungsfall mitversichert. Nach Ziffer 3.1 der Besonderen Bedingungen für den Hausrat-Baustein "Sicherheit" besteht in Erweiterung von §§ 3 Nr. 1b) und 5 VHB 2002 Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl von Hausrat aus verschlossenen Kraftfahrzeugen und den mit ihnen verbundenen Anhängern. Durch die Bezugnahme auf die §§ 3, 5 VHB 2002 und das in Ziffer 3.1 der Besonderen Bedingungen ausdrücklich erwähnte Erfordernis eines "verschlossenen" Kraftfahrzeugs ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung unschwer zu erkennen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles einen Einbruchdiebstahl in ein verschlossenes Kraftfahrzeug voraussetzt. Versicherungsschutz besteht deshalb nur, wenn die Fahrzeugtüren tatsächlich abgeschlossen gewesen sind und die Sachen weggenommen worden sind, nachdem in das Kraftfahrzeug eingebrochen worden ist. Die Würdigung des LG, dass der Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme einen versicherten Einbruchdiebstahl bei "verschlossenen" Fahrzeugtüren nicht nachgewiesen habe, ist nicht zu beanstanden. Diese Würdigung wird auch durch die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung nicht entkräftet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f.; Urteil vom 18.10.2006 -IV ZR 130/05, VersR 2007,102 f.; Urteil vom 17.05.1995 - IV ZR 279/94, VersR 1995, 909), der der Senat folgt, genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren und dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Da der Kläger zu den Voraussetzungen eines Nachschlüsseldiebstahls schon nichts vorgetragen hat, gehört zum äußeren Bild des Einbruchdiebstahls das Vorhandensein von Einbruchspuren. Unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin und der Tatsache, dass die als gestohlen gemeldeten Ausweispapiere, diverse Karten und ein Schlüsselbund zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgefunden worden sind, mag zwar davon auszugehen sein, dass die in der Klage aufgeführten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl im Kraftfahrzeug vorhanden und nicht mehr aufzufinden waren, nachdem die Zeugin den Einkaufswagen zurückgebracht hatte und zum Fahrzeug zurückgekehrt war. Zutreffend geht das LG jedoch davon aus, dass damit noch nicht der Nachweis geführt worden ist, dass die Zeugin die Fahrzeugtüren, nachdem sie die als gestohlen gemeldeten Sachen in den Fußraum der Beifahrerseite gelegt hatte, auch wieder ordnungsgemäß verschlossen hat. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, sie habe das Fahrzeug wie üblich per Fernbedienung verschlossen, es habe geblinkt und sie habe auch gehört, dass sich das Fahrzeug versch...