Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 110/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. April 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichterin) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grundlage verschiedener Versicherungsverträge auf Leistung in Anspruch.
1. Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt mit Praxissitz im Ortskern von X., B.-Str. ....
Er unterhält bei der Beklagten für das von ihm bewohnte Einfamilienhaus am C.-Str. ... in X. eine Hausratversicherung, Versicherungsschein-Nr. ...003, sowie für den Betrieb seiner Zahnarztpraxis eine Gewerbehaftpflichtversicherung, Versicherungsschein-Nr. ...793, und eine Geschäftsinhaltsversicherung, Versicherungsschein-Nr. ...154.
a) In der Hausratversicherung ist der Hausrat in einem ständig bewohnten Einfamilienhaus, dem Wohnhaus des Klägers, zum Neuwert unter anderem gegen die versicherte Gefahr des Einbruchdiebstahls versichert. Dem Hausratversicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die A. Hausratversicherung (...) zugrunde.
Die Versicherungsbedingungen sehen unter anderem folgende Regelungen vor:
"1. Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist Ihr gesamter Hausrat, dazu gehören:
1.1 Alle in ihrem Haushalt privat genutzten Sachen einschließlich Wertsachen (z.B. Schmuck oder Bargeld). (...)
(...)
4. Wo ist der Hausrat versichert und wo ist er nicht versichert?
4.1 Versichert ist Ihr Hausrat in der im Versicherungsschein genannten, privat genutzten Wohnungen einschließlich deren Balkone und Terrassen (Versicherungsort).
(...)
4.5 Ihr Hausrat ist außerhalb Ihrer Wohnung weltweit bis zu 6 Monaten versichert. (...)
5. Welche Schäden sind versichert, welche nicht?
Wir ersetzen Ihren Hausrat, wenn er durch die folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt wird oder infolgedessen abhanden kommt (Versicherungsfall).
(...)
5.4 Einbruchdiebstahl - was verstehen wir darunter?
Unter Einbruchdiebstahl verstehen wir, wenn Ihr Hausrat abhanden kommt, nachdem jemand in einem Gebäude
- in einen Raum einbricht, einsteigt oder mit unberechtigt nachgemachten Schlüsseln oder mit Hilfe von Werkzeugen eindringt;
- in einem Raum ein Behältnis aufbricht oder mit unberechtigt nachgemachten Schlüsseln oder mit Hilfe von Werkzeugen öffnet;
- sich in einen Raum eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hat und anschließend aus diesem verschlossenen Raum ausgebrochen ist.
Weiterhin gilt als Einbruchdiebstahl, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes mit richtigen Schlüsseln eindringt. Dabei hat der Täter sich diese richtigen Schlüssel vorher durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft. Beim Diebstahl ist Voraussetzung, dass weder Sie noch jemand, der die Schlüssel in Gewahrsam hatte, dies fahrlässig ermöglicht haben. (...).
(...)
5.8 Diebstahl Plus - was ist hier versichert?
Wir ersetzen Ihren Hausrat bis 1.500 Euro je Versicherungsfall auch bei folgenden Schäden:
(...)
- Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands. Nicht versichert sind dabei Wertsachen.
(...)."
Auf den weiteren Inhalt der Versicherungsbedingungen und des am 10. Oktober 2016 ausgefertigten Versicherungsscheins, Versicherungsschein-Nr. ...54.9, wird Bezug genommen.
b) In der Gewerbehaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb einer Praxis für Zahnheilkunde versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen H 2012, MED 2012 und PV 2012 zugrunde.
Auf den Inhalt des am 10. Juni 2014 ausgefertigten Versicherungsscheins zur Gewerbehaftpflichtversicherung, Versicherungsschein-Nr. ...793, wird Bezug genommen.
c) In der Geschäftsinhaltsversicherung ist der Praxissitz des Klägers, B.-Str. ... in X., als Versicherungsort bezeichnet. Zu den versicherten Gefahren gehört der Einbruchdiebstahl.
Auf den Inhalt des am 30. Juni 2014 ausgefertigten Versicherungsscheins zur Geschäftsinhaltsversicherung wird Bezug genommen.
2. In der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2017 wurde das vor seinem Wohnhaus geparkte Fahrzeug des Klägers, ein BMW ..., FIN ..., entwendet.
Wie es zu diesem Diebstahl kam sowie ob und gegebenenfalls wie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrzeugdiebstahl weitere Gegenstände, insbesondere Schlüssel aus dem Wohnhaus des Klägers entwendet wurden, ist streitig.
Die nach Verständigung der Polizei vor Ort erschienenen Kriminalpolizeibeamten stellten im Zuge der Spurensicherung Spuren an der Hauseingangstür fest. Die Haustür war nicht aufgebrochen.
Noch am 11. Mai 2017 meldete der Kläger der örtlichen Vertretung der Beklagten in X. telefonisch einen Einbruchsdiebstahl.
Das entwendete Fahrzeug wurde zwei Tage nach seiner Entwendung in der Nähe der Justizvollzugsanstalt in Y. mit erheblichem Motorschaden und nicht mehr fahrbereit aufgefunden. Der Originalfahrzeugschlüssel lag in unmittelbarer Nähe ...